Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam,
                                                      wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag
                                                      ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
                                                      Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß
                                                      in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
                                                      Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
                                                      von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
                                                      den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später
                                                      als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
                                                      die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
                                                      Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
                                                      Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit
                                                      nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht
                                                      ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
                                                      im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber
                                                      eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der
                                                      er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf
                                                      einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung
                                                      dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer
                                                      2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung
                                                      des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag
                                                      ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
                                                      Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
                                                      erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet
                                                      ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen,
                                                      das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung
                                                      in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
                                                      geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
                                                      der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der
                                                      Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
                                                      Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
                                                      Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
                                                      der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
                                                      die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
                                                      in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
                                                      dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
                                                      den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
                                                      Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr
                                                      als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
                                                      abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
                                                      der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2
                                                      bleibt unberührt.