Freistaat Bayern - Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns: Beschaffung eines Abrollbehälter Kulturgutschutz Referenznummer der Bekanntmachung: MaBu-2023-0050
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schönfeldstr. 5
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Paul-Wassermann-Str. 3, 81829 München
E-Mail:
Telefon: +49 89451088960
Fax: +49 89451088969
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gda.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Freistaat Bayern - Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns: Beschaffung eines Abrollbehälter Kulturgutschutz
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Siehe Vergabeunterlagen.
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Siehe Vergabeunterlagen.
Die Angaben in Abschnitt II.2.7) sind nicht richtig, sondern dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein technisches Pflichtfeld handelt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A.1 Eigenerklärungen
Bestätigen Sie, dass Sie alle Eigenerklärungen des Abschnitts 4.2 der Bewerbungsbedingungen ausgefüllt und in Textform mit dem Angebot eingereicht haben?
(Ausschlusskriterium, Antwort "Ja" oder "Nein")
A.2 Jahresumsatz (auftragsbezogen)
Bestätigen Sie, dass der Jahresumsatz Ihres Unternehmens jeweils getrennt in den Jahren 2020, 2021 und 2022 und bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand jeweils mindestens [Betrag gelöscht] Euro betrug (Mindestanforderung)?
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz von Unterauftragnehmern werden die Werte für die Wertung addiert.
(Ausschlusskriterium, Antwort "Ja" oder "Nein")
Jahresumsatz 2020, 2021, 2022 bezogen auf den Auftragsgegenstand jeweils mindestens [Betrag gelöscht] Euro.
A. 3 Referenzprojekte;
Benennen Sie zwei (2) mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzaufträge (z.B. alternativ Abrollbehälter ELW, Besprechung, Aufenthalt oder ähnlich) aus den letzten zwei (2) Jahren (ggf. auf einer Anlage zum Angebot).
Folgende Angaben zu den Referenzprojekten sind erforderlich:
- Kurzbeschreibung des Vorhabens, aus der die erbrachten Leistungsinhalte hervorgehen;
- Angabe des jeweiligen Referenzauftraggebers.
(Ausschlusskriterium)
Mind. zwei (2) mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzaufträge aus den letzten zwei (2) Jahren.
Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ggf. erlauben es die Vergabeunterlagen, verschiedene "Alternativen" anzubieten. Dies ist zulässig, es handelt sich nicht um Nebenangebote i.S.d. Vergaberechts.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
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Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.