Rahmenvereinbarung Qualifizierte Spielplatzprüfungen Referenznummer der Bekanntmachung: 272/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Gustav-Heinemann-Ring 111
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): GEWOFAG Holding GmbH, Bereich Einkauf
E-Mail:
Fax: +49 894123-340
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gewofag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Qualifizierte Spielplatzprüfungen
Operative Spielplatzkontrolle und Hauptinspektion der Spielplätze im GEWOFAG Konzern.
Operative Spielplatzkontrolle und Hauptinspektion der Spieiplätze im GEWOFAG Konzern.
U.a. durch Bautätigkeiten und Zukäufe ist mit Zuwächsen bei den Bestandsimmobilien zu rechnen. DerZuwachs kann pro Jahr ca. 15 % des Anlagenbestandes erreichen. Für die Erweiterung des Anlagenbestandesgelten die vom AN angebotenen Preise gem. Angebot bzw. LV. Auf die Übertragung zusätzlicher Anlagenbesteht für den AN kein Rechtsanspruch.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6F61M3
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).