Beschreibung: Mit dem Angebot sollen die Bewerber möglichst folgende Unterlagen vorlegen (bei Bewerbergemeinschaften
von mindestens einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft ): a) Formlose Unternehmensdarstellung
mit Angabe des Namens, des Sitzes, der Kontaktdaten, der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.
sowie zur Eintragung ins Handelsregister / Berufsregister; b) Formlose Eigenerklärung,
aus der hervorgeht, dass keine Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB vorliegen
bzw. erfolgreiche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB durchgeführt worden sind;
der Bewerber in das einschlägige Berufsregister oder ein vergleichbares Register (Standeskammern
etc.) des Herkunftslandes eingetragen ist; für seine Berufshaftpflichtversicherung,
seine Krankenkasse(n) und seine Berufsgenossenschaft rückstandslos Beiträge entrichtet
hat sowie nicht zu den in Artikel 5k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 12/2014 in
der Fassung des Art. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 18. Dezember
2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage
in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen zählt. c) Bewerbergemeinschaften
sollen zusätzlich eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass kein Verstoß gegen
Kartellrecht vorliegt, und dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen
getroffen wurden. Bewerber werden gebeten, im Teilnahmeantrag einen Ansprechpartner
mit Namen, Adresse, E-Mail, Telefon- und Faxnummer zu benennen. Bewerber sollen die
auf der Vergabeplattform hinterlegten Vordrucke verwenden. Der Auftraggeber behält
sich vor, Unterlagen im Rahmen des § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht
kein Rechtsanspruch. Die Bildung von Bewerber-/Bietergemeinschaften (BG) ist nur bis
zur Abgabe des Teilnahmeantrages möglich. Die Angaben zur Zusammensetzung der BG sind
grundsätzlich bindend. Bieter, die sich mit anderen Unternehmen zu Bewerber-/Bietergemeinschaften
zusammenschließen und als solche einen Teilnahmeantrag einreichen, sind für die Dauer
des Verfahrens daran gebunden. Ein Austausch einzelner Mitglieder der BG vor Auftragsvergabe
bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Abgabe von Angeboten durch BG ist nur
bei gesamtschuldnerischer Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter möglich. Hierzu ist
eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer BG-Erklärung vorzulegen.
Außerdem haben sämtliche Mitglieder der BG namentlich mit Anschrift einen bevollmächtigten
Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages
zu bezeichnen. Die Auftraggeber behalten sich ausdrücklich vor, diese Angaben nachzufordern.
Bei der Eignungsprüfung wird die BG als Ganzes beurteilt. Mehrfachbewerbungen, als
Einzelbewerber sowie als Mitglied einer/mehrerer BG, sind nicht zulässig. Soweit mehrere
Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z. B. über ein gemeinsames
Tochterunternehmen, als Nachunternehmer oder im Rahmen einer BG), behält sich der
Auftraggeber vor, Nachweise dafür zu fordern, dass die Kooperation als Ganzes sowie
die Teilnahme der einzelnen Unternehmen an der Kooperation zulässig ist, insbesondere
keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde.