2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45000000 Bauarbeiten
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Extra-Regio NUTS 3 (DEZZZ)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: See documentation
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:selbst# Hinweise zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Konkurs: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Korruption: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Vergleichsverfahren: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Betrugsbekämpfung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Entrichtung von Steuern: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB.