Beschreibung: Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123
                                                               Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten
                                                               Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen
                                                               eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
                                                               worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung
                                                               krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
                                                               oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
                                                               - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
                                                               einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
                                                               in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
                                                               werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
                                                               zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
                                                               erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
                                                               Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
                                                               von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs
                                                               (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
                                                               Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
                                                               verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
                                                               geschäftlichen Verkehr), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
                                                               von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
                                                               und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
                                                               und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
                                                               Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
                                                               Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel)
                                                               oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Zahlung von Steuern,
                                                               Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass der interessierte
                                                               Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie
                                                               der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative
                                                               Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen
                                                               des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
                                                               nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
                                                               verstoßen hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig
                                                               ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
                                                               Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
                                                               mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren
                                                               der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen des
                                                               interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
                                                               eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
                                                               gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens
                                                               Verantwortlicher gehandelt haben, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers
                                                               nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
                                                               abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
                                                               bezwecken oder bewirken, - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
                                                               besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
                                                               tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
                                                               - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen des interessierten
                                                               Wirtschaftsteilnehmers bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen
                                                               war, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht eine wesentliche
                                                               Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags
                                                               erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung,
                                                               zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen
                                                               des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht o versucht hat, die Entscheidungsfindung
                                                               des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat,
                                                               vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
                                                               erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt
                                                               hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
                                                               könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls eine oder mehrere
                                                               der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen
                                                               diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie
                                                               beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern,
                                                               Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
                                                               oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als
                                                               geeignet anzusehen ist. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der
                                                               Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat jeweils eine
                                                               entsprechende Eigenerklärung abzugeben und für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe"
                                                               zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt
                                                               als Bestandteil seines Angebots einzureichen.