Vertrag über die Durchführung von verhaltensbezogenen BGF-Maßnahmen im Präventionsprinzip Suchtprävention bei Firmenkunden der AOK Bayern nach § 20b SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: 23-174
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag über die Durchführung von verhaltensbezogenen BGF-Maßnahmen im Präventionsprinzip Suchtprävention bei Firmenkunden der AOK Bayern nach § 20b SGB V
Der Ausschreibungsgegenstand ist die Durchführung von verhaltensbezogenen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) im Präventionsprinzip Suchtprävention im Betrieb bei Firmenkunden der AOK Bayern gemäß § 20b SGB V und der aktuellen Fassung des GKV-Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands. Von dieser Ausschreibung betroffen sind aus-schließlich Sachleistungen. Die ausgeschriebene Leistung umfasst ausschließlich die Formate Vortrag, Workshop und Trainingsmaßnahme im oben genannten Präventionsprinzip. Ausge-schlossen sind weitere Maßnahmen aus dem Präventionsprinzip Suchtprävention im Betrieb, die nicht den in der Leistungsbeschreibung genannten Formaten entsprechen. Maßnahmen, die im Rahmen eines finanziellen Förderprojekts gefördert werden oder im Wege einer Kostenerstattung erbracht werden, sind nicht einbezogen.
Verhaltensbezogene BGF-Maßnahmen im Präventionsprinzip Suchtprävention im Betrieb haben zum Ziel, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern. Hierzu organisiert die AOK Bayern auf Wunsch und in Absprache mit Firmenkunden, die von der AOK Bayern betreut werden, Maß-nahmen für die Zielgruppe der Beschäftigten im Setting Arbeitswelt. Teilnehmen können alle dem Firmenkunden zugehörigen Personen, unabhängig davon ob sie Versicherte der AOK Bayern sind. Ebenso können die Maßnahmen auch für die Beschäftigten der AOK Bayern im Rahmen des internen Gesundheitsmanagements (IGM) gebucht werden. Die Maßnahmen haben das Ziel, allgemein zum Thema Sucht zu sensibilisieren und aufzuzeigen, welche unterschiedlichen stoffgebundenen und stoffungebundenen Süchte es gibt und welche Auswirkungen sie im beruflichen Kontext auf die individuelle Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Arbeitssicherheit und-qualität haben. Aufgrund des hohen Verbreitungsgrads wird dabei ein Schwerpunkt auf den Konsum von Alkohol und Nikotin gesetzt. Die Maßnahmen hierzu sollen für einen verantwortlichen Konsum von Alkohol sensibilisieren und das Nichtrauchen fördern. Hierzu werden Vorträge, Workshops und Trainingsmaßnahmen durchgeführt, die die Teilnehmenden zum Thema sensibilisieren und ihre individuellen Bewältigungskompetenzen stärken sollen. Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) beim Firmenkunden wird von der AOK Bayern geplant und im Bedarfsfall beim Auftragnehmer beauftragt. Die Beauftragung, Organisation und Absprachen erfolgen zwischen der jeweiligen Unternehmenseinheit der AOK Bayern (Direktion, zentraler Bereich Gesundheitsförderung, internes Gesundheitsmanagement) und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen auf Abruf durch die AOK Bayern nach den im Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen. Die exakte Zielsetzung, Umfang der Leistungen und Vorgehensweisen sind in der Leistungsbeschreibung definiert.
Oberfranken und Unterfranken
Siehe Leistungsbeschreibung
Der Vertrag kann einvernehmlich zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Mittelfranken
Siehe Leistungsbeschreibung
Der Vertrag kann einvernehmlich zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Oberpfalz und Niederbayern
Siehe Leistungsbeschreibung
Der Vertrag kann einvernehmlich zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Oberbayern (ohne München Stadt und Landkreis)
Siehe Leistungsbeschreibung
Der Vertrag kann einvernehmlich zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden ("Verlängerungsoption").
München (Stadt und Landkreis)
Siehe Leistungsbeschreibung
Der Vertrag kann einvernehmlich zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Schwaben
Siehe Leistungsbeschreibung
Der Vertrag kann einvernehmlich zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Die Auftraggeberin überprüft das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB. Die Auftraggeberin hat zudem die Einhaltung der Anforderungen des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sicherzustellen. Die Bieter haben hierzu eine ausgefüllte und in Textform mit dem Namen des Erklärenden versehene Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 7 zu den Vergabeunterlagen) einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften muss die Eigenerklärung zur Eignung für jedes Mitglied eingereicht werden. Sofern der Bieter Drittunternehmen benennt, muss die Eigenerklärung zur Eignung auch für die Drittunternehmen eingereicht werden.
b) Da die Auftraggeberin ab einem Auftragswert von [Betrag gelöscht] EUR dazu verpflichtet ist, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Abfrage beim Wettbewerbsregister nach dem WRegG vorzunehmen, wird darauf hingewiesen, dass die Bieter auf Anforderung durch die Auftraggeberin einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) einreichen müssen, aus dem hervorgeht, wer die vertretungsberechtigten Personen sind. Eine Zuschlagserteilung kann in der Regel nur erfolgen, wenn keine Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen.
