Architekten- und Ingenieurleistungen für die Generalsanierung der Studierendenwohnanlage, Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising in zwei (2) Losen Referenznummer der Bekanntmachung: StwM_WAFIV_EU-048_23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Leopoldstraße 15
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80802
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 8938196-1738
Fax: +49 8938196-1714
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Architekten- und Ingenieurleistungen für die Generalsanierung der Studierendenwohnanlage, Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising in zwei (2) Losen
Architekten- und Ingenieurleistungen für die Generalsanierung der Studierendenwohnanlage, Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising in zwei (2) Losen
Objektplanung - Gebäude und Innenräume LPH 1 bis 5 - stufenweise - (Los 1);
Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS) LPH 1 bis 9 - stufenweise - (Los 2).
Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume
Das Studierendenwerk München Oberbayern beabsichtigt, die Generalsanierung der Studierendenwohnanlage WAF IV in der Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising durchführen zu lassen.
Der Gebäudekomplex Studierendenwohnanlage in der Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising (Wohnanlage Freising IV, kurz WAF IV) wurde in den 90er Jahren für Studenten aus Hochschulen in München und Freising errichtet. Die Anlage besteht aus drei Häusern mit insgesamt 236 Wohnplätzen für Studierende zuzüglich Hausmeisterwohnung, umgerechnet bedeutet das 239 Wohnplätze. Die Anlage liegt in der Gemarkung Vötting, Flur-N. 728/2 + 728/5. Es ist beabsichtigt, zeitnah mit der Planung der Sanierung der Studierendenwohnanlage WAF IV zu beginnen. Für diese Anlage wurde eine Baugenehmigung erteilt.
Die Anlage besteht aus drei freistehenden Gebäuden: Doppelhaus 1 (Nr. 31-33), Häuser 2 und 3 (Nr. 29 und 27); wobei die Häuser 2 und 3 (Grundrissabmessung ca. 37 x 15 m) baugleich sind und das Haus 1 (Grundrissabmessung ca. 51 x 15 m) sich von den beiden Häuser in der Länge unterscheidet. Diese Gebäude wurden in Mas-sivbauweise, die innere Dachkonstruktion in Holzbauweise errichtet. Unter jedem Haus befindet sich ein Parkdeck auf der Straßenebene. Die Häuser 2 und 3 besitzen jeweils ein Treppenhaus, das Haus 1 besitzt zwei Treppenhäuser, die vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss führen. Die Außenwände sind massive Stahlbe-tonwände mit Wärmedämmverbundsystem, das Steildach ist auch gedämmt.
Nach Bayerischer Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung von 2007 sind diese Gebäude nach Art. 2 (Abs. 3) die Gebäude der Gebäudeklasse 4, nach Art. 2 (Abs. 4) die Sonderbauten mit einem nachfolgenden Tatbestand: ein Wohnheim als sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen (Abs. 11).
Die bestehenden Gebäude entsprechen hinsichtlich der technischen, bauphysikalischen Anforderungen und der Barrierefreiheit nicht mehr den heutigen Standards und weisen im Bereich der Technischen Ausrüstung erhebliche Mängel auf; mittels Sanierung müssen diese Mängel behoben werden.
1. Los 1: Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die Architektenleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021, Teil 3 - Objektplanung, Abschnitt 1 - Gebäude und Innenräume, § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphasen 1 bis 5. Die Beauftragung innerhalb der Planungsphase erfolgt nach § 33 und § 34 der HOAI stufenweise.
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller Stufen.
3. Die Maßnahme unterliegt der Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Die Teilnahme an einer Vor-Ort Besichtigung der Wohnanlage als Grundlage der Planungsaufgabe ist möglich. Die Einzel-Besichtigungstermine finden voraussichtlich im Zeitraum zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2023 und Freitag, 10. November 2023, mit Ausnahme des 30. Oktobers 2023, statt. Nähere Informationen erhält der Bieter mit gesonderter Nachricht über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform.
1. Stufenweise Beauftragung
Die Architekten- und Fachplanungsleistungen werden je Los stufenweise beauftragt nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen.
Fest definierte (optionale und nicht optionale) Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs und des Leistungs- und Vergütungskatalogs als Teilpauschalhonorar oder nach Aufwand vergütet.
Optional angebotene Leistungen werden nur vergütet, soweit diese abgerufen werden.
2. (Optionale) weitere Besondere Leistungen
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen in einem Los anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet (Stundensatz):
- Geschäftsführer, Gesellschafter, Partner 117,- EUR (netto)
- Projektleiter, stellvertretender Projektleiter,
Mitarbeiter (Architekt oder Ingenieur) 82,- EUR (netto)
- Sonstige Mitarbeiter oder technische Zeichner: 61,- EUR (netto)
Die oben unter Kapitel 5.6 enthaltenen Angaben zur Verlängerungsoption gelten entsprechend für die gegenständlichen "Angaben zu Optionen".
