Beschaffung eines DaVinci-OP-Robotersystem zur Durchführung von roboterassistierten Operationstechniken Referenznummer der Bekanntmachung: 000118-01
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Prof.-Ernst-Nathan-Str.1
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle Kh/VD-2/E
E-Mail:
Telefon: +49 9113983196
Fax: +49 9113983141
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines DaVinci-OP-Robotersystem zur Durchführung von roboterassistierten Operationstechniken
Das Klinikum Nürnberg beabsichtigen, einen Auftrag zur Lieferung, Installation und Schulung von einem DaVinci-Xi-Roboter-Chirurgie-Systemen, zur roboterassistierten Durchführung komplexer Eingriffe, wie z.B. im Bereich von Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie sowie Urologie und Gynäkologie, zu vergeben.
Das Klinikum Nürnberg beabsichtigen, einen Auftrag zur Lieferung, Installation und Schulung von einem DaVinci-Xi-Roboter-Chirurgie-Systemen, zur roboterassistierten Durchführung komplexer Eingriffe, wie z.B. im Bereich von Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie sowie Urologie und Gynäkologie, zu vergeben.
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) und Abschnitt V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das Verhandlungsverf. ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend nach §14 Abs.4 Nr.2 lit. b) i.V.m. Abs.6 und Nr.5 VgV legitimiert. Nachfolgende tech.Anforderungen werden durch den Auftraggeber als zwingend erforderlich erachtet. Der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- u. Rechtslage vorausgegangen. Die definierten Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive u. auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt.
Eine europaweite Markterkundung hat ergeben, dass Firma Intuitive Surgical Deutschland GmbH derzeit mit ihren DaVinci-OP-Robotersystemen technische Alleinstellungen in der Durchführung von roboter-unterstützten Operationen hat. Das System DaVinci-Xi ist aus den nachfolgend genauer aufgeführten Gründen als einziges System in der Lage, den Beschaffungsbedarf zu decken. Wesentliche Alleinstellungsmerkmale des DaVinci-Systems sind: in sieben Freiheitsgraden bewegliche und rotierbare Instrumente, Energie-Instrumente zur Gefäßversiegelung und Ultraschallchirurgie, die Doppelkonsole, die 3D-Bildgebung, Fluoreszenz-Bildgebung im Nahinfrarotbereich, die Single-Port-Technologie.
Das zu beschaffende System DaVinci-Xi ist optimal geeignet, bei unterschiedlichen interdisziplinären Operationen unterstützend eingesetzt zu werden. Das System bietet eine präzise Steuerung der eigens für die jeweiligen Anwendungen entwickelten Instrumente.
DaVinci-OP-Robotern ist die CE-Zertifizierung ganzheitlich für Urologie, Gynäkologie, Viszeralchirurgie (inklusive Leber- und Ösophaguschirurgie), Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Thoraxchirurgie erteilt worden. Das DaVinci-OP-Roboter-System verfügt über ein einzigartiges und umfassendes Sortiment an robotischen - in alle Richtungen abwinkelbaren - Instrumenten und Klammernahtgeräten mit sieben Freiheitsgraden und Rotation. Ausschließlich bei dem DaVinci-System ist ein so umfassendes Sortiment an Instrumenten verfügbar, dass ein vollwertiger interdisziplinärer Einsatz, u. a. auf Grund der bis zu sieben Freiheitsgraden (in alle Richtungen abwinkelbar, 540° Rotation) möglich ist. Nur mit dem DaVinci-System ist die Nutzung von Energieinstrumenten zur Gefäßversiegelung und Ultraschallchirurgie sowie zur Klammernaht möglich, die vom Operateur über die Konsolen gesteuert werden können. Das DaVinci-System ist das einzige System auf dem Markt, das über eine Doppelkonsole verfügt. Diese Doppelkonsole ermöglicht es, zwei Operateuren gemeinsam eine OP durchzuführen (z. B. für die Urologie oder Viszeralchirurgie). Neben der interdisziplinären Operationsdurchführung ermöglicht die Doppelkonsole auch eine bessere Ausbildung jüngerer Operateure. Durch die Doppelkonsole kann das DaVinci-System ebenfalls für die studentische Ausbildung genutzt werden. Das DaVinci-System verfügt als weiteres Alleinstellungsmerkmal über eine „echte“ 3-D Bildgebung durch Bildaufnahmen mittels zwei synchron arbeitender Kameras in einer Optik sowie der Darstellung ohne 3-D-Brille. Darüber hinaus kann das DaVinci-System mit einer Table-Motion-Funktion in Verbindung mit einem eigens für den Einsatz mit dem DaVinci-System konzipierten OP-Tisch ausgestattet werden. Diese Kombination ermöglicht, dass die OP-Tisch-Bewegungen synchron zu den Bewegungen der Roboter-Arme erfolgen und damit die Position des Tisches entsprechend den operativen Anforderungen angepasst werden kann. Auf diese Weise können komplexe Eingriffe ohne intraoperative Umsetzung der Trokare und auch ohne Umlagerung des Patienten durchgeführt werden. Das DaVinci-System verfügt als einziges roboterbasiertes System über eine sogenannte „Single-Port-Technologie“ mit computergesteuerter Rechts- und Links-Erkennung. Durch die Fluoreszenz-Bildgebung im Nahinfrarotbereich in Verbindung mit der 3D-HD-Auflösung und der damit hochauflösenden Kontrastdarstellung von Gewebestrukturen, wie z. B. der selektiven Gefäßerkennung in der Nierenchirurgie und der Darmchirurgie sowie in der onkologischen Chirurgie, ergeben sich weitere Alleinsteilungsmerkmale.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines DaVinci-OP-Robotersystem zur Durchführung von roboterassistierten Operationstechniken
Postanschrift: Am Flughafen 6
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79108
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 76188787700
Internet-Adresse: https://www.intuitive.com/de-de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl. Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung des Klinikums Nürnberg, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.