Wettbewerbsbedingungen:
Mitglieder der Jury: Prof. Thomas Hammer, Architekt, München (FP), Claudia Habrik-Sailer, Architektin, Ulm (FP), Marion Schmidt, Architektin, Leiterin Stadtplanung Hochbau, Marktoberdorf (FP), Martina Schneider, Landschaftsarchitektin, München (FP), Franz Georg Schröck, Architekt, Stadtplaner, Kempten (ständ.anw.stellv.FP), Andreas Rockinger, Landschaftsarchitekt, Burgkirchen a. d. Alz (ständ.anw.stellv.FP), Dr. Wolfgang Hell, 1. Bürgermeister, Marktoberdorf (SP), Michael Eichinger, 3. Bürgermeister, Marktoberdorf (SP), Wolfgang Hannig, 2. Bürgermeister, Marktoberdorf (SP), Andreas Grieser, Stadtrat, Marktoberdorf (ständ.anw.stellv.SP)
Bereits ausgewählte Teilnehmer: Architekten Traut GmbH, Marktoberdorf; Landschaftsarchitekten Daurer u. Hasse PartmbB, Wiedergeltingen
Bereits ausgewählte Teilnehmer: balda Architekten GmbH, Fürstenfeldbruck; adlerolesch Freiraum München GmbH, München
Bereits ausgewählte Teilnehmer: Diezinger Architekten, Eichstätt: Architekturbüro Huber Architekten Stadtplaner Landschaftsarchitekten-Partnerschaft mbH, Kempten
Bereits ausgewählte Teilnehmer: ARGE heilergeiger Architekten Stadtplaner, Kempten mit Heid+Heid Architekten partmbB, Fürth; Kounovsky Landschaftsarchitektur, Nürnberg
Bereits ausgewählte Teilnehmer: müller architekten, Marktoberdorf; Geiger-Waltner Landschaftsarchitekten, Kempten
Bereits ausgewählte Teilnehmer: Stadtmüller Burkhardt Graf Architekten, Kaufbeuren; michellerundschalk GmbH Landschaftsarchitektur u. Urbanismus; München
Bereits ausgewählte Teilnehmer: H.O.T. Hess Talhof Kusmierz Architekten, München; Hinnenthal Landschaftsarchitekten, München
Bereits ausgewählte Teilnehmer: PUR Architekten, München; Freitag Hartmann Architekten, Berlin; Faiss Landschaftsarchitekten, Nürtingen
Platzierung des Preisempfängers in der Rangliste: 1
Zusätzliche Informationen: Die auslobende Stelle stellt eine Wettbewerbssumme in Höhe von insgesamt 58.000 € netto zur Verfügung und wird wie folgt aufgeteilt: 1. Preis: 14.000 €;--- 2.Preis: 8.500 €;--- 3.Preis: 5.500 €;--- Bearbeitungshonorar je wertbare Arbeit: 1.200 €. Die Aufteilung der Wettbewerbssumme (Preise, Bearbeitungshonorar) kann durch einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu festgelegt werden. Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist dabei auszuschöpfen. Mit dieser Zahlung erlöschen alle Rechtsansprüche bezüglich Honorarforderungen der Teilnehmenden gegebüber der Bauherrschaft für die indem Wettbewerb zu erbringenden Leistungen. Teilnehmende mit Geschäftssitz in Deutschland erhalten das Preisgeld zzgl. aktuell gültiger Mehrwertsteuer. Ausländische Büros erhalten das Preisgeld netto. Die Mehrwertsteuer wird von der auslobenden Stelle in Deutschland abgeführt.
Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist von 6 Kalendertagen nachzufordern. --- Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: (1) der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe-unterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter*innen und Bewerber*innen durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.