Abholung, Verladung, Transport und Verwertung von getrocknetem Klärschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: VI/5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Alustraße 7
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 9431631788
Fax: +49 943163188748
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abholung, Verladung, Transport und Verwertung von getrocknetem Klärschlamm
Abholung, Verladung, Transport und Verwertung von getrocknetem Klärschlamm aus der Klärschlammtrocknungsanlage Schwandorf.
Los Nr. 1
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Abholung, Verladung, Transport und Verwertung von ca. 5.000 t getrocknetem Klärschlamm aus der Klärschlammtrocknungsanlage Schwandorf.
Los Nr. 2
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Abholung, Verladung, Transport und Verwertung von ca. 5.000 t getrocknetem Klärschlamm aus der Klärschlammtrocknungsanlage Schwandorf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los Nr. 1
Ort: Lemgo
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32657
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los Nr. 2
Ort: Lemgo
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32657
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 98153-1277
Fax: +49 98153-1837
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.