Beschreibung: A) Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr,
Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unter-nehmen (Name,
Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend)
(Formblatt B.2.); B) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw.
die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten
Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass
keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes
mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG
und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt B.3.); C) Eigenerklärung (soweit erforderlich)
der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung
desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt, einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht
(Formblatt B.4.). Bei Bietergemeinschaften sind die gem. Ziffer 5.1.9 Buchstaben A
bis D und F bis H sowie gemäß Ziffer 5.1.12 geforderten Erklärungen und Nachweise
von jedem Mitglied gesondert zu erbringen. D) Im Fall einer Eignungsleihe (soweit
zutreffend): Eigenerklärung zur Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung
des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten. Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme
der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten)
hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens
vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die
Leistung ausführen wird (§ 47 Abs. 1 VgV) (Formblatt B.5.). Jedes Unternehmen, dessen
Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen: a) Eigenerklärung des Bieters,
dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, §
21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung
für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften
des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG,
§ 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt B.3.); b) Nachweis der
Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Bieter oder Bieter für die Erfüllung
eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Verwendung des entsprechenden Formblatts
(soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll. Auf
§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen
Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder
mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben,
dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt
der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche
oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame
Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang
der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).