Coburg - Amt 10 - Rahmenvereinbarung über Fahrradleasing-Leistungen durch Entgeltumwandlung Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2023/000686
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Markt 1
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Coburg - Amt 10 - Rahmenvereinbarung über Fahrradleasing-Leistungen durch Entgeltumwandlung
Fahrradleasing-Leistungen
Stadt Coburg
Markt 1
96450 Coburg
Deutschland
Die Stadt Coburg mit ihren Eigen- und Regiebetrieben möchte ihren Bediensteten einen Anreiz geben, das Mobilitätsverhalten klimafreundlicher zu gestalten. Dazu trägt Radfahren bei, außerdem fördert regelmäßiges Radfahren die körperliche Fitness. Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Interesse an gesunden und leistungsfähigen Bediensteten. Deshalb hat sich die Stadt Coburg dazu entschlossen, ihren Bediensteten Fahrräder und Pedelecs im Rahmen des Fahrrad-Leasingmodells zu überlassen. Mittlerweile unterstützen Dienstleister das Management des Fahrradleasings und die erforderliche Infrastruktur. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern soll ein einheitlicher Anbieter (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer sollen hierbei nicht die Bediensteten werden, sondern die Stadt Coburg, die das Dienstrad den Bediensteten zur Verfügung stellt. Gegenstand der Ausschreibung ist deshalb eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing) zum Zwecke der Überlassung an die Bediensteten zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals). Der Dienstleister hat sämtliche Leistungen auszuführen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des zu schließenden Rahmenvertrags und die organisatorische Abwicklung notwendig sind. Die Stadt Coburg schließt für jedes bestellte Fahrrad einen Einzelleasingvertrag mit dem Leasinggeber. Korrespondierend schließt die Stadt Coburg für diese Fahrräder einen Überlassungsvertrag mit dem jeweiligen Bediensteten, im welchem die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Fahrrad und insbesondere die Entgeltumwandlung geregelt werden. Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden einzelnen Leasingverträge haben jeweils eine feste Laufzeit von 36 Monaten. Aktuell sind ca. 800 Bedienstete der Stadt Coburg bezugsberechtigt. Es werden während der gesamten Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung (4 Jahre) schätzungsweise 200 Fahrräder abgenommen. Höchstabnahmegrenze sind insgesamt 400 Fahrräder. Optionen: Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (einseitiges Optionsrecht), soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (einseitiges Optionsrecht), soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Coburg - Amt 10 - Rahmenvereinbarung über Fahrradleasing-Leistungen durch Entgeltumwandlung
Postanschrift: Sven-Wingquist-Str., 2
Ort: Schweinfurt
NUTS-Code: DE262 Schweinfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97424
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 98153-1277
Fax: +49 98153-1837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981/53-1277
Fax: +49 981/53-1837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/