Erbringung von Apothekenleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22/190 Kreisklinik Ebersberg gGmbH
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 218-626939)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Pfarrer-Guggetzer-Str. 3
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Prof. Dr Alexander Wichmann
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinik-ebe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Apothekenleistungen
Abschluss eines Rahmenvertrages über die
- Lieferung von Medikamenten und apothekenüblichen Waren sowie Erbringung von apothekerischen Dienstleistungen (Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen)
- Versorgung nach Apothekenversorgungsvertrag gemäß § 14 Apothekengesetz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versorgungsvertrages ist die Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG durch die zuständige Apothekenaufsicht. Voraussetzung für die Genehmigung des Arzneimittelversorgungsvertrags ist, dass die unverzügliche und bedarfsgerechte akut medizinische Versorgung und eine unverzügliche persönliche und bedarfsgerechte Notfallberatung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 ApoG sichergestellt werden kann. Hierzu sind Voraussetzungen zu schaffen, um Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen sowie die Notfallberatung innerhalb dieser Zeit bereit zu stellen (vgl. BVerwG, 30.08.2012 - 3 C 24/11; VGH Bayern, 26.10.2016 - 22 ZB 16.491; Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung, Stand 25.02.2022).
Zum Nachweis, dass die Apotheke diese Pflichten einhalten kann, ist mit dem Angebot ein Ausdruck eines Routenplaners mit der Option "schnellste Route" mit dem Standort der Klinik sowie der Lieferapotheke bzw. der Niederlassung einzureichen, von der die Abfahrt erfolgt. Die Fahrtzeit darf unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Rüstzeit von 10 Minuten nicht mehr als 50 Minuten betragen.
siehe VII.2
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versorgungsvertrages ist die Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG durch die zuständige Apothekenaufsicht. Voraussetzung für die Genehmigung des Arzneimittelversorgungsvertrags ist, dass die unverzügliche und bedarfsgerechte akut medizinische Versorgung und eine unverzügliche persönliche und bedarfsgerechte Notfallberatung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 ApoG sichergestellt werden kann (vgl. BVerwG, 30.08.2012 - 3 C 24/11; VGH Bayern, 26.10.2016 - 22 ZB 16.491; Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung, Stand 25.02.2022).
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Die folgenden Vergabeunterlagen wurden aktualisiert und im Vergabeportal bereitgestellt:
- Verfahrensbeschreibung Stand 19.12.2023
- Wertungsmatrix Stand 19.12.2023
- Versorgungsvertrag 19.12.2023
- Formularsammlung Angebot 19.12.2023