Deutschland – Beratung für Transportsysteme – A060 - Projekt SuedOstLink: Beratungsleistungen für die Kabellogistik

353917-2024 - Wettbewerb
Deutschland – Beratung für Transportsysteme – A060 - Projekt SuedOstLink: Beratungsleistungen für die Kabellogistik
OJ S 115/2024 14/06/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: TenneT TSO GmbH
Tätigkeit des Auftraggebers: Mit Strom zusammenhängende Tätigkeiten
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: A060 - Projekt SuedOstLink: Beratungsleistungen für die Kabellogistik
Beschreibung: Beim Netzausbauprojekt "SuedOstLink" (SOL) handelt es sich um eine geplante Höchstspannung-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) zwischen den Netzverknüpfungspunkten Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt) und Isar (Bayern). Als zentrales Ausbauprojekt für die Energiewende ist SuedOstLink unter der Nummer 5 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) rechtsverbindlich festgeschrieben. Das Projekt wird gemeinsam von den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH (50Hertz) und TenneT TSO GmbH (TenneT) geplant und realisiert. Der Vorhabenträger 50Hertz verantwortet den nördlichen Abschnitt (Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen). Der Vorhabenträger TenneT verantwortet die Planung der Leitung von der thüringisch-bayerischen Landesgrenze bis zum Netzverknüpfungspunkt am Kraftwerk Isar im Raum Landshut. Im Zuge der Baumaßnahmen werden insoweit zwei parallel laufende Kabelgräben erstellt (Vorhaben 5 und Vorhaben 5a), welche jeweils für ein Kabelsystem (DC) mit einer Übertragungskapazität von je 2 GW vorgesehen sind. Die Stromleitungen des Vorhabens SuedOstLink werden über die gesamte Länge als Erdkabel realisiert, um den Eingriff in das Landschaftsbild auf ein Minimum zu reduzieren. Die Erdkabel als auch der begleitend verlegte Lichtwellenleiter (LWL), werden grundsätzlich in Schutzrohren verlegt. Dies entkoppelt den Einzug der Kabel von dem des Tiefbau-Vorgangs weitestgehend. Die anvisierte Inbetriebnahme des Projekts ist das Jahr 2026. Das Trassenbauwerk wird nach seinen bautechnischen Objekten als Ingenieurbauwerk (Tiefbau) und als Technische Ausrüstung (Kabel) klassifiziert. Die geplante Errichtung erfolgt nicht durch TenneT selbst, sondern durch die Auftragnehmer Tiefbau (AN-Tiefbau) und Auftragnehmer Kabel (AN-Kabel).  TenneT hat ihren Streckenabschnitt (mit den sechs Bauabschnitten C1, C2, D1, D2, D3a und D3b) im Bereich Tiefbau losweise in einzelnen Projektverträgen an insgesamt fünf Tiefbau-Auftragnehmer als Teil eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens (Verhandlungsverfahren) vergeben.  Das Gewerk des Trassenbaus („Tiefbau“) besteht insbesondere aus der - Errichtung der Kabelgräben - Querungsbauwerke - (temporäre und dauerhafte) Zufahrtswege zur Erdkabeltrasse und - Arbeitsflächen gemäß Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist noch nicht durch die BNetzA erfolgt. In den planfestgestellten Bereich fallen die Schwerlastzuwegungen für die Schwertransporter sowie die Planung der Umladeplätze für die Kabeltrommeln und Errichtung außerhalb des planfestgestellten Bereichs.  In das Gewerk „Kabel“ fällt - die Kabelherstellung - die Herstellung aller dazugehörigen Garnituren und Zubehör sowie - die Planung des Kabelzugs. Das Gewerk „Kabel“ ist zudem für den Schwerlasttransport, Kabelzug, Installation der Kabelmuffen sowie die Inbetriebnahme verantwortlich. Das Gewerk „Kabel“ wurde an einen namhaften italienischen Hersteller von HVDC-Kabeln als vergeben (Auftragnehmer Kabel). Aufgabe der Logistikberatung dieser Ausschreibung wird die Koordination der Gewerke „Tiefbau“ und „Kabel“ im Hinblick auf die durchzuführenden Schwertransporte sein. Die hohe Bedeutung des Vorhabens SuedOstLink (einschließlich der rechtzeitigen und vertragskonformen Fertigstellung) für die Stabilität und Sicherheit der Elektrizitätsnetze - vor dem Hintergrund der Abschaltung der Kernkraftwerke im Rahmen der sogenannten „Energiewende“ - und der zunehmenden Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der noch junge Markt für HVDC-Übertragungssysteme machen es erforderlich, zur Verzahnung und Abstimmung der verschiedenen Gewerke eine Beratung des Auftraggebers (AG) für die Kabellogistik vorzusehen.  
