Stromkonzessionsvertrag (Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG)
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Augsburger Straße 15
Ort: Neu-Ulm
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Postleitzahl: 89231
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neu-ulm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromkonzessionsvertrag (Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG)
Die Stadt beabsichtigt den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsverteilernetz der allgemeinen Versorgung gehören (Stromkonzessionsvertrag). Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der Stadt Neu-Ulm mit Ausnahme der Stadtteile Steinheim, Tiefenbach und Neubronn.
Die Stadt Neu-Ulm macht bekannt, dass der mit der SWU Energie GmbH (Rechtsnachfolgerin: Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH) abgeschlossene Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsverteilernetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Stromkonzessionsvertrag) zum Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der Stadt Neu-Ulm.
Unternehmen, die am Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Stadt Neu-Ulm für das Gemeindegebiet der Stadt Neu-Ulm mit Ausnahme der Stadtteile Steinheim, Tiefenbach und Neubronn interessiert sind, werden aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung innerhalb der unter Ziff. IV.2.2) genannten Frist (Interessenbekundungsfrist) bei der oben unter Ziff. I. 3) angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Interessenbekundungsfrist ist der Eingang bei der genannten Kontaktstelle. Die Übermittlung der Interessenbekundung per Fax oder per E-Mail ist zugelassen und für die Fristwahrung ausreichend. Nach Fristablauf eingehende Interessenbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist).
Nach fristgerechtem Eingang der Interessenbekundung werden den Interessenten weitere Verfahrensunterlagen zugesendet, aus denen sich der Verfahrensablauf, die Eignungsanforderungen und die Auswahlkriterien ergeben
- Kriterium: gemäß Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich eines Teils des Gemeindegebietes Neu-Ulm auf der Gemarkung Burlafingen, „Industriegebiet Riffelbank“, ein weiterer Wegenutzungsvertrag mit einem anderen Unternehmen besteht. Dieser Wegenutzungsvertrag bleibt von dem mit dieser Bekanntmachung beabsichtigten Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Stromkonzessionsvertrag (Bekanntmachung nach § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG)
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Stadt zu einer europaweiten Transparenz verpflichtet sieht, da Binnenmarktrelevanz nicht auszuschließen ist. Es wird dadurch kein formelles Vergabeverfahren im Sinne vergaberechtlicher Vorschriften eröffnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Vergabe des Stromkonzessionsvertrages insbesondere die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU und 2014/25/EU, der Teil 4 des GWB, die VgV, SektVO, KonzVgV, VOL/A, VOB/A und UVgO keine Anwendung finden. Es gelten §§ 46 ff. EnWG und § 19 GWB sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Transparenz. Soweit Angaben in dieser Bekanntmachung ein anderes Verständnis zulassen, beruht dies ausschließlich auf der vorgegebenen Systematik des Formulars, welche teilweise zum Ausfüllen von Feldern verpflichtet.
Postanschrift: Prielmayerstraße 7
Ort: München
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Es gelten für Rechtsbehelfe die gesetzlichen Vorgaben des EnWG. Die dabei zu beachtenden Vorgaben und Fristen ergeben sich aus § 47 EnWG, der wie folgt lautet (darin enthaltene Verweisnormen sind solche des EnWG):
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.