Wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Str. 1
Ort: Neustadt a.d. Aisch
NUTS-Code: DE25A Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
Postleitzahl: 91413
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landkreis Neustadt a.d. Aisch, Herr Martin Hundertschuh
E-Mail:
Telefon: +49 9161926201
Fax: +49 91619296201
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-nea.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim
Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim
Der Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu erteilen. Der ÖDA soll vom 01.08.2025 bis einschließlich 31.07.2035 erteilt werden.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste auf den VGN-Linien 131, 141, 142, 145 und 167 auf dem Gebiet des Landkreises Neustadt a.d. Aisch-Windsheim gemäß dem ergänzenden Dokument zu dieser Vorabbekanntmachung.
Die beabsichtigte Vergabe der VGN-Linien 131, 141, 142, 145 und 167 verlaufen im Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim. Die Linie 131 umfasst nach derzeitigem Planungsstand etwa 69 Tsd. km, die Linie 141 etwa 180 Tsd. km, die Linie 142 etwa 75 Tsd. km und die Linie 145 etwa 71 Tsd. km, jede Linie jeweils im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Die Linie 167 umfasst etwa 31 Tsd. km im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und etwa 3,5 Tsd. km im Rufbusverkehr gemäß § 44 PBefG pro Jahr.
Die ÖDA beziehen sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen i. S. v. § 44 PBefG).
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien ändern. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Gegen die geplante Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Tel.: +49 89 2176-2411, Fax.: +49 89 2176-2847) eingereicht werden.
Die ÖDA können nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für den von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehr (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste ist aus Sicht des Landkreises Neustadt a.d. Aisch-Windsheim nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Windsheim geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen im Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistungen (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Die fünf oben genannten Linien stellen jeweils eine Gesamtleistung dar. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen der einzelnen Verkehrsdienste beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Neustadt a.d. Aisch-Windsheim (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus den jeweils geltenden Nahverkehrsplänen des betroffenen Landkreises. Das ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.kreis-nea.de/amt-verwaltung/veroeffentlichungen-formulare-co/ausschreibungen/vergabebekanntmachung-vgn-linien-131-141-142-145-und-167.
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.