Softwarepflege Integriertes Zeitmanagementsystem BayZeit
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstraße 7
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 941/50443506
Fax: +49 941/50443688
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lff.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarepflege Integriertes Zeitmanagementsystem BayZeit
Verlängerung der Leistungen für Softwarepflege für die Basiskomponente Integriertes Zeitmanagement BayZeit und Fachverfahren BayZeit-Polizei für die Dienststellen des Freistaates Bayern für 3 Jahre.
Regensburg
Verlängerung des Softwarepflegevertrags für die Standardsoftware inklusive der behördenspezifischen Anpassungen der Basiskomponente Integriertes Zeitmanagementsystem BayZeit und Fachverfahren BayZeit-Polizei für die Dienststellen des Freistaates Bayern (Zeiterfassung, Zutrittssteuerung und Dienstplanung) für 3 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Leistungen der Softwarepflege für die Standardsoftware inklusive der behördenspezifischen Anpassungen für das im Einsatz befindliche Integrierte Zeitmanagementsystem (BayZeit) und das Fachverfahren BayZeit-Polizei können nur durch den Hersteller der Software erbracht werden. Für die Pflege ist der Zugriff auf den Quellcode der Software erforderlich. Der Zugriff auf den Quellcode kann jedoch sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht nur durch den Hersteller der Software erfolgen. Nur die Herstellerfirma verfügt über das Nutzungsrecht des Quellcodes. Aufgrund dieses ausschließlichen Zugriffsrechts auf den Quellcode ist kein anderes Unternehmen in der Lage die erforderlichen Pflegeleistungen der Standardsoftware zu erbringen. Ferner sind für die Pflege der Standardsoftware Änderungen am Quellcode erforderlich sowie detaillierte Kenntnisse über das Zusammenwirken der behördenspezifischen Ergänzungen notwendig. Es gibt auch keine vernünftige/wirtschaftliche Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Dem Landesamt für Finanzen (LfF) als öffentlicher Auftraggeber steht ein Leistungsbestimmungsrecht (Beschaffungsautonomie) zu. Vor diesem Hintergrund und im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens hat sich das LfF in der Vergangenheit für das Produkt und die Leistungen der Firma Breitenbach Software Engineering GmbH entschieden. Eine vernünftige/wirtschaftliche Alternative oder Ersatzleistung steht dem Landesamt für Finanzen in diesem Fall nicht zur Verfügung, da es das Zeitwirtschafts- und Zutrittssystem (BayZeit) weiterhin nutzen möchte. Diese Nutzung erfordert den Zugriff auf den Quellcode und dieser Zugriff ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich nur für die Firma möglich, die über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Nachdem das Landesamt für Finanzen aufgrund der sehr hohen getätigten Investitionen und Personalausgaben das Integrierte Zeitmanagementsystem (BayZeit) weiterhin, zumindest noch bis Ende 2030 nutzen möchte, ist der Abschluss eines fortlaufenden Softwarepflegevertrages unerlässlich. Dass hierfür nur die Firma Breitenbach Software Engineering GmbH in Frage kommt fußt nicht bereits auf zu eng gesetzte Vergabeparameter, sondern auf der Tatsache, dass nur diese Firma sowohl rechtlich als auch tatsächlich die für das Landesamt für Finanzen erforderlichen IT-Pflegeleistungen erbringen kann. Da gewerbliche Schutzrechte greifen, können die Leistungen folglich nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, wodurch die Regelung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV zum Tragen kommt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Softwarepflege Integriertes Zeitmanagementsystem BayZeit
Postanschrift: Segelstraße 1
Ort: Möhnesee
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 59519
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist (§ 135 Abs. 1 GWB). Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB). Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).