Erstellung eines landkreisweiten, digitalen Energienutzungsplans
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstr. 2
Ort: Weißenburg
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Postleitzahl: 91781
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Daniel Moshammer
E-Mail:
Telefon: +49 9141/902332
Fax: +49 9141/9027332
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-wug.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines landkreisweiten, digitalen Energienutzungsplans
Energienutzungsplan mit digitaler Ausarbeitung für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
91781 Weißenburg
Energienutzungsplan mit digitaler Ausarbeitung für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Energienutzungsplan mit digitaler Ausarbeitung für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Postanschrift: Kaiser-Wilhelm-Ring 23a
Ort: Amberg
NUTS-Code: DE231 Amberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92224
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter II.1.7 und V.2.4 handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nicht bekannt gegeben werden. Da die Formularfelder aber einen Eintrag erfordern, wurde [Betrag gelöscht] Euro eingetragen.
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird(§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax der auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. –soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.