Bei Bietergemeinschaften muss der Handelsregisterauszug für jedes Mitglied eingereicht werden. Sofern der Bieter Drittunternehmen benennt, muss der Handelsregisterauszug auch für die Drittunternehmen eingereicht werden.
Achtung: Dieser Eignungsnachweis muss noch nicht mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, sondern erst auf Anforderung durch die Auftraggeberin eingereicht werden!
a) Nachweis einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung (angemessen für den Versicherungsfall sind: [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Personenschäden, [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Sachschäden, [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Vermögensschäden), nicht älter als 12 Monate bei Angebotsfristende, in Kopie vorzulegen. Sofern der Bieter keine aktuell bestehende entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, genügt eine Eigenerklärung, in welcher er bestätigt, dass im Fall der Auftragserteilung eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird. Dies hat er der Auftraggeberin spätestens eine Woche nach Mitteilung, dass sein Angebot zur Zuschlagserteilung vorgesehen ist, nachzuweisen.
Bei Bietergemeinschaften ist der Nachweis über eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung für jedes Mitglied einzureichen.
Achtung: Dieser Eignungsnachweis muss noch nicht mit dem Angebot, sondern erst auf Anforderung durch die Auftraggeberin eingereicht
b) Bescheinigung einer Krankenkasse oder eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, über ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (nicht älter als zwölf Monate bei Angebotsfristablauf).
Bei Bietergemeinschaften ist der Nachweis für jedes Mitglied einzureichen.
Achtung: Dieser Eignungsnachweis muss noch nicht mit dem Angebot, sondern erst auf Anforderung durch die Auftraggeberin eingereicht werden!
a) Betriebshaftpflichtversicherung [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Personenschäden, [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Sachschäden, [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Vermögensschäden für Bieter und alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft
b) Bescheinigung einer Krankenkasse oder eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, über ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (nicht älter als zwölf Monate bei Angebotsfristablauf) für Bieter und alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft
a) Nachweis über ausreichende Erfahrung mit der auftragsgegenständlichen Leistung durch Nennung von nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad vergleichbaren Referenzaufträgen (d.h. gemäß dem GKV-Leitfaden Prävention, Präventionsprinzip Suchtprävention im Betrieb, aus den vergangenen 3 Jahren, unter Angabe des Auftraggebers des Referenzauftrags einschließlich eines Ansprechpartners des Auftraggebers nebst Telefonnummer für Rückfragen, des Auftragsinhalts einschließlich der durchgeführten BGF-Maßnahmen und des Leistungszeitraums. Als Referenzauftrag werden nur Aufträge gewertet, bei denen BGF-Maßnahmen durchgeführt wurden, die den Leistungen des Ausschreibungsgegenstands entsprechen. Alle Referenzaufträge zusammen müssen mindestens 10 vergleichbare Maßnahmen pro Los, auf das sich beworben wird, umfassen. Ausschlaggebend ist die Anzahl der durchgeführten BGF-Maßnahmen, nicht die Anzahl der Referenzaufträge. Ein Referenzauftrag kann auch mehrere durchgeführte BGF-Maßnahmen beinhalten, die den Leistungen des Ausschreibungsgegenstands entsprechen. Die Referenzaufträge müssen nicht in der Losregion durchgeführt worden sein, für die das Angebot eingereicht wird. Die Bieter haben dafür das Referenzblatt (Anlage 5) vollständig ausgefüllt und mit dem Namen des Erklärenden versehen einzureichen.
b) Nachweis über die Qualifikation des Personals: Pro Los sind mindestens zwei Referenten zu benennen, die über eine Qualifikation gemäß §§ 20 ff SGB V i.V.m. dem GKV-Leitfaden Prävention in der jeweils gültigen Fassung verfügen muss. Mindestens einer der beiden Referenten muss Englisch-Kenntnisse vorweisen, die mindestens dem Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen. Eine Mehrfachnennung von Referenten für mehrere Lose ist nicht zulässig. Der Einsatz der Referenten ist durch Nennung bei einem Los nach Zuschlagserteilung nicht auf das Losgebiet eingeschränkt, sofern der Auftragnehmer einen Zuschlag für mehrere Lose erhält.
