Karolinen Gymnasium - Erweiterung und Generalsanierung
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Königstr. 24
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Karolinen Gymnasium - Erweiterung und Generalsanierung
Karolinen Gymnasium - Erweiterung und Generalsanierung
Sanierung Schulgebäude A sowie Errichtung des DG, Neubau einer 3-fach Turnhalle als Versammlungsstätte inkl. Abbruch des besteh. Schulgebäudes + Pavillon und Neugestaltung der Freiflächen inkl. Errichtung Allwetterplatz (Karolinen Gymnasium).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Konkrete Angaben werden in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen für die einzelnen Gewerke veröffentlicht.
Konkrete Angaben werden in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen für die einzelnen Gewerke veröffentlicht.
Konkrete Angaben werden in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen für die einzelnen Gewerke veröffentlicht.
Konkrete Angaben werden in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen für die einzelnen Gewerke veröffentlicht.
Konkrete Angaben werden in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen für die einzelnen Gewerke veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der o. g. Vergabekammer gestellt werden.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB),
5. mehr als 15 Tage nach Absendung der Information gemäß § 134 GWB in Briefform bzw. mehr als 10 Kalendertage nach deren Absendung per Fax oder Email vergangen sind (§ 134 Abs. 2 GWB).
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.