Deutschland - Softwarepaket für Zeiterfassung und Personalverwaltung - Zeitwirtschafts- und Zutrittssystem
1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Bezirk Mittelfranken
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: Zeitwirtschafts- und Zutrittssystem
Beschreibung: Seit 2014 nutzt der Bezirk, was den Zutritt zu den Gebäuden als auch dieArbeitszeiterfassung
betrifft, die Hard- und Software der Firma ISGUS GmbH. Aufgrund der angekündigten
Produktabkündigung der aktuellen Programmversion der Fa. ISGUS bedarf es der Beschaffung
eines neuen Programms. Die schon beschaffte und im Einsatz befindliche Hardware (
Buchungsterminals, elektronische Schließanlagen, Zutrittskontrollanlage und sonstige
Hardwarekomponenten) soll ohne Funktionseinschränkungen aufgrund der hohen Investitionskosten
aber weiterhin beim Bezirk im Einsatz bleiben. In Bezug auf die Weiternutzung der
vorhandenen Hardwarekomponenten bestehen keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen.
Kennung des Verfahrens: acb46a00-86d9-493e-843e-29d18f1a3468
Interne Kennung: 03-000292-2023
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung(cpv): 48450000Softwarepaket für Zeiterfassung und Personalverwaltung
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15 Techniken
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden,
da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Im Rahmen einer umfangreichen Markterkundung wurden zehn Anbieter von Zutritts- und
Zeiterfassungssystemen angefragt. Mit Ausnahme der Firma ISGUS wurde von den übrigen
Unternehmen einheitlich mitgeteilt, dass die vom Bezirk genutzten Hardwarekomponenten
aufgrund derer spezifischen proprietären Technologie nicht kompatibel mit der bei
ihnen im Portfolio befindlichen Software ist und diese deshalb keine Softwarelösung
entsprechend unserer Anforderungen anbieten können. Somit ist aus technischen Gründen
kein Wettbewerb vorhanden. so dass der Auftrag nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV
im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb „direkt“ an ein bestimmtes
Unternehmen vergeben werden darf.