Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:selbst# a) Der Auftraggeber ist ausschließlich Sektorenauftraggeber
                                                      nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB. b) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren:
                                                      Die Unterlagen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur wirtschaftlichen
                                                      und finanziellen und zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignungsunterlagen)
                                                      sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft
                                                      in einem gesonderten Bewerbungsbogen vorzulegen. Im Rahmen einer Eignungsleihe (z.
                                                      B. durch Subunternehmer) sind die Eignungsunterlagen für die anderen Unternehmen insoweit
                                                      in einem gesonderten Bewerbungsbogen vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit
                                                      Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bewerber gesondert die Verpflichtungserklärung
                                                      der anderen Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich
                                                      abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen
                                                      wird. Zusätzlich sind zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen von eignungsleihenden
                                                      Unternehmen die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Bei einer Leihe der wirtschaftlichen
                                                      oder finanziellen Leistungsfähigkeit ist durch das eignungsleihende Unternehmen ausdrücklich
                                                      zu bestätigen, dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung
                                                      entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Bei einer Leihe der beruflichen
                                                      Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder die einschlägige
                                                      berufliche Erfahrung (Referenzen, ist durch das eignungsleihende Unternehmen ausdrücklich
                                                      zu bestätigen, dass es die Leistungen als Subunternehmer im Auftragsfall erbringen
                                                      wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden. c) Vorgaben für eine Bewertung von
                                                      Teilnahmeanträgen: Sollten mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sein, als zur Abgabe
                                                      eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die Bewerber auswählen,
                                                      welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um
                                                      dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen.
                                                      Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal
                                                      1.000 Punkte erreichen. Welche Eignungsunterlagen mit welcher Gewichtung hierbei berücksichtigt
                                                      werden, ist der Benennung der Eignungsunterlagen zu entnehmen. Die Gewichtung für
                                                      die Bewertung der Referenzlage wird wie folgt untereilt: - Vergleichbarkeit der Art
                                                      der Leistungen, einschließlich etwaiger besonderer Umstände der Leistungserbringung
                                                      300 Punkte, - Vergleichbarkeit des Umfangs erbrachten Leistungen 300 Punkte und -
                                                      Umfang der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen 100 Punkte. Die Bewertung der
                                                      wertungsrelevanten Eignungsunterlagen wird anhand des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes
                                                      erfolgen: - 5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneingeschränkt;
                                                      - 4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen
                                                      Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen; - 3 Punkte:
                                                      Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal mehrere
                                                      bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufweisen; - 2 Punkte: Punkteabzug,
                                                      da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal weiterreichende
                                                      bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben
                                                      des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal nur wenige wertungsfähige Aussagen;
                                                      - 1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen
                                                      Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen; - 0 Punkte:
                                                      Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal in
                                                      allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die Erklärungen und Angaben
                                                      des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen Angaben Der Auftraggeber
                                                      wird Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einer Bewertung weniger als
                                                      600 Punkte oder bei einem Kriterium 0 oder 1 Punkt erreichen. Ebenso wird der Auftraggeber
                                                      Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einem Kriterium nach dem voranstehenden
                                                      Bewertungsmaßstab 0 oder 1 Punkt erhalten. Die Ermittlung des Punkteergebnisses für
                                                      jede Unterlage erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei
                                                      einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen
                                                      Gewichtung erzielt werden kann Bei einer mehrfachen Belegung einer Rangstelle und
                                                      Überschreitung der Höchstzahl von Bietern, wird der Auftraggeber alle Bewerber mit
                                                      einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen. d) Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen
                                                      Zeitangaben und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
                                                      e) Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei
                                                      zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber
                                                      behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen
                                                      Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Bei einer losweisen Vergabe
                                                      gelten die voranstehenden Vorbehalte für jedes Los. f) Datenschutz: Der Bewerber hat
                                                      die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
                                                      anderer geltender Gesetze zum Schutz personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die
                                                      Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche
                                                      Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch
                                                      Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).