Die Nachweise über die Qualifikationen sind vorzulegen. Sofern über die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) eine Zertifizierung im Präventionsprinzip "Förderung des Nichtrauchens" oder "Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums" vorliegt, ist dies als Nachweis für die fachliche Qualifikation des Personals ausreichend. Die entsprechende ZPP-Zertifizierung ist in dem Fall als Nachweis vorzulegen. Soweit dieses Personal nicht beim Bieter angestellt ist, sind schriftliche Unterlagen über eine vertragliche Einbindung (mindestens Absichtserklärung) vorzulegen. Sollten die Personalkapazitäten zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ausreichend sein, ist eine Erklärung mit den zu Vertragsbeginn und im weiteren Verlauf geplanten Personalkapazitäten beizufügen und plausibel darzulegen, wie diese Kapazitäten bis zum Vertragsbeginn aufgebaut werden.
a) Nachweis über ausreichende Erfahrung mit der auftragsgegenständlichen Leistung durch Nennung von nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad vergleichbaren Referenzaufträgen (d.h. gemäß dem GKV-Leitfaden Prävention, Präventionsprinzip Suchtprävention im Betrieb, aus den vergangenen 3 Jahren, unter Angabe des Auftraggebers des Referenzauftrags einschließlich eines Ansprechpartners des Auftraggebers nebst Telefonnummer für Rückfragen, des Auftragsinhalts einschließlich der durchgeführten BGF-Maßnahmen und des Leistungszeitraums. Als Referenzauftrag werden nur Aufträge gewertet, bei denen BGF-Maßnahmen durchgeführt wurden, die den Leistungen des Ausschreibungsgegenstands entsprechen. Alle Referenzaufträge zusammen müssen mindestens 10 vergleichbare Maßnahmen pro Los, auf das sich beworben wird, umfassen. Ausschlaggebend ist die Anzahl der durchgeführten BGF-Maßnahmen, nicht die Anzahl der Referenzaufträge. Ein Referenzauftrag kann auch mehrere durchgeführte BGF-Maßnahmen beinhalten, die den Leistungen des Ausschreibungsgegenstands entsprechen. Die Referenzaufträge müssen nicht in der Losregion durchgeführt worden sein, für die das Angebot eingereicht wird. Die Bieter haben dafür das Referenzblatt (Anlage 5) vollständig ausgefüllt und mit dem Namen des Erklärenden versehen einzureichen.
b) Nachweis über die Qualifikation des Personals: Pro Los sind mindestens zwei Referenten zu benennen, die über eine Qualifikation gemäß §§ 20 ff SGB V i.V.m. dem GKV-Leitfaden Prävention in der jeweils gültigen Fassung verfügen muss. Mindestens einer der beiden Referenten muss Englisch-Kenntnisse vorweisen, die mindestens dem Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen. Eine Mehrfachnennung von Referenten für mehrere Lose ist nicht zulässig. Der Einsatz der Referenten ist durch Nennung bei einem Los nach Zuschlagserteilung nicht auf das Losgebiet eingeschränkt, sofern der Auftragnehmer einen Zuschlag für mehrere Lose erhält.
Die Nachweise über die Qualifikationen sind vorzulegen. Sofern über die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) eine Zertifizierung im Präventionsprinzip "Förderung des Nichtrauchens" oder "Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums" vorliegt, ist dies als Nachweis für die fachliche Qualifikation des Personals ausreichend. Die entsprechende ZPP-Zertifizierung ist in dem Fall als Nachweis vorzulegen. Soweit dieses Personal nicht beim Bieter angestellt ist, sind schriftliche Unterlagen über eine vertragliche Einbindung (mindestens Absichtserklärung) vorzulegen. Sollten die Personalkapazitäten zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ausreichend sein, ist eine Erklärung mit den zu Vertragsbeginn und im weiteren Verlauf geplanten Personalkapazitäten beizufügen und plausibel darzulegen, wie diese Kapazitäten bis zum Vertragsbeginn aufgebaut werden.
Abschnitt IV: Verfahren
§ 65 Abs. 2 VgV
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der letztmögliche Termin für das Einreichen von Bieterfragen ist der 17.08.2023, 09:00 Uhr.
Bietergemeinschaften haben unter Verwendung des Formblattes "Erklärung der Bietergemeinschaft" (Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen) eine von allen ihren Mitgliedern mit dem Namen des Erklärenden versehene Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages sowie für die Durchführung des Vergabeverfahrens bezeichnet. Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen).
Will der Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer als Drittunternehmen vergeben, so muss er diesen Umstand, das vorgesehene Drittunternehmen (falls zumutbar) sowie Art und Umfang der an das Drittunternehmen zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Erklärung "Drittunternehmerverzeichnis/Unterauftragnehmerverzeichnis" (Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen) mitteilen.
Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Drittunternehmens zur Verfü-gung stehen, indem er die mit dem Namen des Erklärenden und mit Datum und Firmenstempel versehene Erklärung zur Art und Umfang der durch Drittunternehmen zu erbringenden Leistungen inklusive der mit dem Namen des Erklärenden und mit Datum und Firmenstempel versehenen Verpflichtungserklärung dieser Drittunternehmen vorlegt (Anlage 4 - vgl. § 36 Abs. 1 VgV). Verbindliche Verpflichtungserklärungen der Drittunternehmer (Anlage 4 zu den Vergabeunterlagen) können bereits bei Abgabe des Angebots, müssen aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das Angebot des betreffenden Bieters zur Zuschlagserteilung vorgesehen ist (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabe-stelle der AOK Bayern), eingereicht werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6Y67XC
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.