3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
3.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Kreisfreie Stadt Landshut und Landkreis Landshut
Postleitzahl: 84036
Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Landkreis (DE227)
Land: Deutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns: 01/06/2025
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Angaben: A. Vorbemerkung Der Landkreis Landshut als Aufgabenträger gestaltet und verantwortet den ÖPNV in der Region Landshut und setzt die Ziele in eigener, finanzieller Verantwortung um. Die Zielsetzung im Nahverkehrsplan ist die Grundlage für die strategische Entwicklung des ÖPNV in der Region Landshut. Der gemeinsame Nahverkehrsplan zwischen der Stadt Landshut und dem Landkreis Landshut wurde seitens der Landkreisgremien im Oktober 2023 beschlossen. Mit dem Nahverkehrsplan wurden die Vorgaben für ein angemessenes Angebot in quantitativer und qualitativer Hinsicht festgelegt. Im Fokus steht die Schaffung eines ausreichenden und wirtschaftlichen Verkehrsangebotes für die Region Landshut. Das Instrument des Nahverkehrsplanes stellt die wesentliche Grundlage für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV in der Region Landshut dar. Den Zielen des Nahverkehrsplanes hinsichtlich dessen, dass der ÖPNV in der Region Landshut eine Mobilität bieten soll die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entspricht, ein getaktetes Verkehrsangebot (außer zu Schwachlastzeiten), eine Ausrichtung der Hauptlinien an den SPNV, das Angebot einer bedarfsgerechten Mobilität und dass der ÖPNV in der Region Landshut zum Erreichen der Klimaschutzziele beiträgt, soll damit Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplanes und der Neuerrichtung des Landratsamtes Landshut in Essenbach werden die Verkehrsverbindung auf der Streckenrelation zwischen der Stadt Landshut und Unterköllnbach (Buslinie 307) und die Hauptlinie der Landshuter Acht, dem Nordring (Buslinien 303 und 304) priorisiert realisiert. Der Landkreis Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche, straßengebundene Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß der §§ 2, 9, 13, 42 PBefG im Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut an ein Verkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG, zu erteilen. Gegenstand der beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Regionalbusverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinien 303 und 304. Im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplanes 2023 wurde ein Buslinienkonzept für den Landkreis Landshut entwickelt. Das Rückgrat des Verkehrsangebots in der Region Landshut ist neben dem Schienenverkehr (SPNV) das Buslinienkonzept der Landshuter Acht. Dieses beinhaltet ausgehend vom Zentrum Landshut aus zwei getaktete Ringlinien, den nördlichen und den südlichen Ring. Das Grundkonzept der Landshuter Acht sieht unter anderem für die Hauptachse der Landshuter Acht (Nordring) einen Stundentakt und für die Nebenachse (u. a. Südring) einen 2-Stunden-Takt vor. Weitergehende Bedienungen und Verflechtungen werden in Abhängigkeit von den Einwohnerzahlen in den jeweils betroffenen Ortschaften ausgestaltet. Zudem soll die Hauptachse zwischen der Stadt Landshut und dem Markt Essenbach durch eine tagesdurchgängige Taktung verdichtet bedient werden. Die diesbezüglichen Abstimmungen laufen zeitlich parallel zu den Realisierungsarbeiten des Nordrings der Landshuter Acht. Der Nordring der Landshuter Acht soll mit den beiden Regionalbuslinien 303 und 304 abgebildet werden. Mit den erarbeiteten Fahrplänen soll der Nordring ausgestaltet und realisiert werden. Es wird eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Bedienung und Taktung sowie der quantitativen und qualitativen Anforderungen erzielt. Der Nordring der Landshuter Acht sollen durch Zubestellungen in Form von Fahrplanerweiterungen durch den Landkreis Landshut mittels öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA), gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007, erfolgen. Mit den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) sollen Fahrplanergänzungen bezüglich der bestehenden