Kennung des Verfahrens: 3986ac75-a63b-4610-9303-356a98506cd9
Interne Kennung: T89322
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71311200 Beratung für Transportsysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: See documentation
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 491 520,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler RechtsvorschriftenDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
KorruptionUnternehmen werden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn Kenntnis davon vorliegt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Beteiligung an einer kriminellen VereinigungUnternehmen werden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn Kenntnis davon vorliegt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des WettbewerbsDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Verstoß gegen umweltrechtliche VerpflichtungenDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Geldwäsche oder TerrorismusfinanzierungUnternehmen werden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn Kenntnis davon vorliegt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetz-buchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
BetrugsbekämpfungUnternehmen werden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn Kenntnis davon vorliegt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Kinderarbeit und andere Formen des MenschenhandelsUnternehmen werden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn Kenntnis davon vorliegt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
ZahlungsunfähigkeitDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche VerpflichtungenDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen InsolvenzverwalterDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vor-teile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem VergabeverfahrenDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des VergabeverfahrensDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen TätigkeitDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare SanktionenDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche VerpflichtungenDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Zahlung der SozialversicherungsbeiträgeEin Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Ein Ausschluss ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Einstellung der gewerblichen TätigkeitDer Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen gemäß § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.
Entrichtung von SteuernEin Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Ein Ausschluss ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen AktivitätenUnternehmen werden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn Kenntnis davon vorliegt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: A060 - Projekt SuedOstLink: Beratungsleistungen für die Kabellogistik
Beschreibung: Beim Netzausbauprojekt "SuedOstLink" (SOL) handelt es sich um eine geplante Höchstspannung-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) zwischen den Netzverknüpfungspunkten Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt) und Isar (Bayern). Als zentrales Ausbauprojekt für die Energiewende ist SuedOstLink unter der Nummer 5 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) rechtsverbindlich festgeschrieben. Das Projekt wird gemeinsam von den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH (50Hertz) und TenneT TSO GmbH (TenneT) geplant und realisiert. Der Vorhabenträger 50Hertz verantwortet den nördlichen Abschnitt (Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen). Der Vorhabenträger TenneT verantwortet die Planung der Leitung von der thüringisch-bayerischen Landesgrenze bis zum Netzverknüpfungspunkt am Kraftwerk Isar im Raum Landshut. Im Zuge der Baumaßnahmen werden insoweit zwei parallel laufende Kabelgräben erstellt (Vorhaben 5 und Vorhaben 5a), welche jeweils für ein Kabelsystem (DC) mit einer Übertragungskapazität von je 2 GW vorgesehen sind. Die Stromleitungen des Vorhabens SuedOstLink werden über die gesamte Länge als Erdkabel realisiert, um den Eingriff in das Landschaftsbild auf ein Minimum zu reduzieren. Die Erdkabel als auch der begleitend verlegte Lichtwellenleiter (LWL), werden grundsätzlich in Schutzrohren verlegt. Dies entkoppelt den Einzug der Kabel von dem des Tiefbau-Vorgangs weitestgehend. Die anvisierte Inbetriebnahme des Projekts ist das Jahr 2026. Das Trassenbauwerk wird nach seinen bautechnischen Objekten als Ingenieurbauwerk (Tiefbau) und als Technische Ausrüstung (Kabel) klassifiziert. Die geplante Errichtung erfolgt nicht durch TenneT selbst, sondern durch die Auftragnehmer Tiefbau (AN-Tiefbau) und Auftragnehmer Kabel (AN-Kabel).  TenneT hat ihren Streckenabschnitt (mit den sechs Bauabschnitten C1, C2, D1, D2, D3a und D3b) im Bereich Tiefbau losweise in einzelnen Projektverträgen an insgesamt fünf Tiefbau-Auftragnehmer als Teil eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens (Verhandlungsverfahren) vergeben.  Das Gewerk des Trassenbaus („Tiefbau“) besteht insbesondere aus der - Errichtung der Kabelgräben - Querungsbauwerke - (temporäre und dauerhafte) Zufahrtswege zur Erdkabeltrasse und - Arbeitsflächen gemäß Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist noch nicht durch die BNetzA erfolgt. In den planfestgestellten Bereich fallen die Schwerlastzuwegungen für die Schwertransporter sowie die Planung der Umladeplätze für die Kabeltrommeln und Errichtung außerhalb des planfestgestellten Bereichs.  In das Gewerk „Kabel“ fällt - die Kabelherstellung - die Herstellung aller dazugehörigen Garnituren und Zubehör sowie - die Planung des Kabelzugs. Das Gewerk „Kabel“ ist zudem für den Schwerlasttransport, Kabelzug, Installation der Kabelmuffen sowie die Inbetriebnahme verantwortlich. Das Gewerk „Kabel“ wurde an einen namhaften italienischen Hersteller von HVDC-Kabeln als vergeben (Auftragnehmer Kabel). Aufgabe der Logistikberatung dieser Ausschreibung wird die Koordination der Gewerke „Tiefbau“ und „Kabel“ im Hinblick auf die durchzuführenden Schwertransporte sein. Die hohe Bedeutung des Vorhabens SuedOstLink (einschließlich der rechtzeitigen und vertragskonformen Fertigstellung) für die Stabilität und Sicherheit der Elektrizitätsnetze - vor dem Hintergrund der Abschaltung der Kernkraftwerke im Rahmen der sogenannten „Energiewende“ - und der zunehmenden Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der noch junge Markt für HVDC-Übertragungssysteme machen es erforderlich, zur Verzahnung und Abstimmung der verschiedenen Gewerke eine Beratung des Auftraggebers (AG) für die Kabellogistik vorzusehen.  
