BvA_Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG Referenznummer der Bekanntmachung: 125/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Emmeramsplatz 8
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Rechtsanwälte Prof. Dr. Rauch & Partner mbB
E-Mail:
Telefon: +49 94129734-10
Fax: +49 94129734-11
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
BvA_Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Stadt Aschaffenburg, Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Miltenberg, Lkr. Main-Spessart, Lkr. Bad Kissingen
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Main-Spessart.
- Landkreis Bad Kissingen
Stadt Würzburg, Stadt Schweinfurt, Lkr. Würzburg, Lkr. Schweinfurt
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Würzburg
- Stadt Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
- Landkreis Schweinfurt
Stadt Bayreuth, Stadt Weiden, Lkr. Bayreuth, Lkr. Tirschenreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Bayreuth
- Stadt Weiden
- Landkreis Bayreuth
- Landkreis Tirschenreuth
- Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
Stadt Bamberg, Lkr. Bamberg, Lkr. Kitzingen, Lkr. Forchheim
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Bamberg
- Landkreis Bamberg
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Forchheim
Stadt Ansbach, Stadt Fürth, Lkr. Neustadt a. d. Aisch, Lkr. Ansbach, Lkr. Fürth
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Ansbach
- Stadt Fürth
- Landkreis Neustadt a. d. Aisch
- Landkreis Ansbach
- Landkreis Fürth
Stadt Erlangen, Stadt Nürnberg, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Lkr. Nürnberger Land
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Erlangen
- Stadt Nürnberg
- Landkreis Erlangen-Höchstadt
- Landkreis Nürnberger-Land
Stadt Schwabach, Lkr. Roth, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen, Lkr. Neumarkt i. d. OPf.
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Schwabach
- Landkreis Roth
- Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
- Landkreis Neumarkt i. d. OPf.
Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach, Lkr. Schwandorf, Lkr. Cham
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Amberg
- Landkreis Amberg-Sulzbach
- Landkreis Schwandorf
- Landkreis Cham
Stadt Regensburg, Stadt Straubing, Lkr. Regensburg, Lkr. Straubing-Bogen
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Regensburg
- Stadt Straubing
- Landkreis Regensburg
- Landkreis Straubing-Bogen
Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Regen, Lkr. Freyung-Grafenau, Lkr. Deggendorf
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Passau
- Landkreis Passau
- Landkreis Regen
- Landkreis Freyung-Grafenau
- Landkreis Deggendorf
Stadt Ingolstadt, Lkr. Donau-Ries, Lkr. Eichstätt, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen, Lkr. Kelheim
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Ingolstadt
- Landkreis Donau-Ries
- Landkreis Eichstätt
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
- Landkreis Kelheim
Lkr. Dillingen a. d. Donau, Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Günzburg, Lkr. Augsburg
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Landkreis Dillingen a. d. Donau
- Landkreis Neu-Ulm
- Landkreis Günzburg
- Landkreis Augsburg
Stadt Augsburg, Lkr. Aichach Friedberg, Lkr. Dachau, Lkr. Fürstenfeldbruck
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Augsburg
- Landkreis Aichach Friedberg
- Landkreis Dachau
- Landkreis Fürstenfeldbruck
Lkr. Pfaffenhofen, Lkr. Freising, Lkr. Erding, Lkr. München
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Landkreis Pfaffenhofen
- Landkreis Freising
- Landkreis Erding
- Landkreis München
Stadt Memmingen, Stadt Kempten, Lkr. Lindau, Lkr. Oberallgäu, Lkr. Unterallgäu
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Memmingen
- Stadt Kempten
- Landkreis Lindau
- Landkreis Oberallgäu
- Landkreis Unterallgäu
Stadt Kaufbeuren, Lkr. Ostallgäu, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, Lkr. Weilheim-Schongau
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Kaufbeuren
- Landkreis Ostallgäu
- Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Weilheim-Schongau
Stadt München, Lkr. Bad Tölz - Wolfratshausen, Lkr. Starnberg, Lkr. Landsberg am Lech
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt München
- Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
- Landkreis Starnberg
- Landkreis Landsberg am Lech
Stadt Rosenheim, Lkr. Miesbach, Lkr. Rosenheim, Lkr. Ebersberg
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Rosenheim
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Rosenheim
- Landkreis Ebersberg
Lkr. Altötting, Lkr. Mühldorf am Inn, Lkr. Traunstein, Lkr. Berchtesgadener Land
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Landkreis Altötting
- Landkreis Mühldorf am Inn
- Landkreis Traunstein
- Landkreis Berchtesgadener Land
Stadt Landshut, Lkr. Rottal-Inn, Lkr. Dingolfing-Landau, Lkr. Landshut
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Landshut
- Landkreis Rottal-Inn
- Landkreis Dingolfing-Landau
- Landkreis Landshut
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Rottendorf
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Rottendorf
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Kemnath - Waldeck
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Rednitzhembach
NUTS-Code: DE25B Roth
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Weißenburg
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Weißenburg
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Chamerau
NUTS-Code: DE235 Cham
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Chamerau
NUTS-Code: DE235 Cham
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Freyung
NUTS-Code: DE225 Freyung-Grafenau
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Weißenburg
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Mauerstetten
NUTS-Code: DE27B Ostallgäu
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Ichenhausen
NUTS-Code: DE278 Günzburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Holzkirchen
NUTS-Code: DE21F Miesbach
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Bad Aibling
NUTS-Code: DE21K Rosenheim, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Samerberg
NUTS-Code: DE21K Rosenheim, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Ort: Neufahrn
NUTS-Code: DE21B Freising
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHY68S4
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) ...
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§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist UNZULÄSSIG, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html