2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 92111260 Herstellung von Informationsvideofilmen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 32354500 Videofilme, 92100000 Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: ortsunabhängig bzw. bei der Video- und Podcastproduktion der jeweilige Drehort in München oder im Gebiet des gesamten Freistaats Bayern
Postleitzahl: 80333
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 1 101 100,00 EUR
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: gemäß §§ 42 Abs. 1, 57 VgV, §§ 123, 124 GWB: Sollten für den Bieter bzw. sein Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so hat er diese im Arbeitsschritt Eignungskriterien des Angebotsassistenten der eVergabe zu erklären, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 333 -335a, 232 - 233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden ist.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen-, umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - gemäß § 7 Abs.1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird, - gemäß § 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden, - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21AEntG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde.
Zahlungsunfähigkeit: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist, und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Der Bieter muss mit der Angebotsabgabe das in den Vergabeunterlagen beiliegende Formblatt „Schutzerklärung Scientology“ zur Kenntnis nehmen und dessen Inhalt akzeptieren (gemäß Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44)).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass er nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehört. Ebenso hat er dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, zu erklären, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Zudem bestätigt er und stellt sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Öffentliche Auftraggeber sind nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) und nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle des Auftraggebers eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Angaben zur Einholung der Auskunft sind vom Bieter mit Abgabe des Angebots zu erteilen. Für die Erteilung eines Zuschlages kommt nur ein Bieter in Betracht, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.