Planungsleistungen Medizintechnik
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Landshuter Straße 65
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE238 Regensburg, Landkreis
Postleitzahl: 93053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):
E-Mail:
Telefon: +49 941782-2010
Fax: +49 7195-591910200
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.csj.de
Adresse des Beschafferprofils: www.csj.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen Medizintechnik
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planerleistungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) nach den Leistungsphasen 1 bis 9 (im Sinne des § 3 HO-AI) des Leistungsbildes Technische Ausrüstung der Medizintechnik (Anlagengruppe Nr. 7) für die Erweiterung und den Neubau des Caritas-Krankenhaus St. Josef.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planerleistungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) nach den Leistungsphasen 1 bis 9 (im Sinne des § 3 HO-AI) des Leistungsbildes Technische Ausrüstung der Medizintechnik (Anlagengruppe Nr. 7).
Die Planerleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorlie-gen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Die Leistungen werden durch einseitigen Abruf beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsphasen einzelner Leistungsbilder (stufen-weise Beauftragung).
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller Stufen.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Ingenieurvertrag und den Anlagen.
Die Planerleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Der AG beauftragt zunächst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1. Die Leistungen der weiteren angebotenen, nicht von der ersten Beauftragungsstufe erfassten Leistungsstufen hat der AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn der AG diese durch einseitigen Abruf beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen, Einzelleistungen der Leistungsstufen, Leistungen für einzelne Bauteile und/oder Bauabschnitte (stufenweise Beauftragung). Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrages nicht. Aus einer stufenweisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unterbrechung der Leistungsausführung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Der Abruf weiterer Leistungsstufen begründet kein selbständiges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Leistungsstufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen Medizintechnik
Postanschrift: Georg-Rückert-Str. 68
Ort: Polling
NUTS-Code: DE21 Oberbayern
Postleitzahl: 82398
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721-9268730
Fax: +49 721-9263985
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.