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der interessierte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der interessierte Wirtschaftsteilnehmer in seinem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der interessierte Wirtschaftsteilnehmer die in diesem Vergabeleitfaden geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer ) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der sich die Eignung leiht, hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
3. Keine Abweichung von der jeweils aktuell gültigen VOB/B
Zum 01.01.2018 sind die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten. Das Regelwerk der VOB/B ist - auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts - nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen. Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B von den Parteien "als Ganzes" in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B - unabhängig von ihrem Gewicht - zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr "als Ganzes" einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.
Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten. Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB/B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.
Als VOB/B-widrig gelten insbesondere:
- Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen
- Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB/B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.
Selbst, wenn die VOB/B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein.
Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten/Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
Technische Ausrüstung HLS
Das Studierendenwerk München Oberbayern beabsichtigt, die Generalsanierung der Studierendenwohnanlage WAF IV in der Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising durchführen zu lassen.
Der Gebäudekomplex Studierendenwohnanlage in der Giggenhauserstr. 27-33, 85354 Freising (Wohnanlage Freising IV, kurz WAF IV) wurde in den 90er Jahren für Studenten aus Hochschulen in München und Freising errichtet. Die Anlage besteht aus drei Häusern mit insgesamt 236 Wohnplätzen für Studierende zuzüglich Hausmeisterwohnung, umgerechnet bedeutet das 239 Wohnplätze. Die Anlage liegt in der Gemarkung Vötting, Flur-N. 728/2 + 728/5. Es ist beabsichtigt, zeitnah mit der Planung der Sanierung der Studierendenwohnanlage WAF IV zu beginnen. Für diese Anlage wurde eine Baugenehmigung erteilt.
Die Anlage besteht aus drei freistehenden Gebäuden: Doppelhaus 1 (Nr. 31-33), Häuser 2 und 3 (Nr. 29 und 27); wobei die Häuser 2 und 3 (Grundrissabmessung ca. 37 x 15 m) baugleich sind und das Haus 1 (Grundrissabmessung ca. 51 x 15 m) sich von den beiden Häuser in der Länge unterscheidet. Diese Gebäude wurden in Mas-sivbauweise, die innere Dachkonstruktion in Holzbauweise errichtet. Unter jedem Haus befindet sich ein Parkdeck auf der Straßenebene. Die Häuser 2 und 3 besitzen jeweils ein Treppenhaus, das Haus 1 besitzt zwei Treppenhäuser, die vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss führen. Die Außenwände sind massive Stahlbe-tonwände mit Wärmedämmverbundsystem, das Steildach ist auch gedämmt.
Nach Bayerischer Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung von 2007 sind diese Gebäude nach Art. 2 (Abs. 3) die Gebäude der Gebäudeklasse 4, nach Art. 2 (Abs. 4) die Sonderbauten mit einem nachfolgenden Tatbestand: ein Wohnheim als sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen (Abs. 11).
Die bestehenden Gebäude entsprechen hinsichtlich der technischen, bauphysikalischen Anforderungen und der Barrierefreiheit nicht mehr den heutigen Standards und weisen im Bereich der Technischen Ausrüstung erhebliche Mängel auf; mittels Sanierung müssen diese Mängel behoben werden.
2. Los 2: Technische Ausrüstung HLS
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind darüber hinaus die Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung nach HOAI 2021, Teil 4, Abschnitt 2: Technische Ausrüstung, § 53 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 und 8:
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
- Wärmeversorgungsanlagen,
- Lufttechnische Anlagen,
- Nutzungsspezifische Anlagen (Feuerlöschanlagen),
- Gebäude- und Anlagenautomation;
- sowie der folgenden Technischen Anlagen außerhalb von Gebäuden/ Bauwerken der Anlagengruppen 1, 2 und 7 im Sinne § 54 HOAI 2021, Leistungsphasen 1 bis 9:
- Abwasser-, Wasseranlagen (KG 551-552 nach DIN 276:2018-12),
- Wärmeversorgungsanlagen (KG 554 nach DIN 276:2018-12);
- Nutzungsspezifische Anlagen (Feuerlöschanlagen, KG 559 nach DIN 276:2018-12).
Die Beauftragung innerhalb der Planungsphase erfolgt nach § 54 und § 55 der HOAI stufenweise.
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller Stufen.
3. Die Maßnahme unterliegt der Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Die Teilnahme an einer Vor-Ort Besichtigung der Wohnanlage als Grundlage der Planungsaufgabe ist möglich. Die Einzel-Besichtigungstermine finden voraussichtlich im Zeitraum zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2023 und Freitag, 10. November 2023, mit Ausnahme des 30. Oktobers 2023, statt. Nähere Informationen erhält der Bieter mit gesonderter Nachricht über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform.
