Zusätzliche Informationen: Abweichung von der Regelvergabe: Die Auftraggeberin hat die Ablösung des bestehenden
Wartungs- und Pflegevertrags für das eingesetzte Fachverfahren epiqr im Zuge des Releasewechsels
auf AiBATROS, durch einen Vertrag, welcher die Pflege, Customizing- und Anpassungsleistungen,
Schulungen und die Einführungsunterstützung beinhaltet, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens
ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV vergeben, da
sowohl hinsichtlich des Produkts, als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal
besteht. Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind aus den sonstigen Begründungen
zur direkten Vergabe ersichtlich. Abweichung vom Grundsatz der Losbildung: Das Ziel
der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren
Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Leistung wurde vorliegend
im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. §
14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV vergeben. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, liegt
sowohl ein rechtmäßigen Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine
Losaufteilung war schon aus diesem Grund nicht angebracht, da ohnehin kein Wettbewerb
möglich ist. Insofern erfolgte im vorliegenden Vergabeverfahren keine Aufteilung in
Lose. Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung: Gem. § 31 Abs.
6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft
oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten
Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten
Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte
begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers
sind eingehalten, sofern - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe
angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Aufgrund des
vorliegenden Alleinstellungsmerkmales war die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen
Ausschreibung gerechtfertigt. Die Entscheidung, die Leistungen der Firma CalCon Deutschland
GmbH zu beschaffen, erfolgte aus sachlichen, nachvollziehbar objektiven und auftragsbezogenen
Gründen sowie nach pflichtgemäßem Ermessen. Gesamtwert des vergebenen Auftrags: Bei
dem im Abschnitt "Ergebnis" angegebenen Gesamtwert von 3.440.215,00 € (netto) handelt
es sich um den Gesamtwert des vergebenen Auftrags für die gesamte Vertragslaufzeit
(max. 10 Jahre). Auftragswertschätzung bei Verträgen mit einer Laufzeit über 48 Monate:
Der ursprünglich geschätzte Gesamtwert betrug 3.464.395,00 € (netto), wobei dieser
nicht dem vergaberechtlichen Auftragswert gem. § 3 VgV entspricht, da dieser mittels
des 48-fachen Monatswerts errechnet wurde. Der vergaberechtlich relevante Auftragswert
belief sich auf 1.582.058,00 € (netto).