TDM-Analytik - Analyte für therapeutisches Drug Monitoring an Betandsmaschine
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Josef-Schneider-Str. 2
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 9312016055800
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
TDM-Analytik - Analyte für therapeutisches Drug Monitoring an Betandsmaschine
Um den optimalen Zielbereich einer Wirkstoffkonzentration – unter Berücksichtigung des individuellen Medikamentenabbaus, der Interaktion mit weiteren Medikamenten sowie der Adherence – zu erreichen, ist das therapeutische Drug Monitoring (TDM) ein nützliches Verfahren. Das TDM-Labor der Psychiatrischen Klinik bietet dabei auch niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen sowie anderen psychiatrischen Kliniken die Bestimmung der Serumkonzentration einer Vielzahl von Medikamenten an.
Ziel ist es, der einsendenden Ärztin oder dem einsendenden Arzt die Befunde innerhalb von kurzer Zeit nach Eingang der Probe im TDM-Labor mitzuteilen.
Im Zuge vorhandener Zertifikate für Ringversuche sind diverse Analyte zwingend notwendig für einen reibungslosen Ablauf im Bereich TDM. Vorhandene Geräte sind weiter zu benutzen, weshalb die Kompatibilität unverzichtbar ist.
Nach Darlegung der Stabsstelle Apotheke, handelt es sich um den einzigen Lieferanten, der ausnahmslos alle benötigten Anlayte stellen kann.
Alleinstellungen wurden die Apotheke am Markt angefragt, diskutiert und bestätigt.
Der dort definierte Bedarf wurde mit dem Wettbewerbsfeld abgeglichen. Die Summe aller Analyte wird nur von einer Firma zu beziehen sein. Anderweitiger Aufwand, um Alternativen herstellen zu können (Umbau Maschine / Neukauf Maschinen) ist unwirtschaftlich oder nicht umsetzbar.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach Markterkundung durch den Beschaffungsbereich Apotheke stellte sich heraus, dass alleinig durch Chromsystems alle seitens vom UKW benötigten Analyte bereitgestellt werden können.
Bei Marktteilnehmern fehlen die Analyte Benperidol, Bromperidol, Cariprazin und Cenobamate.
Diese sind aber für die Analysen am UKW unverzichtbar
Ein Methodenwechsel von bisherig eingesetzten Analyten von Chromsystems zu Mitwettbewerbern wäre mit erheblichen kostenintensiven Negativfaktoren verbunden (z.B. komplette Evaluierung; Einarbeitungs- und Schulungsaufwand). Aktuell werden in der Psychiatrie zwar zwei LC-MS Geräte für die Messungen genutzt. Auf beiden Geräten müssen aber dieselben Methoden laufen, um ein Backup zu haben, falls ein Gerät ausfällt. Es kann also kein Auftragssplitting hinsichtlich der Analyte erfolgen.
Ein Wechsel je Analyt ist auch nicht möglich, da die eingesetzten Geräte je Analyt von unterschiedlichen Herstellern, jeweils umgebaut werden müssten. Dieser Aufwand ist zum einen nicht zumutbar - ca. ein halben Arbeitstag Umbauzeit, zum anderen nicht möglich, da während Umbauzeit, wieder ein anderes Analyt kurzfristig angefordert werden könnte und so die Medikation für Patienten nicht sichergestellt wäre.
Alternativ mehrere Geräte zu kaufen um sie je Hersteller einzusetzen, wäre höchst unwirtschaftlich, das sich die Kosten für ein Gerät auf ca. 300.000 € belaufen (ohne Nebenkosten, Wartung, etc.). Eine Amortisation wäre nicht möglich. Neben den Anschaffungskosten spricht außerdem auch der nicht vorhandene Platz und der enorme Umbau zum Anschluss einer weiteren Masseneinheit gegen die Anschaffung eines weiteren Gerätes.
Richtpreiseanfragen innerhalb der Markterkundung ergaben zudem den günstigsten Preis der vergleichbaren Analyte.
Aus diesen Gründen ist alleinig Chromsystems in der Lage, den Bedarf des UKW zu decken.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Am Haag 12
Ort: Gräfelfing
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82166
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.