Regionalbuslinien 303 und 304 vorgenommen werden. Hierdurch wird ein getaktetes Verkehrsangebot für die Bevölkerung eingerichtet. Die Verträge werden auf die Konzessionslaufzeiten der vorgenannten Linien harmonisiert. Durch die Zubestellung ergeben sich • bei der Linie 303 kalkulatorisch voraussichtlich jährlich 112.019,38 Kilometermehrleistung, • bei der Linie 304 kalkulatorisch voraussichtlich jährlich 82.153,62 Kilometermehrleistung. Bei Fortschreibung können sich noch Anpassungen hinsichtlich der Fahrpläne, Linien, Haltestellen und Bedienzeiten ergeben. Nach Auslaufen der bestehenden Konzessionen und der zeitlich harmonisierten der öffentlichen Dienstleistungsaufträge (öDA), erfolgt die öffentliche Ausschreibung der Verkehrsleistung. B. Anforderungen an Verkehrsdienste Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Personenbeförderungsrecht (PBefG) einzuhalten. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) und den Inhalten des Nahverkehrsplanes Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einzuhalten. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrages aufgrund dieser Vorinformation setzt neben der Dauerhaftigkeit der Verkehrsleistung auch die verbindliche Zusicherung der Einhaltung der im Nahverkehrsplan unter dem Anforderungsprofil des ÖPNV (Punkt 3 im Nahverkehrsplan 2023) definierten Standards und verbindlichen Rahmen gemäß § 12 Abs. 1a PBefG voraus. Im Anforderungsprofil werden die Verbindungs-, Bedienungs- und Qualitätsstandards, wie unter anderem die Barrierefreiheit, Anforderungen an das Fahrpersonal und betreffend die eingesetzten Fahrzeuge und vieles mehr näher definiert. Bezüglich der Beförderungsentgelte und der tariflichen Ausgestaltung wird auf den anzuwendenden Tarif des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) und dessen allgemeine Vorschrift (aV) verwiesen. Der Landshuter Verkehrsverbund (LAVV) hat aufgrund § 8a Abs. 1 PBefG, Art 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG als Zusammenschluss der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift (aV) über die Anwendung des Verbundtarifs als Höchsttarif im Gebiet des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) erlassen. Die aktuelle allgemeine Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 erlassen. Zu den Anforderungen an die Verkehrsdienste zählt bezüglich der Beförderungsentgelte auch die Pflicht, den jeweiligen LAVV-Tarif anzuwenden und den Kooperationsvertrag mit dem Landshuter Verkehrsverbund (LAVV) abzuschließen. Die aktuellen und gültigen Tarifbestimmungen sind auf der Internetseite des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) veröffentlicht. Zudem haben die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) Gültigkeit. Neben den im Nahverkehrsplan verankerten Punkten, werden nachfolgende Regelungen zu den Sozialstandards und zur Tariftreue gemacht; Ziel ist die Sicherung der Betriebsqualität. Der zukünftige Betreiber der Regionalbuslinien verpflichtet sich den Beschäftigten ein tarifvertraglich festgeletztes Entgelt zu zahlen. Hierdurch wird eine ausreichende Qualifikation des Fahrpersonals gesichert. Der zukünftige Betreiber verpflichtet sich der Vergabestelle des Landkreises Landshut gemäß Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1370/2007 alle wesentlichen Informationen für ein nachfolgendes Ausschreibungsverfahren mit Vergabe bekannt zu geben. Diese Informationen betreffen auch das auf diesen Linien beschäftigte Personal und die Fahrgelderlöse. Der Einsatz von Subunternehmern wird gestattet, ist allerdings zustimmungsbedürftig; auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Der Landkreis Landshut ist unaufgefordert über derartige Umstände in Kenntnis zu setzen. Auch beim Einsatz von Subunternehmern hat der zukünftige Betreiber die Einhaltung sämtlicher Vorgaben und Qualitätsstandards zu wahren; die Einhaltung der Verpflichtungen der Vorabbekanntmachung und des Nahverkehrsplanes sind zu garantieren. Der Anteil der an Subunternehmer vergebene Verkehrsleistung darf monatlich einen Anteil von 40 %, gemessen an den Fahrplankilometern, nicht übersteigen.
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern