Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Vorhalteerhöhung Rettungsdienst Sulzbach
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Dalbergstraße 15
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE261 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): ZRF Bayerischer Untermain
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ils-untermain.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Vorhalteerhöhung Rettungsdienst Sulzbach
Markt Sulzbach am Main
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer mit einem RTW am Standort Sulzbach.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 13 Abs. 5 S. 1 des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG)
Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.brk.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben bei Ziffer V.2.4), VII.1.6) und Ziffer VII.2.3) sind bezogen auf die Kosten für den Zeitraum 2018 bis 2027.
Zu den Angaben bei Ziffer II.2.7) und VII.1.5): Der Vertrag wurde im Jahr 2017 zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Er verlängert sich um je ein Jahr bis maximal zum 30.06.2027, wenn er nicht bis spätestens zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres gekündigt wird.
Ort: München
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 931-41995-0
Fax: +49 931-41995-299
Internet-Adresse: https://www.vgh.bayern.de/vgwuerzburg/
Die Änderungsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB).
Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmungen des GWB vorliegend zumindest keine unmittelbare Anwendung finden. Denn seit dem 01.11.2022 kommt insoweit die Ausnahmebestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (sog. Bereichsausnahme) zum Tragen, die durch die Bestimmungen des neuen BayRDG zum Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 132) „umgesetzt“ wurde (siehe dazu näher Bayerischer Landtag, Drucksache 18/19306, S. 27 f.).
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Bestimmungen des Konzessionsvergaberechts nach dem GWB weiter entsprechend weitergelten. Insoweit wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 135 Abs. 2 GWB verwiesen. Danach kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Konzessionsgeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Konzessionsgeber - wie vorliegend - die Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Markt Sulzbach am Main
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer mit einem RTW am Standort Sulzbach.
Postanschrift: Garmischer Str. 19 - 21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.brk.de
Die vorliegende Vertragsänderung im Wege der 2. Änderungsvereinbarung zu dem in Ziffern II. und V. beschriebenen Konzessionsvertrag wurde vor folgendem Hintergrund erforderlich:
Das Institut für Notfallmedizin an der LMU München (INM) hat eine Defizitanalyse vorgelegt, die die rettungsdienstliche Versorgungssituation in dem Rettungsdienstbereich des ZRF Bayerischer Untermain untersucht. In der Defizitanalyse werden vor allem diverse Maßnahmen vorgeschlagen, um für den Bereich der Notfallrettung künftig die Einhaltung der 12-Minuten-Frist in dem geforderten Umfang gewährleisten zu können. Insbesondere wird vorgeschlagen, am Standort Sulzbach die Vorhaltung um 18 Wochenstunden von 110 Wochenstunden auf künftig 128 Wochenstunden zu erweitern.
Mit der 2. Änderungsvereinbarung wird diese Empfehlung des INM umgesetzt. Dabei wird die Vorhaltung des Konzessionsnehmers am Standort Sulzbach um 18 Wochenstunden von bislang 110 Wochenstunden auf 128 Wochenstunden erhöht.
Seit Vertragsschluss ist bislang eine Änderungsvereinbarung (1. Änderungsvereinbarung vom 15.10.2019) geschlossen worden.
Die Vorhalteerhöhung wurde durch das INM im Rahmen seiner Defizitanalyse empfohlen. Die Empfehlung dient dem Zweck, die Versorgungssituation zu verbessern. Die Notwendigkeit der Vorhalteerhöhung konnte wohl schon nicht als solche, aber keinesfalls in ihrer konkreten Höhe bei Vertragsschluss vorhergesehen werden. Denn die Entwicklungen in der Versorgungssituation, die nun die Vorhalteerhöhung erfordern, waren in der Form damals nicht zu antizipieren. Hierzu sowie für die Kostenübernahme durch die Kostenträger bedurfte es vielmehr einer entsprechenden Begutachtung durch das INM, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so noch nicht vorlag. Die Begutachtung durch das INM im Rahmen der Defizitanalyse, die nunmehr aufgrund geänderter Parameter diese Maßnahmen fordert, stellt deshalb aus Warte des ZRF Bayerischer Untermain einen unvorhersehbaren Umstand dar.