2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
15 - Es war vorgesehen, die Umgehungsleitung 2 Laim-Pasing bis zum Oberleitungsmast 5-8a zurückzubauen. Zusätzlich ist die Umgehungsleitung 2 Laim-Pasing bis zum Mast 6-9b zurückzubauen. Außerdem ist dafür die Umgeheungsleitung 1 am Mastkopf W9 anzupassen.
Der bisherige Auftragnehmer ist bereits mit der Ausführung von Leistungen an der Oberleitungsanlage in diesen Bereichen beauftragt. Die Oberleitungsanlagen ziehen sich über die gesamte Länge des Baufeldes. Ein Wechsel des AN für diese Teilleistungen ist aus folgenden Gründen nicht möglich:A) In der Baudurchführung ergaben sich Synergieeffekte durch die Durchführung des selben AN, insbesondere in der Baustelleneinrichtung und im Bauablauf der sehr eng getakteten Terminschiene. Die Nebenleistungen konnten in Teilen durch die selben Geräte und das selbe Personal wie für die Gründungsarbeiten durchgeführt werden. B) Die Verschiebung der Terminschiene liegt nicht in der Verantwortungssphäre des AN. Der AN hat weiterhin seine geschuldeten bzw. angeordneten Leistungen durchgeführt. Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht möglich, ohne Vertragsleistungen kündigen zu müssen.