Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit U-Bahn, Tram, Bus und On-Demand-Verkehren im Gebiet der Landeshauptstadt München sowie auf abgehenden Linien
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Herzog-Wilhelm-Straße 15
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landeshauptstadt München, Referat für Arbeit und Wirtschaft, Herr Peter Kleemann
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit U-Bahn, Tram, Bus und On-Demand-Verkehren im Gebiet der Landeshauptstadt München sowie auf abgehenden Linien
DE212 München, Kreisfreie Stadt
Die Landeshauptstadt München (LHM) beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDLA“) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit U-Bahn, Tram, Bus und On-Demand-Verkehren an die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München (MVG).
Der beabsichtigte ÖDLA umfasst die Bedienung des gesamten Stadtgebiets der LHM sowie auf abgehenden Linien in den Landkreisen Dachau, Fürstenfeldbruck und München. Gegenstand des ÖDLA sind die Erbringung der Beförderungsleistung, Betrieb der U-Bahn-Infrastruktur sowie Planung, Bau und Betrieb der Infrastruktur für Tram und Bus.
Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3, C) beschrieben.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste auf ca. 10,5 Mrd. Nutzplatzkm p.a. U-Bahn, ca. 1,8 Mrd. Nutzplatzkm p.a. Tram und ca. 3,6 Mrd. Nutzplatzkm p.a. Bus.
Der ÖDLA bezieht sich auf alle Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der vorgesehene ÖDLA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des darin bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Dabei sind der Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung und ergänzende Beschlüsse der LHM zu berücksichtigen. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der oben genannten Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDLA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder ausweiten. Entsprechende Änderungen können auch schon zum Beginn der Laufzeit des ÖDLA wirksam werden.
Die LHM kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige In-House-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB vorliegt. Die MVG wird von der LHM über die Stadtwerke München GmbH wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. Mehr als 80% der Tätigkeiten der MVG dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der LHM betraut wurde. Private Anteilseigner an der MVG gibt es nicht. Die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 an den ÖDLA (insbesondere Art. 4) werden sämtlich eingehalten.
Der ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Telefon: +49 89 21762411, Fax: +49 89 21762847) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VI Verg 27/19).
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) B. verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
Die Vergabe ist als In-House-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In Abschnitt IV. ist als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil das Formular die Angabe einer anderen Verfahrensart nicht ermöglicht.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
C. Anforderungen an Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDLA Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Landeshauptstadt München (ein-schließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht unter folgendem Pfad zur Verfügung: https://stadt.muenchen.de/infos/veroeffentlichungen-eu-verordnung.html
Das Ergänzende Dokument der LHM enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
D. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Die genaue Beschreibung des Umfangs der Gesamtleistung ergibt sich aus dem Ergänzenden Dokument (oben C.).
E. Infrastruktur
Ein Verkehrsunternehmen ist im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags verpflichtet, auch den Betrieb der U-Bahn- und Straßenbahnlinien zu übernehmen. Die Betriebspflicht ergibt sich aus der Genehmigung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 PBefG). Die für den Betrieb der U- und Straßenbahn erforderliche Infrastruktur befindet sich im Eigentum der Stadtwerke München GmbH und der LHM. Um diese Infrastruktur nutzen zu können, muss mit diesen eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Das Verkehrsunternehmen hat ein Nutzungsentgelt zu Vollkosten zu entrichten.