RV WLAN-Komponenten 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2241.4254.2023-04
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hofgartenstraße 8
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sachgebiet IT-Vergabemanagement
E-Mail:
Fax: +49 8921081367
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV WLAN-Komponenten 2023
Die MPG hat Bedarf an Lieferleistungen von WLAN-Komponenten verschiedener Hersteller und weiteren Leistungen hierzu.
Vor diesem Hintergrund erfolgt dieses Vergabeverfahren mit dem Ziel, sechs (6) Auftragnehmer zu finden, die auf Abruf aus der Rahmenvereinbarung den Auftraggeber mit WLAN-Komponenten versorgen. Dem Auftraggeber kommt es dabei in besonderem Maße auf eine Herstellervielfalt an, sodass mit Angebotsabgabe eine Bindung des Bieters an den angebotenen Hersteller erfolgen muss und Zuschläge nicht auf Angebote von mehreren Bietern mit demselben Hersteller erfolgen.
Der Leistungsumfang setzt sich aus folgenden Leistungskomponenten zusammen:
• Bereitstellung, Anbindung und Betrieb eines Online-Shops für MPG (inkl. Rechercheshop)
• Veräußerung und Lieferung von WLAN-Komponenten inklusive zugehörigem Zubehör (wobei das Zubehör isoliert bestellbar ist)
• Erbringung von Instandhaltungsleistungen (Serviceleistungen)
Generalverwaltung München, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (siehe auch http://www.mpg.de) sowie die rechtlich selbständigen Organisationseinheiten in Heidelberg, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt und Mülheim an der Ruhr.
Alle Anlagen- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Vergabeunterlage:
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung von WLAN-Komponenten verschiedener Hersteller mittels Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern. Ziel des Vergabeverfahrens ist es daher, bis zu sechs (6) Rahmenvertragspartner (RV-Partner) zu finden, die den Auftraggeber bei Bedarf bei der Auswahl von WLAN-Komponenten unterstützen und ihn damit versorgen.
Die Beschaffung erfolgt zur Deckung des Bedarfs der bestehenden heterogenen Systemlandschaften in den unterschiedlichen Instituten und Einrichtungen. Das von der MPG be-nötigte und in diesen Vergabeunterlagen beschriebene Produktportfolio muss von den künftigen Auftragnehmern angeboten werden und über eine Anbindung des Online-Shops an das SRM-System der MPG abrufbar sein.
Das von der Max-Planck-Gesellschaft benötigte und von den RV-Partner anzubietende Produktportfolio lässt sich durch folgenden fünf Geräteklassen mit jeweils marktüblichen Anforderungen und Ausstattungsmerkmalen charakterisieren, die in den Wettbewerb gestellt werden (vgl. Kapitel 5.2):
• Geräteklasse 1a: Virtueller WLAN-Controller "Softwareaus-führung"
• Geräteklasse 1b: WLAN-Controller "Hardware Appliance"
• Geräteklasse 2a: Indoor Access Point Low Density
• Geräteklasse 2b: Indoor Access Point High Density
• Geräteklasse 2c: Outdoor Access Point
Mit umfasst vom hiesigen Vergabeverfahren und damit Vergabegegenstand sind neben der Lieferung von WLAN-Komponenten auch Instandhaltungsleistungen sowie die Beschaffung von Zubehör (z.B. optische Transceiver, Patchkabel, Antennen) aus einem vielfältigen Sortiment. Das Zubehör muss auch isoliert bestellbar sein.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind dagegen die Beschaffung von Netzwerkkomponenten (Switches, Router), da diese von anderen Rahmenvereinbarungen abgedeckt werden.
Die Generalverwaltung sowie die Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft müssen die WLAN-Komponenten und das jeweilige Zubehör eigenständig im Online-Shop (vgl. Kapitel 5.3) des Auftragnehmers innerhalb des vertraglich vereinbarten Sortiments individuell zusammenstellen - soweit eine Individualisierung (z.B. eine individuelle Konfi-guration einer WLAN-Komponente) technisch möglich ist -, auswählen und frei konfigurieren können. Zudem müssen sie hierfür den Einzel- und Gesamtpreis (aufgegliedert nach den Leistungsbestandteilen) angezeigt bekommen. Diese Ansicht muss ausgedruckt werden können.
Zusätzlich müssen im Online-Shop für jede angebotene WLAN-Komponente auch Instandhaltungsleistungen individuell auswählbar sein (vgl. dazu Kapitel 5.6).
Neben dem allgemeinen Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung von WLAN-Komponenten und den beschriebenen weiteren Leistungen, soll über den hier in den Wettbewerb gestell-ten RV auch eine Produktvielfalt des Angebotssortiments während der Vertragslaufzeit erreicht werden. Dies wird zum einen durch die Anzahl der RV-Partner erreicht. Außerdem müssen die RV-Partner in ihrem Angebotssortiment die charakterisierten Geräteklassen vollständig abdecken. Sie sind verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte des jeweils von Ihnen benannten Herstellers während der gesamten Vertragslaufzeit beizubehalten (vgl. Kapitel 4.1.1).
Der Bieter muss in seinem Angebot einen (1) Hersteller benennen und somit auch das genannte Formblatt als Teil seines Angebots abgeben.
Um sicherzustellen, dass eine Hersteller- und Produktvielfalt innerhalb der Rahmenvereinbarung und mit Blick auf die späteren Einzelauftragsvergaben erreicht wird, muss sich jeder Bieter mit Angebotsabgabe auf einen (1) Hersteller festlegen. Im Ergebnis darf jeder Hersteller unter den künftigen RV-Partnern nur einmal vertreten sein. Die Herstellervielfalt ergibt sich dann zwingend aus der Anzahl der RV-Partner.
Ein Bieter wird daher nur dann auf sein Angebot den Zuschlag erhalten, wenn kein anderes Angebot mit demselben Hersteller ein wirtschaftlicheres und zuschlagsfähiges Angebot abgibt. Sollte sich nach Auswertung der Angebote herausstellen, dass sich unter den sechs (6) wirtschaftlichsten Angeboten Bieter befinden, die sich mit demselben Hersteller am Verfahren beteiligt haben, so kann von diesen Bietern mit demselben Hersteller nur der Bieter den Zuschlag erhalten, der bezogen auf diesen Hersteller das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Die anderen Angebote der Bieter mit demselben Hersteller werden nicht berücksichtigt und können somit auch nicht bezuschlagt werden.
Der Bieter hat den Hersteller, auf den er sich festlegt, in seinem Angebot zu benennen und zum Nachweis der Herstellerbindung eine Bestätigung des Herstellers beizufügen.
Anzubieten ist durch den Auftragnehmer damit ein Sortiment von WLAN-Komponenten im Spektrum der vorstehend genannten Geräteklassen, mit jeweils marktüblichen Anforderungen und Ausstattungsmerkmalen, sowie entsprechendem Zubehör. Es müssen also WLAN-Komponenten im Spektrum des Angebotssortiments, welches durch die genannten Geräteklassen charakterisiert ist, im Online-Shop des jeweiligen Auftragnehmers auswähl-bar und - soweit möglich - konfigurierbar sein. Die Bedarfsträger der MPG müssen im Online-Shop des jeweiligen Auftragnehmers die Möglichkeit haben, die benötigten WLAN-Komponenten und das dazu passende Zubehör innerhalb des vereinbarten Sortiments individuell zusammenzustellen, soweit eine Individualisierung technisch möglich ist. Die entsprechende Ausstattung der im Sortiment des Online-Shops für die MPG angebotenen WLAN-Komponenten muss im Online-Shop beschrieben werden.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit muss für die WLAN-Komponenten auch Zubehör von Drittherstellern (third party) angeboten werden. Dazu zählen z.B. optische Transceiver, Patchkabel. Der RV-Partner hat dabei die Kompatibilität der Zubehörteile zu gewährleisten.
Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung müssen vom Auftragnehmer direkt in das eProcurement-System der MPG überführt werden und daraus unmittelbar von den jeweiligen Nutzern abgerufen werden können.
Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sog. "Refurbished Geräte" (z.B. werksüberholte oder nach Auslieferung an einen Kunden wieder zurückgenommene Geräte) nicht vom Leistungsgegenstand umfasst sind und somit das Angebot solcher Geräte nicht zugelassen ist. Im Online-Shop sind ausschließlich zum Bestellzeitpunkt fabrikneue Geräte auf dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik anzubieten.
Im Online-Shop muss zudem die Möglichkeit bestehen, zugehöriges Zubehör von WLAN-Komponenten mit- oder nachzubestellen (siehe hierzu im Einzelnen Kapitel 5.3.2).
Über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung werden sich die technologischen Gegebenheiten durch Fortentwicklungen ändern. Das Spektrum des anzubietenden Sortiments ist deshalb vom jeweiligen Auftragnehmer während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten (vgl. insbesondere zur Technologiegleitklausel Kapitel 5.10).
Ergänzende Leistungen in Bezug auf die WLAN-Komponenten:
Die Beratungsleistung zur Konfiguration und Architektur werden in zwei Bereiche unterteilt und abgegrenzt. Der Bieter muss beide Bereiche anbieten.
Punktuelle Konfigurationsberatung: Es muss eine Konfigurationsberatung als Konfigurations-Option im Online-Shop wählbar sein. Wählt der Bedarfsträger diese aus, so nimmt ein Systemberater des Auftragnehmers Kontakt zum Bedarfsträger auf und berät ihn hinsichtlich der optimalen Konfiguration. Der Systemberater unterstützt den Bedarfsträger punktuell bei einzelnen Fragestellungen. Sind die Anforderungen des Bedarfsträgers komplexer, so hat der Systemberater die Möglichkeit mit dem Bedarfsträger eine Architekturberatung zu vereinbaren. In diesem Fall wird der Prozess für Architekturberatung durchzuführen, d.h. insbesondere müssen die Kosten der Beratung vorab bestimmt werden.
Als Ergebnis der punktuellen Konfigurationsberatung kann unter Umständen eine Konfigurationsempfehlung resultieren, die auch Systemkomponenten enthält, die im Online-Shop nicht selektiert werden können, aber für die Funktion eines Systems zwingend notwendig sind. Bei den Komponenten ist im Einzelfall zu begründen, warum nur mit diesen eine korrekte Funktion sichergestellt werden kann. Zur Preisbildung in diesem Fall siehe Kap. 4.3.
Die punktuelle Konfigurationsberatung wird als üblicher Akquisitionsaufwand nicht separat vergütet.
Architekturberatung: Neben der punktuellen Konfigurationsberatung muss vom Auftragnehmer auch eine Beratungsleistung zu Systemarchitektur (u.a. Flächendeckungs- bzw. Roamingkonzepte) angeboten werden. Diese Beratung ist durch einen qualifizierten Systemarchitekten auszuführen und umfasst insbesondere die Planung der Integration, Anpassung (Customizing), Konfiguration (des Systems) und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft. Der Systemarchitekt hat die Ergebnisse der Beratungsleistung in einer Architekturempfehlung schriftlich auszuarbeiten. Die Architekturempfehlung muss dabei mindestens folgende Bestandteile umfassen/aufweisen:
• Darstellung der Anforderungen des Kunden,
• Lösungsbeschreibung inkl. Skizze,
• Durchzuführende Arbeitsschritte bis zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft inkl. Aufwendungen in [h] für den Systemarchitekt bzw. -techniker
• Artikelliste mit Kurzbeschreibung der einzelnen Artikel und deren benötigte Anzahl
• Ausführliche Beschreibung der Artikel inklusive Abbildung und Detailangaben, wie Abmessungen, Leistungsdaten etc.
Die vom Systemarchitekten geplanten Tätigkeiten werden in der Umsetzung vom Systemtechniker ausgeführt. Daher ist im Preisblatt für den Systemarchitekten und für den Systemtechniker jeweils ein separater Tagessatz anzugeben, der für die Vertragslaufzeit fix ist. Der Systemarchitekt muss in seiner Planung alle Angebotsbestandteile (z.B. System, War-tung, Kosten für die Architekturberatung, Kosten für den Systemtechniker vor Ort) einkal-kulieren und im Systempreis einzeln darstellen. Zur Bildung des Preises in diesem Fall siehe Kap. 4.3.
Der Vertragsbeginn erfolgt mit Zuschlagserteilung. Nach Vertragsbeginn soll eine Vorlaufzeit von vier (4) Wochen folgen, in der die Anbindung an das eProcurement-System der MPG durchgeführt wird. Der beabsichtigte Leistungsbeginn und damit auch der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft des Online-Shops ist der 29.11.2023.
Die Basis-Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre (24 Monate), gerechnet ab dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns, zuzüglich der ca. 4-wöchigen Vorlaufzeit zwecks Herstellung der Betriebsbereitschaft des Online-Shops.
Die gesamte Vertragslaufzeit beträgt maximal 5 Jahre (60 Monate), gerechnet ab dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns, zuzüglich der Vorlaufzeit. Zum bzw. nach Ablauf der Basis-Vertragslaufzeit steht dem Auftraggeber jährlich ein ordentliches Kündigungsrecht zu (jährliche Kündigungsoption). Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, läuft der Vertrag nach Ablauf der Basis-Vertragslaufzeit noch maximal 3 Jahre (36 Monate) weiter (Optionslaufzeit).
Will der Auftraggeber von der Kündigungsoption Gebrauch machen, muss er den Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer in Schriftform gemäß § 126 BGB kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei (3) Monate zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ist hiervon unbenommen.
Auf der Grundlage der Erfahrungen des Auftraggebers aus den letzten Jahren und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklungen in den kommenden Jahren wird das Auftragsvolumen insgesamt auf 3,5 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Damit beträgt das geschätzte Gesamtauftragsvolumen dieser Vergabemaßnahme über die maximal mögliche Vertragslaufzeit insgesamt 17,5 Mio. Euro (Schätzmenge/Schätzwert). Das maximale Abrufvolumen über alle Rahmenvereinbarungen hinsichtlich des vorliegenden offenen Verfahrens "Rahmenvereinbarung - WLAN-Komponenten für die Generalverwaltung, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (RV WLAN-Komponenten 2023)" beträgt insgesamt höchstens 20 Mio. Euro über die maximale Vertragsdauer (Höchstmenge).
Es besteht keine (Mindest-)Abnahme- oder (Mindest-)Bestellverpflichtung des Auftraggebers. § 132 GWB bleibt unberührt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Anlagen- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Vergabeunterlage:
Mit dem Angebot sind einzureichen:
1. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (EK-01-A)
Nachzuweisen ist das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i. S. d. §§ 123 oder 124 GWB. Hierzu hat der Bieter unter Verwendung der Anlage 5 Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zu erklären, dass keiner der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt. Die Erklärung ist zwingend von jedem Unternehmen einzureichen (vgl. bei bloßem Subunternehmer allerdings Kapitel 2).
2. Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer und Befähigung zur Berufsausübung
Die geforderten Angaben und Nachweise sind zwingend von jedem Unternehmen (außer einem bloßen Subunternehmer) einzureichen.
a) Unternehmensdarstellung (EK-02-A)
Verlangt werden folgende Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer:
• Name des Unternehmens (Firma), Anschrift, USt-ID-Nummer, Gründungsjahr, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, ggf. Internetadresse),
• Angaben zur Unternehmensgröße (Vorliegen eines Kleinstunternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines mittleren Unternehmens i.S.d. der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36]),
• falls gegeben die Angabe des amtlichen Verzeichnisses bzw. Präqualifizierungssystems, in dem der Wirtschaftsteilnehmer erfasst ist (dann Bezeichnung Verzeichnis und Eintragungs- bzw. Zertifizierungsnummer; Angaben zum möglichen Abruf der Dokumente),
• Leistungsspektrum, Haupttätigkeitsgebiet sowie die organisatorische Gliederung des Unternehmens.
Die Angaben sind unter Verwendung von Anlage 5 Abschnitt "Unternehmensdarstellung" vorzunehmen.
b) Berufs- oder Handelsregistereintragung (EK-03-A)
Der Bieter hat unter Verwendung der Anlage 5 Abschnitt "Berufs- oder Handelsregistereintragung" zu erklären, dass er in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, eingetragen ist, oder über eine gleichwertige Erlaubnis der Berufsausübung verfügt, sofern der Bieter nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist.
Die Anlagen- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Vergabeunterlage:
Soweit nichts anderes geregelt ist, kommt es hinsichtlich der Beurteilung der geforderten Eignungsnachweise auf die der BG und den an der Eignungsleihe beteiligten Unternehmen insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten an. Die Beurteilung erfolgt somit auf Basis der gemeinschaftlich addierten Werte.
1. Betriebshaftpflichtversicherung (EK-04-A)
Der Auftraggeber fordert, dass eine adäquate Deckung des Betriebshaftpflichtrisikos über eine Versicherung sichergestellt ist bzw. wird, wobei mindestens folgende Deckungssummen gefordert werden:
• für Personen- und Sachschäden mindestens 5 Mio. EUR (zweifach maximiert)
sowie
• für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
Der Auftraggeber akzeptiert hierfür entweder eine spezifische Projektdeckung (bei Projektversicherung/Excedentendeckung genügt eine 1-fache Maximierung), alternativ eine für die Vertragslaufzeit bestehende BHV mit mindestens der o.g. Deckungssummen (und in diesem Falle 2-facher Maximierung je Versicherungsjahr).
Der Bieter hat hierzu die entsprechende Eigenerklärung unter Verwendung der Anlage 5 Abschnitt "Haftpflichtversicherung" abzugeben.
Hinweise:
Vor Zuschlagserteilung wird der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, aufgefordert, den Nachweis über die o. g. Haftpflichtversicherung zu erbringen. Die Aufforderung erhält der Bieter zusammen mit der "Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung" (Mitteilung nach § 134 Abs. 1 GWB). Der Nachweis zur Haftpflichtversicherung ist durch Vorlage der Versicherungspolice oder einer entsprechenden Bescheinigung der Versicherung bzw. Bescheinigung eines Versicherungsmaklers zu erbringen und muss bis zum Ablauf der Warte- und Stillhaltefrist (§ 134 Abs. 2 GWB) der Vergabestelle vorliegen, da ansonsten der Zuschlag nicht erteilt werden darf.
Es wird auf die mit der Eignungsanforderung korrespondierende vertragliche Verpflichtung des künftigen Auftragnehmers zum Abschluss und Nachweis bzw. Aufrechterhalten einer entsprechenden Versicherung im Vertrag (Anlage 1) hingewiesen.
Im Falle einer BG bzw. Eignungsleihe hat jedes Mitglied der BG bzw. jeder Beteiligte an der Eignungsleihe das Vorliegen der genannten Mindestdeckung zu erklären und vor Zuschlagserteilung nachzuweisen. Es wird insoweit nicht auf die gemeinschaftlich addierten Werte abgestellt. Kann ein Unternehmen den Nachweis nicht führen, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Im Falle eines "bloßen" Subunternehmereinsatzes behält sich der AG vor, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, ebenfalls den Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes für den jeweiligen Unterauftragnehmer zu fordern.
2. Umsatzdarstellung (EK-05-A - EK-06-A)
Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Erklärung über
• den Gesamtjahresumsatz des Unternehmens (EK-05-A)
sowie
• den spezifischen Jahresumsatz des Unternehmens im Bereich Lieferung von WLAN-Komponenten (EK-06-A)
jeweils in Euro netto und bezogen auf die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2020 - 2022) abzugeben, sofern die entsprechenden Angaben verfügbar sind. Sofern für das letzte Jahr noch keine abschließenden Zahlen vorliegen, sind ausnahmsweise vorläufige sorgfältige Schätzungen anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen.
Die Angaben sind unter Verwendung der Anlage 5 Abschnitt "Umsatzdarstellung" zu tätigen.
Die Anlagen- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Vergabeunterlage:
Soweit nichts anderes geregelt ist, kommt es hinsichtlich der Beurteilung der geforderten Eignungsnachweise auf die der BG und den an der Eignungsleihe beteiligten Unternehmen insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten an. Die Beurteilung erfolgt somit auf Basis der gemeinschaftlich addierten Werte.
1. Qualitätssicherung (EK-07-A)
Der Bieter hat unter Verwendung von Anlage 5 Abschnitt "Qualitätssicherung" zu erklären, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung in seinem Unternehmen bestehen (EK-07-A). Ausreichend zur Erfüllung des Kriteriums ist auch die Vorlage einer entsprechenden gültigen Zertifizierungsurkunde in Kopie (z.B. DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig).
2. Umweltmanagement (EK-08-A)
Der Bieter hat unter Verwendung von Anlage 5 Abschnitt "Umweltmanagement" zu erklären, welche Maßnahmen zum Umweltmanagement in seinem Unternehmen bestehen (EK-08-A). Ausreichend zur Erfüllung des Kriteriums ist auch die Vorlage einer entsprechenden gültigen Zertifizierungsurkunde in Kopie (z.B. DIN EN ISO 14001 oder gleichwertig).
3. Unternehmensreferenzen (EK-09-A - EK-10-A)
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit wird vorausgesetzt, dass die Bieter über Erfahrungen im Zusammenhang mit den hier ausgeschriebenen Leistungen verfügen. Diese sind durch die Darstellung von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Leistungen von den Bietern nachzuweisen. Die dargestellten Referenzen müssen die umfassenden Erfahrungen des Bieters in Bezug auf die Ausführung von Leistungen der hier ausgeschriebenen Art belegen, d.h. hinsichtlich Aufgaben, Umfang und Anforderung dem hier beschriebenen Vergabegegenstand möglichst nahe kommen, insbesondere im Hinblick auf die in Kapitel 5 ausgeführten Charakteristika der zu vergebenen Leistungen.
Der Bieter hat hierzu entsprechende Referenzen aus den letzten drei Jahren anzugeben. Diese müssen jeweils folgende Angaben enthalten:
• Leistungsempfänger inklusive Kontaktdaten;
• Angaben zum Auftragszeitraum;
• aussagekräftige Angaben, welche konkreten Leistungen der Bieter selbst erbracht hat,
• Auftragsvolumen des selbst erbrachten Anteils (Auftragswert und zeitlicher Umfang).
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Erfahrungen jeweils folgende Referenzen einzureichen (= Mindestanforderung, bei deren Nichterfüllung der Bieter als ungeeignet ausgeschlossen wird):
• Eine (1) Referenz für den Leistungsbereich "Onlineverkauf von WLAN-Komponenten" (EK-09-A),
• Eine (1) Referenzen für den Leistungsbereich "Umsetzung einer Anbindung an ein eProcurement-System" (EK-10-A),
Eine Referenz kann für mehrere Leistungsbereiche genannt werden, wenn in dem jeweiligen Referenzprojekt die entsprechenden Leistungen zum Nachweis der Erfahrungen für verschiedene Leistungsbereiche erbracht wurden. Es ist daher in jeder Referenz darauf hinzuweisen, welche Leistungsbereiche diese abdeckt.
Die Referenzen müssen in den drei Jahren vor der Bekanntmachung abgeschlossen worden sein; der Projektstart darf jedoch vor dem genannten Termin liegen (= Mindestanforderung an die Wertbarkeit der Referenz, bei deren Nichterfüllung der Bieter als ungeeignet ausgeschlossen wird).
Der Bieter hat jede Referenz auf jeweils ca. zwei (2) DIN A4-Seiten unter Verwendung von Anlage 5 Abschnitt "Unternehmensreferenzen" darzustellen.
Alle Anlagen- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Vergabeunterlage:
1. Herstellerbindung (XK-01-A)
Der Bieter hat sich für den Fall der Auftragserteilung für die Laufzeit der jeweiligen Rahmenvereinbarung an einen Hersteller zu binden und diesen zu benennen (Anlage 6 "Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung").
Hersteller sind dabei keine anderen Unternehmen im Sinne des Kapitels 2.