1. Stufenweise Beauftragung
Die Architekten- und Fachplanungsleistungen werden je Los stufenweise beauftragt nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen.
Fest definierte (optionale und nicht optionale) Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs und des Leistungs- und Vergütungskatalogs als Teilpauschalhonorar oder nach Aufwand vergütet.
Optional angebotene Leistungen werden nur vergütet, soweit diese abgerufen werden.
2. (Optionale) weitere Besondere Leistungen
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen in einem Los anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet (Stundensatz):
- Geschäftsführer, Gesellschafter, Partner 117,- EUR (netto)
- Projektleiter, stellvertretender Projektleiter,
Mitarbeiter (Architekt oder Ingenieur) 82,- EUR (netto)
- Sonstige Mitarbeiter oder technische Zeichner: 61,- EUR (netto)
Die oben unter Kapitel 5.6 enthaltenen Angaben zur Verlängerungsoption gelten entsprechend für die gegenständlichen "Angaben zu Optionen".
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der interessierte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der interessierte Wirtschaftsteilnehmer in seinem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der interessierte Wirtschaftsteilnehmer die in diesem Vergabeleitfaden geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer ) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der sich die Eignung leiht, hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
3. Keine Abweichung von der jeweils aktuell gültigen VOB/B
Zum 01.01.2018 sind die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten. Das Regelwerk der VOB/B ist - auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts - nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen. Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B von den Parteien "als Ganzes" in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B - unabhängig von ihrem Gewicht - zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr "als Ganzes" einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.
Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten. Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB/B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.
Als VOB/B-widrig gelten insbesondere:
- Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen
- Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB/B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.
Selbst, wenn die VOB/B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein.
Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten/Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Interessierte Wirtschaftsteilnehmer haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212 "Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der interessierte Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat jeweils eine entsprechende Eigenerklärung gemäß den vorstehenden Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 abzugeben und für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem interessierten Wirtschaftsteilnehmer wird es freigestellt, bereits bei Abgabe seines Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.
3. Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister seines Niederlassungsmitgliedstaats durch Vorlage eines aktuellen (das heißt alle gültigen Eintragungen wiedergebenden) Auszugs aus dem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Der Nachweis darf am Tag des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs (6) Monate sein.
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65) aufgeführt, § 44 Abs. 1 Satz 2 VgV.
Bei Bietergemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis für jedes ihrer Mitglieder einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist ein entsprechender Nachweis für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat den Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
1. Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein des Versicherungsunternehmens) über eine bestehende Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
a. mit einer Deckungssumme von mindestens
- 3.000.000,- EUR für Personenschäden [Los 1; Los 2];
und
- 3.000.000,- EUR für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden) [ Los 1; Los 2];
b. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme pro Versicherungsjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle eines diese Anforderungen nicht erfüllenden Versicherungsschutzes [oder falls der interessierte Wirtschaftsteilnehmer nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], hat der interessierte Wirtschaftsteilnehmer eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall das Versicherungsunternehmen mit dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss, eine Versicherung abschließt oder anpassen wird, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Die vorstehenden Anforderungen unter sind Mindestanforderungen an die Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung.
Bei Bietergemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
2. Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Erklärung, aus der der Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) ersichtlich ist.
Für das Los 1 gilt:
Erklärung, aus der der Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 1 bis 5) der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist ein Jahresumsatz (netto) in Höhe von mindestens 500.000,- EUR in jedem der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 1 bis 5).
Für Los 2:
Erklärung, aus der der Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS), LPH 1 bis 8) der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist ein Jahresumsatz (netto) in Höhe von mindestens 500.000,- EUR in jedem der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS), LPH 1 bis 8).
1. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 205 "Haftpflichtversicherung" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
2. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an den Jahresumsatz (netto) in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich des Auftrags je Los.
Bei Bietergemeinschaften ist je abgeschlossenem Geschäftsjahr (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) der jeweilige Jahresumsatz (netto) der Mitglieder der Bietergemeinschafts zu addieren; bei Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe je abgeschlossenem Geschäftsjahr (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die
Anlage 208_01 " Jahresumsatz - Los 1";
und / oder
Anlage 208_02 "Jahresumsatz - Los 2" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Unternehmensbezogene Referenzprojekte
Mit dem Angebot des interessierten Wirtschaftsteilnehmers sind mindestens drei (3) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungen für:
- Los 1 (Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 2 bis 5) in Form einer Liste der in dem unten angegebenen bestimmten Zeitraum erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, jeweils mit Angabe:
- des Namens des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- der Projektbezeichnung über früher ausgeführte Dienstleistungen (Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 2 bis 5);
- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer);
- des Auftragswerts (vereinnahmtes Honorar - EUR (netto) des Unternehmens in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, LPH 2 bis 5) mindestens 200.000,- EUR (netto);
- des Erbringungszeitraums (Beginn der LPH 2 nicht vor dem 01.01.2013; Abschluss der LPH 5 spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Verfahren) jeweils unter Angabe eines Datums (TT.MM.JJJJ);
- des öffentlichen oder privaten Empfängers (Auftraggebers) sowie des Namen des Auftraggebers.
