Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:selbst# a) Der Auftraggeber ist ausschließlich Sektorenauftraggeber
nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Zur Vereinfachung werden die vorgenannten Auftraggeber
in der Bekanntmachung nur als "Auftraggeber" bezeichnet. b) Zu Kooperationsformen
im vorliegenden Vergabeverfahren: Die Unterlagen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen und zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
(Eignungsunterlagen) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied
der Bewerbergemeinschaft in einem gesonderten Bewerbungsbogen vorzulegen. Im Rahmen
einer Eignungsleihe (z. B. durch Subunternehmer) sind die Eignungsunterlagen für die
anderen Unternehmen insoweit in einem gesonderten Bewerbungsbogen vorzulegen, als
die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bewerber
gesondert die Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorzulegen, nach deren
Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden
Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Zusätzlich sind zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
von eignungsleihenden Unternehmen die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Bei einer
Leihe der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit ist durch das eignungsleihende
Unternehmen ausdrücklich zu bestätigen, dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall gemeinsam
für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Bei
einer Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise
oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen, ist durch das eignungsleihende
Unternehmen ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen als Subunternehmer
im Auftragsfall erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden. c) Vorgaben
für eine Bewertung von Teilnahmeanträgen: Sollten mehr Bewerber grundsätzlich geeignet
sein, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber
die Bewerber auswählen, welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen
am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene
Bewertung vornehmen. Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der
ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen. Welche Eignungsunterlagen mit welcher
Gewichtung hierbei berücksichtigt werden, ist der Benennung der Eignungsunterlagen
zu entnehmen. Die Gewichtung für die Bewertung der Referenzlage wird wie folgt untereilt:
- Vergleichbarkeit der Art der Leistungen, einschließlich etwaiger besonderer Umstände
der Leistungserbringung 200 Punkte, - Vergleichbarkeit des Umfangs erbrachten Leistungen
250 Punkte und - Umfang der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen 200 Punkte.
Die Bewertung der wertungsrelevanten Eignungsunterlagen wird anhand des nachfolgenden
Bewertungsmaßstabes erfolgen: - 5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal
vollständig und uneingeschränkt; - 4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben
des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen
aufweisen; - 3 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum
jeweiligen Merkmal mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufweisen;
- 2 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen
Merkmal weiterreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die
Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal nur wenige
wertungsfähige Aussagen; - 1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des
Bewerbers zum jeweiligen Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen
aufweisen; - 0 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum
jeweiligen Merkmal in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die
Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen
Angaben Der Auftraggeber wird Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einer
Bewertung weniger als 600 Punkte oder bei einem Kriterium 0 oder 1 Punkt erreichen.
Ebenso wird der Auftraggeber Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einem
Kriterium nach dem voranstehenden Bewertungsmaßstab 0 oder 1 Punkt erhalten. Die Ermittlung
des Punkteergebnisses für jede Unterlage erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors,
mit dem bei einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend
der prozentualen Gewichtung erzielt werden kann Bei einer mehrfachen Belegung einer
Rangstelle und Überschreitung der Höchstzahl von Bietern, wird der Auftraggeber alle
Bewerber mit einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen. d) Die in dieser Bekanntmachung
enthaltenen Zeitangaben und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
e) Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei
zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber
behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen
Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Bei einer losweisen Vergabe
gelten die voranstehenden Vorbehalte für jedes Los. f) Datenschutz: Der Bewerber hat
die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
anderer geltender Gesetze zum Schutz personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die
Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche
Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch
Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).