Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Verlagerung Rettungswache Rottenburg
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Josef-Neumeier-Allee 3
Ort: Essenbach
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Postleitzahl: 84051
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://zrf-landshut.bayern/
Abschnitt II: Gegenstand
Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Verlagerung Rettungswache Rottenburg
Rettungsdienstbereich Landshut (Stadt Landshut sowie Landkreise Kelheim, Dingolfing-Landau und Landshut)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer Bayerischen Roten Kreuz K.d.Ö.R. (BRK) an diversen Standorten im Rettungsdienstbereich Landshut.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vertrag gemäß Art. 19 Abs.3 BayRDG
Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 899241-0
Fax: +49 899241-1200
Internet-Adresse: www.brk.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben bei Ziffer V.2.4), VII.1.6) und Ziffer VII.2.3) sind bezogen auf die Kosten für den Zeitraum 2019 bis 2028.
Zu den Angaben bei Ziffer II.2.7) und VII.1.5): Der Vertrag wurde im Jahr 2004 zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Geltungsdauer des Vertrags verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine Kündigung ist bislang nicht erfolgt.
Postanschrift: Postfach 11 01 65
Ort: Regensburg
Postleitzahl: 93014
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 941-5022-0
Fax: +49 941-5022-999
Internet-Adresse: https://www.vgh.bayern.de/vgregensburg/
Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB).
Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmungen des GWB vorliegend zumindest keine unmittelbare Anwendung finden. Denn seit dem 01.11.2022 kommt insoweit die Ausnahmebestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (sog. Bereichsausnahme) zum Tragen, die durch die Bestimmungen des neuen BayRDG zum Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 132) „umgesetzt“ wurde (siehe dazu näher Bayerischer Landtag, Drucksache 18/19306, S. 27 f.).
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Bestimmungen des Konzessionsvergaberecht nach dem GWB weiter entsprechend weitergelten. Insoweit wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 135 Abs. 2 GWB verwiesen. Danach kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Konzessionsgeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Konzessionsgeber - wie vorliegend - die Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rettungsdienstbereich Landshut (Stadt Landshut sowie Landkreise Kelheim, Dingolfing-Landau und Landshut)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer Bayerischen Roten Kreuz K.d.Ö.R. (BRK) an diversen Standorten im Rettungsdienstbereich Landshut.
Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Telefon: +49 899241-0
Fax: +49 899241-1200
Internet-Adresse: www.brk.de
Die vorliegende Vertragsänderung im Wege der 8. Änderungsvereinbarung zu dem in Ziffern II. und V. beschriebenen Konzessionsvertrag wurde vor folgendem Hintergrund erforderlich:
Das INM (Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement an der LMU München) hat zwei sog. Detailanalysen vorgelegt, die die rettungsdienstliche Versorgungssituation in den Versorgungsbereichen der Rettungswachen Rottenburg und Landshut untersuchen. Die erste - hier relevante - Detailanalyse betrifft den Versorgungsbereich der Rettungswache Rottenburg an der Laaber und ist aus dem September 2022 (im Folgenden: Detailanalyse Rottenburg). In dieser Detailanalyse werden diverse Maßnahmen vorgeschlagen, um künftig die Einhaltung der sog.12-Minuten-Frist in dem geforderten Umfang gewährleisten zu können. Insbesondere wird vorgeschlagen, den Standort der Rettungswache Rottenburg zu verlagern, um so im Bereich der Gemeinden Obersüßbach, Ergoldsbach und Mengkofen die Versorgungssituation dauerhaft zu verbessern. Auf S. 74 der Detailanalyse Rottenburg wird dazu ausgeführt:
„Um eine dauerhafte Verbesserung der Versorgungssituation im Bereich der Gemeinden Obersüßbach, Ergoldsbach und Mengkofen sowohl tagsüber als auch nachts erzielen zu können, wird eine grundlegende Veränderung der rettungsdienstlichen Strukturen in diesem Bereich empfohlen. Dabei sollte der Standort der Rettungswache Rottenburg nach Niederhatzkofen verlagert werden (z. B. an die Schlossklinik), um auch den südlichen und westlichen Randbereich des Versorgungsbereiches innerhalb der geforderten Frist abdecken zu können. Dies betrifft in erster Linie die Bereiche Obersüßbach und Unterneuhausen sowie die beiden Gemeinden Rohr in Niederbayern und Wildenberg.“
Mit der vorliegenden Vertragsänderung wird der der Standort für den Rettungswagen, der aktuell in Rottenburg a.d. Laaber stationiert ist, an einen Standort in Niederhatzkofen verlagert. Der Standort in Niederhatzkofen ist auf dem Gelände der Schlossklinik Rottenburg einzurichten und zu betreiben. Der Umfang der Vorhaltung wird bei dieser Maßnahme nicht verändert. Vielmehr bleibt es für die Rettungswache Rottenburg bei der Vorhaltedauer von 168 Wochenstunden.
Die Verlagerung wurde durch die Detailanalyse des INM im September 2022 empfohlen. Die Empfehlung dient dem Zweck, die Versorgungssicherheit und insbesondere die Wahrung der sog. Hilfsfristen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Verlagerung konnte schon nicht als solche, aber keinesfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung bei Vertragsschluss vorhergesehen werden. Denn die Entwicklungen in der Versorgungssituation, die nun Verlagerung des RTW erfordern, waren in der Form damals nicht zu antizipieren. Hierzu sowie für die Kostenübernahme durch die Kostenträger bedurfte es vielmehr einer entsprechenden Begutachtung durch das INM, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so noch nicht vorlag. Die Begutachtung durch das INM im Rahmen der Detailanalyse, die nunmehr aufgrund geänderter Parameter diese Maßnahmen fordert, stellt deshalb aus Warte des ZRF Landshut einen unvorhersehbaren Umstand dar.