Beschreibung: Vertragsgegenstand ist ein Dienstleistungsvertrag über die Durchführung von Hausordnungs-
und Objektschutzdiensten (Zutrittskontrolle) für die Amtsgebäude Stainhartstr. 7,
82362 Weilheim (Fahrerlaubniswesen, KFZ-Zulassungsstelle, Ausländeramt, Asyl und Integration,
Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung) und Münzstraße 33, 86956 Schongau (Fahrerlaubniswesen,
KFZ-Zulassung, Ausländeramt, Bauamt, Wasserrecht). Der Vertrag beginnt am 01.04.2024
und wird für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31.03.2026 geschlossen, mit der Option
der zweimaligen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr. Der Vertrag verlängert
sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf
des Vertrages eine Kündigung durch eine der Vertragsparteien erfolgt. Er endet spätestens
zum 31.03.2028. Einer weiteren Kündigung bedarf es hierzu nicht. Gegenstand des Auftrages
ist die Besetzung von drei Empfangsfoyers mit je einer Sicherheitskraft des Auftragnehmers
für die Eingangskontrolle sowie für die Einhaltung der Hausordnung im gesamten Gebäudekomplex
der Objekte A + B jeweils zu den Öffnungszeiten der Gebäude. ° Objekte: Objekt A:
Landratsamt Weilheim-Schongau, Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim Zeit: Werktäglich
(montags bis freitags) Montag bis Mittwoch 07:00 bis 16:00 Uhr -> 2 Sicherheitskräfte
Donnerstag 07:00 bis 18:00 Uhr -> 2 Sicherheitskräfte Freitag 07:00 bis 12:30 Uhr
-> 2 Sicherheitskräfte Zudem soll bei Bedarf die Möglichkeit bestehen, gegebenenfalls
auf weitere Sicherheitskräfte zurückzugreifen. Zusätzlich am Zahltag, je nach Bedarf,
einmal im Monat immer am Anfang eines Monats 08:00 bis 12:00 Uhr = 2 Sicherheitskräfte.
Der Abruf der Sicherheitskräfte für die Zahltage, am Anfang des Monats, kann auch
komplett entfallen. • Objekt B: Landratsamt Weilheim-Schongau, Münzstraße 33, 86956
Schongau Zeit: Werktäglich (montags bis freitags) Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30
Uhr und 13:45 bis 16:00 Uhr -> 1 Sicherheitskraft Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und
13:45 bis 18:00 Uhr -> 1 Sicherheitskraft Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr -> 1 Sicherheitskraft
Zudem hat die in Objekt B eingesetzte Sicherheitskraft bei problematischen Situationen
in den weiteren Amtsgebäuden (Schlossplatz 1, Bauerngasse 5 u. 9, Münzstraße 48, insbesondere
in den Bereichen Sozialhilfe und Amt für Jugend und Familie) der Dienststelle Schongau
den jeweiligen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stehen.Des Weiterem soll bei
Bedarf für das Objekt A die Möglichkeit bestehen, gegebenenfalls auf weitere Sicherheitskräfte
zurückzugreifen. (siehe oben – nach Bedarf, 1 x monatlich Zahltag für Asylleistungen).
Im Objekt A befinden sich drei Empfangsfoyers, im Erdgeschoss, im 1. Stock und im
2. Stock. Im Objekt B befindet sich ein Empfangsfoyer im Erdgeschoss. Aufgrund des
zum Teil betreuungsintensiven Klientels und zur Abwicklung des Besucheraufkommens
ist eine Unterstützung durch den Sicherheitsdienst wie folgt, erforderlich. Ziel des
Auftrags ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des Besucheraufkommens, der Schutz der
Dienstkräfte vor Übergriffen durch Besucherinnen und Besucher während den Öffnungszeiten,
sowie der Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und sonstigen Schäden. Allgemeines: a)
Stammmannschaft Der Auftragnehmer muss in den Objekten A und B, für die Aufgaben qualifizierte
und persönlich geeignete Stammkräfte einsetzen. Erhebliche oder dauerhafte Abweichungen
von der Stammbesetzung sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer garantiert, dass alle zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte vor
Ersteinsatz gemäß § 16 Bewachungsverordnung über das Bewachungsregister gemeldet sind.
b) Personal- und Vertretungskonzept/Personalreserve Um auf unvorhergesehene Personalwechsel
(z. B bei Erkrankung des Stammpersonals) reagieren zu können, ist für die o. g. Objekte
eine ausreichende (eingewiesene) Personalreserve als Stammkräfte mit der geforderten
Qualifikation vorzuhalten. Der Hauptverwaltung (Frau Fabian / Frau Schwaiger) ist
eine Übersicht des Reservepersonals zuzuleiten. Nicht eingewiesene Sicherheitskräfte
dürfen nur zusätzlich und begleitend den Dienst im Objekt versehen. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle des Personals
die übernommenen Aufgaben und deren Durchführung nicht beeinflusst werden und die
geschuldete Sollstärke nicht unterschritten wird. Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber
aus sachlichen Gründen (z. B. Sicherheitsbedenken, mangelnde Eignung) Einwände gegen
den Einsatz einer/es Beschäftigten) erhebt. In diesem Fall wird die vor Ort tätige
Einsatzleitung bzw. der benannte Verantwortliche des Sicherheitsdienstleisters unverzüglich
informiert, welche im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis dafür Sorge tragen, dass die gemeldete
Sicherheitskraft den Dienst umgehend beendet. Ausschließlich bei Gefahr im Verzug
ist der Auftraggeber berechtigt, selbst tätig zu werden. Der Auftragnehmer ist in
diesen Fällen innerhalb derselben Schicht, im Regelfall innerhalb von drei Stunden,
zur Ersatzgestellung mit ausreichend eingewiesenen und gleichwertigen Kräften verpflichtet.
Alle Änderungen vor Einsatzbeginn und während des Einsatzes sind unverzüglich dem
Hauptamt mitzuteilen. Für die als Personalreserve vorgesehenen Stammkräfte gilt die
unter Ziffer 7 Buchstabe a) beschriebene Verpflichtung. Alle Sicherheitskräfte der
Personalreserve müssen vor Ersteinsatz über eine Freigabe des zuständigen Landratsamtes
verfügen, welche dem Hauptamt im Vorfeld zuzuleiten ist. Weitere Informationen entnehmen
Sie bitte dem Formular "3._Leistungsbeschreibung.pdf"ab 7. Allgemeines c.) Unterauftragnehmer
fortfolgend.