Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A Öffentliche Aufträge werden
nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB
und §§ 57 und 42 Abs. 1 VgV vorliegen. 2.1.6.1. Wenn Sie zum Nachweis der Eignung
auf ein Präqualifizierungssystem verweisen, prüfen Sie bitte, ob die dort hinterlegten
Dokumente und Erklärungen den für dieses Verfahren geltenden Eignungsanforderungen
bezüglich des Inhaltes und der Anzahl tatsächlich entsprechen. Ggfs. sind zusätzliche
Dokumente und Erklärungen von Ihnen mit dem Angebot einzureichen 2.1.6.2. Neben den
unter dem Abschnitt 5.1.9) ("Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben“) angegebenen Unterlagen zur Eignung (Eignungskriterien) sind mit dem Angebot
die nachstehenden Unterlagen einzureichen 2.1.6.2.1.) Öffentliche Aufträge werden
nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB
vorliegen. Die Zentrale Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative
Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen.
Hierzu dient im Angebots- bzw. Bieterassistenten der Workflowpunkt „Eignungskriterien."
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall
aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Für den
Fall der Bildung von Bietergemeinschaften oder bei der Inanspruchnahme von Kapazitäten
anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge) wird auf die Ziffer 7 der „Bewerbungsbedingungen"
verwiesen. 2.1.6.2.2.) Mit der Verordnung EU 833/2014, zuletzt geändert durch die
Verordnung EU 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, wurden umfangreiche Sanktionen
gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Danach dürfen öffentliche Aufträge
nicht an Unternehmen vergeben werden, bei denen ein Ausschlussgrund nach Artikel 5
k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt. Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen,
die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber
oder Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert,
als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises
an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Die Stadt Landshut hat zu prüfen,
ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen.
Hierzu dient im Angebots- bzw. Bieterassistenten der Workflowpunkt „Eignungskriterien“,
in welchem Sie auch den vollständigen Wortlaut "Artikel 5k der Verordnung (EU)" finden.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall
aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden.