Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 42 des Landkreises Straubing-Bogen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Leutnerstraße 15
Ort: Straubing
NUTS-Code: DE22B Straubing-Bogen
Postleitzahl: 94315
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sachgebiet 13 - Organisation, Zentrale Dienste und Digitalisierung , Herr Sebastian Raab
E-Mail:
Telefon: +49 9421/973-496
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-straubing-bogen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 42 des Landkreises Straubing-Bogen
Landkreis Straubing-Bogen
Der Landkreis Straubing-Bogen beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA
sind Personenverkehrsdienste der Linie 42. Die Leistungen bestehen ausschließlich
aus Linienverkehren nach § 42 PBefG. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7)
umfasste Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument
zur Vorinformation für die Linie 42“ beschrieben. In Summe belaufen sich die zu
vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungstand auf rund 14.000
Nutzwagenkilometer pro Jahr.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gemäß § 42). Dem Betreiber wird ein
ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des
im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den
Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte
Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und
Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art
und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch
können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als
auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der
Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich
weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die
vom ÖDLA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht
nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere
Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1
verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis zur Frist für eigenwirtschaftlicher Anträge gem. § 8a Abs. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.
S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb
der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten
Verkehrsleistung ist zum genannten Betriebsbeginn (Abschnitt II.2.7) aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung / Verlängerungsoption
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in
Abschnitt II.2.4 als „Gesamtleistung“ im Sinne des § 8a Abs. 2 PBefG.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gem. § 8a Abs. 2 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDLA Anforderungen an
die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards in
folgendem ergänzenden Dokument festgelegt:
https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/13672/vbm_l42_ergaenzendes-dokument-inkl-anla-
ge-1.pdf
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13
Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG
ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie
führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon
abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser
Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den
voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards
nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem
Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich
zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in
Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde
einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser
Auflagen eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile
des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle
wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a.
Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Tarifentwicklung, der allg.
Nachfrageentwicklung und der allg. wirtschaftlichen Lage ergeben. Das
Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die
beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 Abs. 4
PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit
ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der
gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Lkr.
Straubing-Bogen als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem
ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Daher sind in
ausreichendem Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine
Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
E) Änderung der Vergabeabsicht
Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei
Änderungen veröffentlicht der Lkr. Straubing-Bogen nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1370/2007 so rasch wie möglich eine Bericht