Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hygienepapieren (Toilettenpapier & Papierfalthandtücher) an bayerische Justizvollzugsanstalten
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Abteistraße 21
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hygienepapieren (Toilettenpapier & Papierfalthandtücher) an bayerische Justizvollzugsanstalten
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hygienepapieren (Toilettenpapier & Papierfalthandtücher) an bayerische Justizvollzugsanstalten
Lieferung von Toilettenpapier
Lieferung von Toilettenpapier an bayerische Justizvollzugsanstalten.
Die geschätzte Bedarfsmenge beträgt ca. 931.000 Rollen Toilettenpapier.
Konkrete Angaben zu den Schätzmengen und Höchstmengen der Rahmenvereinbarung sind in den Vergabeunterlagen enthalten (Schätzmengen Dokument A 208 d,
Höchstmengen Dokument A 200 und A 208 c.
Zusammenfassende Angaben (12 Monate):
Schätzmenge: 931.000 Rollen
Höchstmenge: 1.117.200 Rollen
Lieferung von Papierfalthandtüchern
Lieferung von Papierfalthandtüchern an bayerische Justizvollzugsanstalten.
Die geschätzte Bedarfsmenge beträgt ca. 23.840.000 Blatt Papierfalthandtücher.
Konkrete Angaben zu den Schätzmengen und Höchstmengen der Rahmenvereinbarung sind in den Vergabeunterlagen enthalten (Schätzmengen Dokument A 208 d,
Höchstmengen Dokument A 200 und A 208 c.
Zusammenfassende Angaben (12 Monate):
Schätzmenge: 23.840.000 Blatt
Höchstmenge: 28.608.000 Blatt
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung über den Jahresumsatz (Gesamtumsatz) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen). Erfolgt der Nachweis durch Verweis auf eine Präqualifizierung, sind zwingend die auftragsspezifischen Eignungsanforderungen zu beachten.
2. Eine bestehende oder noch abzuschließende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
zu 1.
Folgender Mindestjahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren (je Jahr):
Los 1: 300.000,00 €
Los 2: 100.000,00 €
zu 2.
Die Haftpflichtversicherung muss mindestens eine Deckungssumme von 2.000.000,00 € abdecken.
Gefordert wird das Vorliegen von Referenzen die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen). Erfolgt der Nachweis durch Verweis auf eine Präqualifizierung, sind zwingend die auftragsspezifischen Eignungsanforderungen zu beachten.
Gefordert wird das Vorliegen von mindestens zwei vergleichbaren Referenzen.
Maßstäbe für die Vergleichbarkeit sind:
• die Lieferung von Hygienepapieren (Toilettenpapier oder Papierfalthandtücher),
• für eine oder mehrere Anlieferungsstellen
• ein Umfang, der mindestens 50.000,00 € bei Los 1 und mindestens 10.000,00 € bei Los 2 bei früheren Aufträgen umfasst. Die Auftragsmenge kann auch durch mehrere Referenzen im gleichen Zeitraum (addiert) nachgewiesen werden
Referenzleistungen dürfen nur angegeben werden, wenn sie in den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2020) erbracht wurden und die Leistungen bereits vollständig abgeschlossen wurden oder bei einer Vertragslaufzeit von über einem Jahr mindestens ein Leistungszeitraum von einem halben Jahr mit Teillieferungen nach eigener Einschätzung im Umfang von 50% bereits abgeschlossen wurde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zusätzliche Angaben:
1. ) Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (gemäß Vergabeunterlagen).
2.) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Demnach besteht ein Zuschlagsverbot, soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift ausweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Verbot betrifft Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen von dem Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot erfasst, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Das betrifft:
− Unterauftragnehmer
− Lieferanten
− Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen
werden.
Bieter haben eine Erklärung abzugeben, ob eine verbotswidrige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung vorliegt. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 892176-2411
Fax: +49 892176-2847
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.