Schülerbeförderung für Dachauer Grund- und Mittelschulen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit optionaler Verlängerung um 2 weitere Jahre bis 2026/2027.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 2-6
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 813175-336
Fax: +49 813175-44982
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dachau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerbeförderung für Dachauer Grund- und Mittelschulen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit optionaler Verlängerung um 2 weitere Jahre bis 2026/2027.
Die Große Kreisstadt Dachau ist Sachaufwandsträger für 4 Grundschulen und zwei Mittelschulen im Stadtgebiet sowie Träger für derzeit 13
städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Als Sachaufwandsträger vergibt die Große Kreisstadt Dachau die Beförderung
von Schülerinnen und Schülern gemäß § 2 Abs. 2 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV), sowie weitere Schulfahrten
(Gelegenheitsfahrten oder planbare Fahrten) für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/25 optional mit Verlängerung um die Schuljahre 2025/26
und 2026/27.
Vereinzelt sind in diesem Zeitraum auch Fahrten für städtische Kindertageseinrichtungen erforderlich.
Gesetzliche Schülerbeförderung zum Pflichtunterricht (Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer) Los-Nr.: 1
Dachau
Gegenstand der Leistung ist die notwendige Schülerbeförderung für die Große Kreisstadt Dachau ab dem 12.09.2023 im Schuljahr 2023/2024 bis
zum Ende des Schuljahres 2024/2025 mit Option auf Verlängerung um 2 Jahre für 2025/2026 und 2026/2027 für folgende Routen:
Route 1: Montag bis Freitag zu Unterrichtsbeginn
Vom Wohnort im Schulsprengel der nachfolgend genannten Schulen über die Grundschule a. d. Klosterstraße zur Mittel-schule a. d.
Eduard-Ziegler-Straße (Dachau-Süd)
Route 2: Montag bis Freitag zu Unterrichtsende
Grundschule a. d. Klosterstraße zurück zum Wohnort (im Schulsprengel)
Die Routen sind so zusammenzustellen, dass je Fahrzeug (je Hin- oder Rückfahrt) die nach Verkehrs- und Witterungslage kürzeste
Beförderungszeit anfällt und die Schülerinnen und Schüler mindestens 5 Minuten und maximal 30 Minuten vor Schulbeginn an der Schule sind.
Die Rückfahrt erfolgt nach Absprache mit der Stadtverwaltung zu ein bis maximal drei Fahrten, die durch die Stadtverwaltung festgelegt werden.
Dies kann auch zu zumutbaren Wartezeiten (z. B. bei Zusammenlegung von Unterrichtsenden) für Grundschüler führen.
Die Routenvorschläge sind der Stadtverwaltung vorzulegen und gegebenenfalls aufgrund von Änderungs-wünschen anzupassen.
Die Fahrtrouten, die Anzahl der Fahrzeuge und die Einsatzzeiten richten sich nach dem jeweils tatsächlichen Bedarf, der im Verlauf eines
Schuljahres Veränderungen unterliegen kann. Es besteht daher kein Anspruch auf den Einsatz und die Abrechnung einer festgelegten Mindest-
oder Höchstanzahl von Fahrten. Änderungen der Schülerzahlen sind vom Unternehmen hinzunehmen.
Die genauen Beförderungszeiten und eventuell hinzukommende oder wegfallende Fahrten werden der Stadt Dachau frühestens zum
Schuljahresbeginn von den jeweiligen Schulleitungen mitgeteilt.
Die Fahrtrouten müssen so zusammengestellt werden, dass die Fahrzeuge - unter Berücksichtigung der Vorgaben zu Fahrt-, Abfahrts-, Ankunfts-
und Wartezeiten (siehe oben) - möglichst gut ausgelastet sind. Die Große Kreisstadt Dachau ist ausdrücklich berechtigt, die
Fahrtroutenzusammenstellung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Die Fahrzeuggröße ist anhand der zu befördernden Personenanzahl zu den jeweiligen Unterrichtsenden der Schülerinnen und Schüler,
angemessen zu wählen. D.h. bei einer Rückfahrt von beispielsweise fünf Grundschulkindern, ist das für die Auftraggeberin wirtschaftlichste
Beförderungsmittel zu wählen. Bei Wahl eines größeren Beförderungsmittels kann mit der Auftraggeberin lediglich der zwingend erforderliche
Preis abgerechnet werden.
Der Auftrag zu Los 1 wird als Rahmenvereinbarung mit EINEM Wirtschaftsteilnehmer vergeben.
Verlängerung um 2 Schuljahre bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 möglich. Der Abruf der Verlängerung erfolgt durch die Stadt Dachau.
Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Verlängerung die Möglichkeit, die festgesetzten, angebotenen Einzelpreise - um den im Monat Mai
2025 gültigen Kostenindex des Landesverbandes Bayerischer Omni-busunternehmen e.V. (LBO) - anzupassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gesetzliche Schülerbeförderung zum Pflichtunterricht (Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer) Los-Nr.: 1
Postanschrift: Steinkirchner Str. 1
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beförderung von Schülern auf Unterrichtswegen (Hallen- und Freibad, Fahrten zu Sportanlagen etc.) sowie Beförderung von Kindern städtischer Kindertagesstätten (RV mit einem Wirtschaftsteilnehmer).
Postanschrift: Steinkirchner Str. 1
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Verlängerung um 2 Schuljahre bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 möglich. Der Abruf der Verlängerung erfolgt durch die Stadt Dachau.
Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Verlängerung die Möglichkeit, die festgesetzten, angebotenen Einzelpreise - um den im Monat Mai
2025 gültigen Kostenindex des Landesverbandes Bayerischer Omni-busunternehmen e.V. (LBO) - anzupassen.
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 892176-2411
Fax: +49 892176-2847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB sowie insbesondere den dort geregelten Fristen für deren Geltendmachung, insbesondere den nachfolgend zitierten Bestimmungen.
Die Vergabe ist hier bereits durch Vertragsschluss beendet. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht mehr zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nur durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des § 135 Abs. 2 GWB geltend gemacht werden.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet wie folgt:
„Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 135 GWB lautet wie folgt:
Unwirksamkeit:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 2-6
Ort: Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 813175-44982
Fax: +49 813175-336
Internet-Adresse: www.dachau.de