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe mehr als 36 Monate beträgt.
Die Referenzprojekte sind - was die Prüfung des Erbringungszeitraums anbelangt - ferner nur dann geeignet, wenn mit der Leistungsphase LPH 2 der Objektplanungsleistungen (Gebäude und Innenräume) nicht vor dem 01.01.2013 begonnen worden ist und die Leistungsphase 5 spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist mit einem vereinnahmten Honorar in Höhe von mindestens 200.000 ,- EUR (netto) [Mindestanforderungen].
- Los 2 (Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS), LPH 2 bis 8) in Form einer Liste der in dem unten angegebenen bestimmten Zeitraum erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, jeweils mit Angabe
- des Namens des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- der Projektbezeichnung über früher ausgeführte Dienstleistungen (Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS), LPH 2 bis 8);
- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer);
- des Auftragswerts (vereinnahmtes Honorar - EUR (netto) des Unternehmens in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS), LPH 2 bis 8), mindestens 350.000,- EUR (netto);
- des Erbringungszeitraums (Beginn der LPH 2 nicht vor dem 01.01.2015; Abschluss der LPH 8 spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Verfahren) jeweils unter Angabe eines Datums (TT.MM.JJJJ);
- des öffentlichen oder privaten Empfängers (Auftraggebers) sowie des Namen des Auftraggebers.
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe mehr als 36 Monate beträgt.
Die Referenzprojekte sind - was die Prüfung des Erbringungszeitraums anbelangt - ferner nur dann geeignet, wenn mit der Leistungsphase LPH 2 der Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7, und 8 (HLS), LPH 2 bis 8, nicht vor dem 01.01.2015 begonnen worden ist und die Leistungsphase 8 spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist mit einem vereinnahmten Honorar in Höhe von mindestens 350.000,- EUR (netto) [Mindestanforderungen].
Kann ein Bieter je Los nicht mindestens drei (3) unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die die Mindestanforderungen jeweils erfüllen, führt das zum Ausschluss des Angebots für das jeweilige Los.
Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens drei (3) unternehmensbezogene Referenzprojekte je Los anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bietergemeinschaften zugerechnet.
Für den Fall, dass ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot für mehr als ein Los zusammen einreicht, darf er für beide / alle Lose ein und dasselbe unternehmensbezogene Referenzprojekt verwenden, sofern dieses die oben aufgeführten Anforderungen in dem jeweiligen Los erfüllt.
2. Hinweis
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen eines interessierten Wirtschaftsteilnehmers kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
Unternehmensbezogene Referenzprojekte
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206_01 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte - Los 1" und die Anlage 206_02 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte - Los 2" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird je Los ein Vertrag [Anlage 906_01; Anlage 906_02] geschlossen.
2. Datenschutz
2.1 Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere
- zum Bereitstellen von Vergabeunterlagen;
- zur Beantwortung von Bieterfragen;
- zur Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen;
- zur Abfrage und Überprüfung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit;
- zum Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen;
- zur Aufnahme und Pflege der Bieterkartei (Fachabteilung);
- zu Dokumentationszwecken;
- zur Durchführung in der Vertrags- bzw. Bestellabwicklung;
- zu Kommunikationszwecken.
Die Datenerhebung ist notwendig zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO erhoben.
2.2 Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden - soweit dies erforderlich ist - weitergegeben an
- das Bundesamt für Justiz zur Einholung von Gewerbezentralregister-Auskünften gem. § 150a Gewerbeordnung
- Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen
- beauftragte externe Dienstleister (z. B. Projektsteuerer, Planungs- bzw. Ingenieurbüros, Ausschreibungsdienstleister, u. ä.)
- Teilnehmer von Vergabeverfahren zur Information über die Vergabeentscheidung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen
- die Fachabteilung zur Prüfung der eingegangenen Angebote und Erteilung des Zuschlags
- an die zuständige Nachprüfungsstelle, Vergabekammer bzw. Rechtsanwälte/ Gerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten
Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln.
3. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
4. Erklärung Bezug Russland
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Der Bieter und - soweit relevant - das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume sowie Leistungen der Technischen Ausrüstung (HLS) werden dringend benötigt.
Auf der Vergabeplattform (DTVP)
Bieter dürfen bei der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A6T98
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.