Zusätzliche Informationen: a) Der Auftraggeber ist ausschließlich Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr.
2 GWB. b) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Die Unterlagen zum
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen und
zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignungsunterlagen) sind bei Vorliegen
einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft in einem gesonderten
Bewerbungsbogen vorzulegen. Im Rahmen einer Eignungsleihe (z. B. durch Subunternehmer)
sind die Eignungsunterlagen für die anderen Unternehmen insoweit in einem gesonderten
Bewerbungsbogen vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter
erfolgt. Zusätzlich hat der Bewerber gesondert die Verpflichtungserklärung der anderen
Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte
Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Zusätzlich
sind zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen von eignungsleihenden Unternehmen die
entsprechenden Erklärungen abzugeben. Bei einer Leihe der wirtschaftlichen oder finanziellen
Leistungsfähigkeit ist durch das eignungsleihende Unternehmen ausdrücklich zu bestätigen,
dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend
dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Bei einer Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit
wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung
(Referenzen, ist durch das eignungsleihende Unternehmen ausdrücklich zu bestätigen,
dass es die Leistungen als Subunternehmer im Auftragsfall erbringen wird, für die
diese Kapazitäten benötigt werden. c) Vorgaben für eine Bewertung von Teilnahmeanträgen:
Sollten mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sein, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
werden sollen, so wird der Auftraggeber die Bewerber auswählen, welche die nachfolgend
aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird
der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen. Der Auftraggeber
wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen.
Welche Eignungsunterlagen mit welcher Gewichtung hierbei berücksichtigt werden, ist
der Benennung der Eignungsunterlagen zu entnehmen. Die Gewichtung für die Bewertung
der Referenzlage wird wie folgt untereilt: - Vergleichbarkeit der Art der Leistungen,
einschließlich etwaiger besonderer Umstände der Leistungserbringung 300 Punkte, -
Vergleichbarkeit des Umfangs erbrachten Leistungen 300 Punkte und - Umfang der vom
Bewerber selbst erbrachten Leistungen 100 Punkte. Die Bewertung der wertungsrelevanten
Eignungsunterlagen wird anhand des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes erfolgen: - 5
Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneingeschränkt;
- 4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen
Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen; - 3 Punkte:
Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal mehrere
bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufweisen; - 2 Punkte: Punkteabzug,
da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal weiterreichende
bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben
des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal nur wenige wertungsfähige Aussagen;
- 1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen
Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen; - 0 Punkte:
Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal in
allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die Erklärungen und Angaben
des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen Angaben Der Auftraggeber
wird Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einer Bewertung weniger als
600 Punkte oder bei einem Kriterium 0 oder 1 Punkt erreichen. Ebenso wird der Auftraggeber
Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einem Kriterium nach dem voranstehenden
Bewertungsmaßstab 0 oder 1 Punkt erhalten. Die Ermittlung des Punkteergebnisses für
jede Unterlage erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei
einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen
Gewichtung erzielt werden kann Bei einer mehrfachen Belegung einer Rangstelle und
Überschreitung der Höchstzahl von Bietern, wird der Auftraggeber alle Bewerber mit
einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen. d) Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen
Zeitangaben und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
e) Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei
zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber
behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen
Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Bei einer losweisen Vergabe
gelten die voranstehenden Vorbehalte für jedes Los. f) Datenschutz: Der Bewerber hat
die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
anderer geltender Gesetze zum Schutz personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die
Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche
Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch
Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).