2. Exportkontrollvorschriften (XK-02-A)
Der Bieter informiert die MPG über bestehende exportkontrollrechtliche Beschränkungen, sowie entsprechende Produktklassifizierung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet für die beauftragten Lieferungen, sofern erforderlich, die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts einzuhalten und insbesondere den Erhalt der Ausfuhrgenehmigungen sicher zu stellen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer konkreten Bestellung mit exportkontrollrechtlicher Relevanz verpflichtet, so früh wie möglich, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen. Die nicht abschließende Auflistung möglicher Angaben sind den Zusätzliche Vertragsbedingungen der MPG Ziff.15 https://www.mpg.de/5757353/zusaetzliche-vertragsbedingungen-der-mpg.pdf zu entnehmen. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit entsprechender Angaben (Anlage 6).
Auftragnehmer hat seine Angaben im Online-Shop für die betroffenen Produkte zur Verfügung zu stellen. Wird einem Institut ein Angebot unterbreitet, dann sind die Informationen auch dort zu hinterlegen.
3. IAO-Kernarbeitsnormen (XK-03-A)
Der Auftraggeber weiß sich zur Einhaltung der Mindeststandards der in Anlage 6 genannten IAO-Kernarbeitsnormen verpflichtet. Da die MPG zur breiteren Beachtung der genannten IAO-Kernarbeitsnormen beitragen möchte, hat der Bieter unter Verwendung der Anlage 6 zu erklären, dass er sich verpflichtet, die Vertragsbedingungen zu den IAO-Kernarbeitsnormen zu akzeptieren.
4. RoHS 2 Konformität und CE-Kennzeichnung (XK-04-A)
RoHS ist eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten. EU-Länder mussten die EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) einschließlich der seit 22. Juli 2019 geltenden erweiterten Regelungen in nationales Recht umsetzen. In Deutschland ist in diesem Zusammenhang die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) zu beachten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Auftragserteilung, nur Geräte anzubieten, die über die CE-Kennzeichnung verfügen (Anlage 6).
5. Russland-Sanktionen (XK-05-A)
Der Bieter erklärt unter Verwendung von Anlage 6, dass kein Zuschlags- und Erfüllungsverbot gemäß Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. der Verordnung (EU) 2022/576 für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen besteht.
Nach Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. der Verordnung (EU) 2022/576 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a. russische Staatsangehörige,
b. in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
c. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a) oder b) gehalten werden,
d. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a), b) oder c) handeln,
Unterauftragnehmer, eignungsverleihende Unternehmen und Lieferanten, die unter a) bis d) fallen, wenn auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.
Abschnitt IV: Verfahren
Die nach § 21 Abs. 6 VgV zulässige Regellaufzeit der Rahmenvereinbarung wird hier überschritten. Die maximale Vertragslaufzeit von insgesamt 60 Monaten ist jedoch dadurch bedingt, dass bei einem Auftragnehmerwechsel sowie bei der Einarbeitung in die Prozesse ein sehr großer Aufwand entstehen wird. Dies wiederum hat seinen Ursprung in der Komplexität des Vergabegegenstandes - Veräußerung und Lieferung von WLAN-Komponenten und Zubehör sowie die Erstellung und den Betrieb eines Online-Shops und einer Online-Plattform inklusive der Anbindung an das eProcurementsystem der MPG. Die Laufzeit des Vertrages muss deshalb im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen.
Bei dieser Vergabe werden u.a. ein Online-Shop für das Beschaffungswesen der Max-Planck-Gesellschaft und eine Online-Plattform mit entsprechenden aktuellen Inhalten, insbesondere Dokumentationen (u.a. Benutzer- und Administratorenhandbücher, Beschreibung der Konfiguration und Inbetriebnahme) sowie Downloads (u.a. aktuelle Treiber) verlangt. Der Online-Shop muss via SAP Business Connector angebunden werden.
Der zu konfigurierende Online-Shop und die Online-Plattform müssen eine Lauffähigkeit unter verschiedenen Browsern und unter verschiedenen Betriebssystemen aufweisen. Auch müssen der Online-Shop und die Online-Plattform des Auftragnehmers die jeweils aktuellste Version der Browser unterstützen und abwärtskompatibel sein.
Um dies in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen, benötigt der Auftragnehmer gute Erfahrungen in der Programmierung und ein gewisses Know-how in der Einrichtung und dem Betrieb von Online-Shops. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass auch für die Shop-Anbindung ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stehen.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).