Interne Kennung: T89322
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71311200 Beratung für Transportsysteme
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: See documentation
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/01/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/07/2026
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 1
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Der AG behält sich optional vor, den Leistungszeitraum einseitig schriftlich mit einem Vorlauf von 3 Monaten, um weitere 6 Monate zu verlängern.
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 491 520,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Erforderlich für das Angebot
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Betriebshaftpflichtversicherung
Beschreibung: Der Bewerber hat eine in Deutschland marktübliche Betriebs- inkl. Berufshaftpflichtversicherung mit nachfolgenden Deckungssummen vorzuweisen: Personen-, Sach- und Vermögensschäden: Mindestdeckungssumme 3 Mio. pro Schadensereignis und Jahr
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Auszug aus dem Handelsregister
Beschreibung: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. Der Auszug aus dem Register darf nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist sein.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Referenzen
Beschreibung: Zugelassen sind ausschließlich Bewerber/Bewerbergemeinschaften, die mindestens 2 Referenzprojekte, jedoch nicht mehr als 5, nachweisen können, welche: - nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und - als Großprojekt im Infrastrukturbereich zuzuordnen sind.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Informationen über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens:
Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Teilnehmer ausgeschlossen werden
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://s2c.mercell.com/today/89322
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Zulässig
Adresse für die Einreichung: https://s2c.mercell.com/today/89322
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: DeutschEnglisch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge: 25/07/2024 10:00:00 (UTC)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Der Auftraggeber kann die Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 51 Abs. 2 SektVO). Die Unterlagen sind vom Bewerber nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen. Ein Anspruch der Bewerber auf eine Nachforderung von Unterlagen besteht nicht. Teilnahmeanträge, die nicht die geforderten beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: siehe Leistungsbeschreibung
Es ist eine Geheimhaltungsvereinbarung erforderlich: ja
Zusätzliche Angaben zur Geheimhaltungsvereinbarung : Eine einseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zu unterzeichnen und einzureichen.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle Vereinbarung: Für die beschriebenen Leistungen gelten die vom Bieter einzutragenden Preise des Leistungsverzeichnisses für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Nachweis und auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Stunden, sofern keine Pauschalfestpreise vereinbart sind. Die Leistungserbringung ist durch einen vom Projektleiter gegengezeichneten Leistungsnachweis monatlich darzulegen.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Nordbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: TenneT TSO GmbH
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: TenneT TSO GmbH
Registrierungsnummer: HRB 4923
Postanschrift: Bernecker Straße 70  
Stadt: Bayreuth
Postleitzahl: 95448
Land, Gliederung (NUTS): Bayreuth, Kreisfreie Stadt (DE242)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Yvonne Kugler
Telefon: +49 921507405909
Profil des Erwerbers: https://s2c.mercell.com/buyer/1163
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern
Registrierungsnummer: DE 811 335 517
Postanschrift: Postfach 606  
Stadt: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land, Gliederung (NUTS): Bayreuth, Kreisfreie Stadt (DE242)
Land: Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 12baa148-1396-45ae-b0d3-89bcfe784cad - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 13/06/2024 10:35:00 (UTC)
Bekanntmachung — eSender-Übermittlungsdatum: 13/06/2024 10:38:09 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 353917-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 115/2024
Datum der Veröffentlichung: 14/06/2024

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Bernbeuren
Bernhardswald
Bernried
Bessenbach
Betzenstein
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Biberbach
Bibertal
Bindlach
Birkenfeld (Unterfranken)
Bischberg
Bischofsgrün
Bischofsheim an der Rhön
Bischofsmais
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Blaichach
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Bodenkirchen
Bodenkirchen
Bodenmais
Bodenwöhr
Bogen
Bonstetten
Brannenburg
Breitenbrunn (Oberpfalz)
Breitengüßbach
Bruck in der Oberpfalz
Bruckberg (Niederbayern)
Bruckmühl
Brunnthal
Bubenreuth
Buch am Erlbach
Buchbach
Buchdorf
Büchenbach
Buchenberg
Büchlberg
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Burgberg im Allgäu
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Burggen
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Burglengenfeld
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Burgstädt
Burgthann
Burkardroth
Burtenbach
Buttenwiesen
Bütthard
Buxheim (Oberbayern)
Buxheim (Schwaben)
Cadolzburg
Cham
Cham
Chamerau
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Coburg
Collenberg
Colmberg
Creußen
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Denklingen
Dentlein am Forst
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