0000_23_SON_01_Ökostrom für diverse Abnahmestellen der BVK Referenznummer der Bekanntmachung: 0000_23_SON_01_Stromlieferung
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 173-540955)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Denninger Straße 37
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81925
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 899235-8022
Fax: +49 899235-8995
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.versorgungskammer.de
Abschnitt II: Gegenstand
0000_23_SON_01_Ökostrom für diverse Abnahmestellen der BVK
Lieferung von Ökostrom für diverse Abnahmestellen der durch die BVK gesetzlich vertretenen Versorgungswerke.
Die durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertretenen Versorgungswerke als Eigentümerinnen der Liegenschaften benötigen elektrische Energie für deren Liegenschaften und Anlagen.
Folgende Versorgungswerke werden durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertreten:
- Bayerischer Versorgungsverband, Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden
- Bayerischer Versorgungsverband
- Bayerische Ärzteversorgung
- Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen
- Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester
- Bayerische Apothekerversorgung
- Bayerische Architektenversorgung
- Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung
- Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Die Bayerische Versorgungskammer schreibt als gesetzliche Vertreterin der oben genannten Versorgungswerke für deren im Weiteren näher bezeichneten Abnahmestellen die Lieferung von elektrischer Energie im offenen Verfahren aus.
Die Leistung soll für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 vergeben werden. Die Energiebelieferung der ausgeschriebenen Abnahmestellen hat gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen
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Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag
ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.