Beschreibung der Optionen: - Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (§ 1
Abs. 3 VOB/B). - Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet
ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen
werden (§ 1 Abs. 4 VOB/B). - Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).
Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen
ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren
(§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise
einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge
ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet (§ 2 Abs. 3 Nr.
3 VOB/B). Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit
der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme
gefordert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B). - Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen,
Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu
beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B). - Lässt er vom
Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen,
so hat er die Kosten zu tragen (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 VOB/B). - Stundenlohnarbeiten werden
nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden
sind (§ 15) (§ 2 Abs. 10 VOB/B). - Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der
dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als
Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist (§ 4 Abs.
1 Nr. 3 VOB/B). Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch
auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber
die Mehrkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B). - Für den Fall, dass sich die (tatsächliche
/ fiktive) Abnahme über die angegebene Ausführungsfrist verzögert, verlängert sich
die Laufzeit des Vertrags bis zur (tatsächliche / fiktive) Abnahme.