Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Änderungen RTW und KTW
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Dalbergstraße 15
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE261 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): ZRF Bayerischer Untermain
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ils-untermain.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Änderungen RTW und KTW
Rettungsdienstbereich Bayerischer Untermain (Gebiet der Stadt Aschaffenburg und der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des Rettungsdienstes mit diversen Rettungsmitteln an diversen Standorten im Rettungsdienstbereich des ZRF.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vertrag gem. Art. 19 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz – BayRDG) in der Fassung der Bekanntmachung
Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben bei Ziffer V.2.4), VII.1.6) und Ziffer VII.2.3) sind bezogen auf die Kosten für den Zeitraum 2019 bis 2028.
Zu den Angaben bei Ziffer II.2.7) und VII.1.5): Der Vertrag wurde im Jahr 2005 zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Geltungsdauer des Vertrags verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine Kündigung ist bislang nicht erfolgt.
Ort: München
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 931-41995-0
Fax: +49 931-41995-299
Internet-Adresse: https://www.vgh.bayern.de/vgwuerzburg/
Die Änderungsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB).
Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmungen des GWB vorliegend zumindest keine unmittelbare Anwendung finden. Denn seit dem 01.11.2022 kommt insoweit die Ausnahmebestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (sog. Bereichsausnahme) zum Tragen, die durch die Bestimmungen des neuen BayRDG zum Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 132) „umgesetzt“ wurde (siehe dazu näher Bayerischer Landtag, Drucksache 18/19306, S. 27 f.).
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Bestimmungen des Konzessionsvergaberechts nach dem GWB weiter entsprechend weitergelten. Insoweit wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 135 Abs. 2 GWB verwiesen. Danach kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Konzessionsgeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Konzessionsgeber - wie vorliegend - die Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rettungsdienstbereich Bayerischer Untermain (Gebiet der Stadt Aschaffenburg und der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des Rettungsdienstes mit diversen Rettungsmitteln an diversen Standorten im Rettungsdienstbereich des ZRF.
Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Die vorliegende Vertragsänderung im Wege der 16. Änderungsvereinbarung zu dem in Ziffern II. und V. beschriebenen Konzessionsvertrag wurde vor folgendem Hintergrund erforderlich:
Das INM (Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement an der LMU München) hat zwei sog. Defizitanalysen vorgelegt, um die Versorgungssituation in den Bereichen der Notfallrettung und des Krankentransportes im Rettungsdienstbereich des ZRF zu verbessern. In der Defizitanalyse zur Notfallrettung werden dabei diverse Maßnahmen vorgeschlagen, um künftig die Einhaltung der 12-Minuten-Frist in dem geforderten Umfang gewährleisten zu können. Insbesondere wird vorgeschlagen, den Standort der Rettungswache Miltenberg an die Gemarkungsgrenze zwischen Miltenberg und Bürgstadt zu verlagern. Weiter wird auch empfohlen, die Vorhaltung an dem Standort Amorbach um 18 Wochenstunden von 118 Wochenstunden auf 136 Wochenstunden zu erweitern. In der Defizitanalyse zum Krankentransport spricht das INM ferner die Empfehlung aus, auch die Vorhaltung im Bereich des Krankentransportes zu erhöhen. Insoweit sollen durch das BRK künftig 99 Wochenstunden zusätzlich, also 529 Wochenstunden statt bislang 430 Wochenstunden geleistet werden.
Mit der 16. Änderungsvereinbarung werden diese Empfehlungen des INM umgesetzt. Zudem wird in der 16. Änderungsvereinbarung der Wegfall des Stellplatzes Hobbach geregelt, also die Beendigung des Betrieb am Stellplatz Hobbach (Vorhaltung NAW/RTW täglich von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr).
Seit Vertragsschluss sind bislang 15 Änderungsvereinbarungen zur Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Regelungen geschlossen worden. Die letzte Änderungsvereinbarung wurde am 29.03.2021/13.04.2021 unterzeichnet.
Die Vertragsänderungen wurden durch das INM im Rahmen seiner Defizitanalyse empfohlen. Die Empfehlung dient dem Zweck, die Versorgungssituation zu verbessern. Die Notwendigkeit der Änderungen konnte wohl schon nicht als solche, aber keinesfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung bei Vertragsschluss vorhergesehen werden. Denn die Entwicklungen in der Versorgungssituation, die nun die Vertragsänderungen erfordern, waren in der Form damals nicht zu antizipieren. Hierzu sowie für die Kostenübernahme durch die Kostenträger bedurfte es vielmehr einer entsprechenden Begutachtung durch das INM, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so noch nicht vorlag. Die Begutachtung durch das INM im Rahmen der Defizitanalyse, die nunmehr aufgrund geänderter Parameter diese Maßnahmen fordert, stellt deshalb aus Warte des ZRF Bayerischer Untermain einen unvorhersehbaren Umstand dar.