Wartung DaVinci-Operationssystem
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Krumenauerstr. 25
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-ingolstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung DaVinci-Operationssystem
Wartung DaVinci-Operationssystem
Ingolstadt
Wartungs- und Reparaturarbeiten für das DaVinci-Operationssystem am Klinikum Ingolstadt können nur durch geschultes und zertifiziertes Intuitive-Surgical-Personal durchgeführt werden.
Der Vollservicevertrag kann aus technischen Gründen nur durch Intuitive Surgical Sàrl erbracht werden. Ein Wettbewerb ist nicht vorhanden.
Der bisherige Vollservicevertrag soll zur Sicherstellung der notwendigen Einsatzbereitschaft verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Wartungs- und Reparaturarbeiten können nach Herstellervorgabe ausschließlich vom eigenen, zugelassenen Dienstleister Intuitive Surgical Sàrl durchgeführt werden.
Zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit wird die Verlängerung des Vertrages empfohlen.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. 2. b) VgV).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Chemin des Mûriers 1
Ort: Aubonne
NUTS-Code: CH Schweiz / Suisse / Svizzera
Postleitzahl: 1170
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung und des Auftrags werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher fiktiv die Angabe [Betrag gelöscht] EUR.
Das benannte Datum ist dasjenige, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten Partner zu schließen.
Die vorliegende ex-ante-Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, indem Wirtschaftsteilnehmern die geplante Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig angezeigt wird, mit dem Ziel, dass ihnen die Überprüfung ermöglicht wird, dass am Markt einzig das unter Ziffer V.3) der Bekanntmachung angegebene Unternehmen die beschriebenen Leistungen erbringen kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage dieser Ex-ante-Bekanntmachung gemäß den EU-Richtlinien (Art. 2d Abs. 4 der RL 89/665/EWG in der Fassung der RL 2007/66/EG) ein rechtswirksamer Vertragsabschluss bereits nach dem Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab einschließlich dem Tag nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung, erfolgen darf.
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +89 21761411
Fax: +89 21762847
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich auf Antrag ein. Hierbei ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den (Rüge-)Fristen gilt grundsätzlich nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der hiermit veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.