Plagiatssoftware (Ex-post-VÖ) Referenznummer der Bekanntmachung: TUM-2023-EU-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Arcisstr. 21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tum.de
Abschnitt II: Gegenstand
Plagiatssoftware (Ex-post-VÖ)
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Beschaffung einer webbasierten Software (Managed Cloud Services) zur Plagiatsprüfung. Der Leistungsgegenstand umfasst die Implementierung, den Betrieb, die Wartung und Pflege sowie den 2nd- und 3rd-Level-Support.
Technische Universität München (TUM) Arcisstr. 21 80333 München
An der Technischen Universität München (TUM) mit ca. 50000 Studierenden, über 600 Professor*innen und über 11000 Beschäftigten werden eine Vielzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Texten mit und ohne Prüfungsrelevanz verfasst. Diese müssen im Hinblick auf potenziellen Plagiarismus überprüft werden. Als Plagiat wird die unrechtmäßige Aneignung fremden geistigen Eigentums bezeichnet, die ohne die korrekte Angabe einer Quelle erfolgt. Die Überprüfung erfolgt in der Regel auf der Basis von textuellen Übereinstimmungen mit einer großen Datenbasis von wissenschaftlichen Publikationen und Internetquellen.
Beschafft (bzw. lizensiert) werden soll eine Standard-Softwarelösung zur Plagiatserkennung, welche den Beschäftigten und Studierenden der TUM als Webdienst zur Verfügung gestellt werden kann (im folgenden "Tool"). Erforderlichenfalls muss das Tool (in geringem Umfang) an die Bedürfnisse der TUM angepasst werden können.
Die Anmeldung und Authentifizierung erfolgt über eine Nutzerkennung des Auftraggebers. Nutzende können das zu prüfende Dokument im Tool hochladen und auf Plagiarismus überprüfen lassen. Nach der Prüfung werden Übereinstimmungen von Textpassagen, Formulierungen und Paraphrasierungen mit den Referenzquellen übersichtlich dokumentiert ausgegeben.
Das Tool soll sowohl wissenschaftlichen Mitarbeitenden für die Überprüfung von eigenen Publikationen, als auch Lehrenden für die Überprüfung studentischer Arbeiten zur Verfügung stehen. Abläufe im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen sind an den verschiedenen Einheiten der TUM unterschiedlich geregelt. Zudem berührt der Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten den Kern wissenschaftlichen Arbeitens. Deshalb ist davon auszugehen, dass das ausgeschriebene Tool zur Plagiatserkennung unterschiedlich intensiv eingesetzt wird. Es muss in Arbeitsabläufe integriert werden können und dazu über die dafür nötigen APIs verfügen. Vor diesem Hintergrund soll die eingesetzte Softwarelösung mit einem flexiblen Lizenzmodell angeboten werden, welches sich an der Anzahl der Nutzenden und/oder Studierenden orientiert. Das Tool bzw. das Lizenzmodell darf keine Limitierung in Bezug auf die Anzahl der zu überprüfenden Dokumente beinhalten. Das Tool ist vom künftigen Auftragnehmer bereitzustellen, die Betriebsfähigkeit auf-rechtzuerhalten, zu warten und zu pflegen. Des Weiteren ist der Support bereitzustellen: Der 1st-Level-Support wird durch die TUM selbst durchgeführt, der 2nd- und 3rd-Level-Support (für Key User, Administratoren und bestimmte Beschäftigte der IT der TUM) ist hingegen Aufgabe des Auftragnehmers. Des Weiteren ist Bestandteil des Leistungsumfangs der technische Support bei der Anbindung der Software an vorhandene IT-Systeme (Authentifizierung, Moodle) und eine Schulung von Multiplikator*innen.
Im Rahmen des Projektes kann es erforderlich werden, dass vom Auftragnehmer zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen, deren Notwendigkeit und/oder Umfang vorab nicht absehbar bzw. planbar gewesen ist. Derartige Leistungen werden durch die TUM als optionale Leistung abgerufen. Es besteht diesbezüglich keine Abnahmepflicht der TUM. Im Falle der Ausübung einer Option durch die TUM erfolgt der Abruf durch explizite einseitige Erklärung der TUM gegenüber dem Auftragnehmer in Schrift- oder Textform (bspw. E-Mail). Die TUM wird sich bemühen, optionale Leistungen frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen im Voraus anzukündigen und abzurufen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs einer optionalen Leistung zu deren Ausführung zu den im Preisblatt angebotenen Preisen verpflichtet, d.h. dass in diesem Fall eine Leistungspflicht des Auftragnehmers besteht. Der Auftragnehmer sollte daher zur (etwaigen) Ausführung der optionalen Leistungen personelle und technische Kapazitäten vorhalten oder deren Aktivierung zumindest einplanen. Die TUM wird bei Bedarf als optionale Leistung zusätzliche IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung dargestellten (zwingend zu erbringenden) Hauptleistungen abrufen.
1. Optionale Rollenverwaltung
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragnehmer optional zu beauftragen, eine Erweiterung zu implementieren, mit welcher der Zugang nach Mitarbeitenden- und Studierendenstatus unterschieden werden kann. Im Falle des Abrufs dieser optionalen Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Erweiterung spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Leistungsabrufs betriebsbereit zu implementieren. Die diesbezügliche Vergütung erfolgt zu dem vom Auftragnehmer im Preisblatt angebotenen Festpreis.
2. Optionaler Zugriff auf das Prüfergebnis
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragnehmer optional zu beauftragen, eine Funktion zu implementieren, die es ermöglicht, dass weiteren Personen das Prüfergebnis zur Verfügung gestellt werden kann (z.B. pdf Export, o.ä.). Die diesbezügliche Vergütung erfolgt zu dem vom Auftragnehmer im Preisblatt angebotenen Festpreis.
3. Optionale Einbeziehung von ChatGPT und vergleichbaren AI-Anwendungen
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragnehmer optional zu beauftragen, die eingesetzte Softwarelösung so weiterzuentwickeln, dass diese neuen Anwendungen im Bereich der Artificial Intelligence ("AI") wie etwa ChatGPT im Rahmen der Plagiatsprüfung berück-sichtigt. Die Implementierung der Weiterentwicklung muss im Falle des entsprechenden Abrufs spätestens sechs Monate nach dem Abruf abgeschlossen sein. Die diesbezügliche Vergütung erfolgt zu dem vom Auftragnehmer im Preisblatt angebotenen Festpreis.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Plagiatssoftware
Postanschrift: 2101 Webster St., Suite 1900
Ort: Oakland
NUTS-Code: US United States
Postleitzahl: 94612
Land: Vereinigte Staaten
E-Mail:
Telefon: +1 5107647600
Internet-Adresse: www.turnitin.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P6W9G
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform DTVP) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Ein öffentlicher Auftrag ist gemäß § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (i) gegen § 134 verstoßen hat oder (ii) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847