2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 38300000 Messinstrumente
Zusätzliche Einstufung (cpv): 38300000 Messinstrumente
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Münchener Straße 20
Stadt: Weßling
Postleitzahl: 82234
Land, Gliederung (NUTS): Starnberg (DE21L)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
Beschreibung: #CrossBorderLaw#
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Konkurs: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Korruption: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Betrugsbekämpfung: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Konkurs: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Entrichtung von Steuern: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus § 123 GWB.