Vertragsschluss nach § 130a Abs. 8/130c SGB V über 9 Hämophiliepräparate
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
E-Mail:
Fax: +49 8962730650151
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsschluss nach § 130a Abs. 8/130c SGB V über 9 Hämophiliepräparate
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für die Präparate Octocog alfa (Handelsname: ADVATE®), ATC B02BD15, Octocog alfa (Handelsname: RECOMBINATE®), ATC B02BD15, Nonacog gamma (Handelsname: RIXUBIS®), ATC B02BD29, Vonicog alfa (Handelsname: VEYVONDI®), ATC B02BD40 und Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 besteht Patentschutz. Die Präparate Von Willebrand-Faktor | Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Handelsname: IMMUNATE®), ATC B02BD06, Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Handelsname: IMMUNINE®), ATC B02BD04, Blutgerinnungsfaktor VII (human) (Handelsname: IMMUSEVEN®), ATC B02BD05 und Gesamt-Plasmaprotein (human) F II, VII, IX, X (Handelsname: FEIBA®), ATC B02BD03 besitzen aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Blutplasma Alleinstellungsmerkmal und sind nicht gegen andere Präparate austauschbar. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert, dies trifft auf das Präparat Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 zu. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. In den Abrechnungsdaten finden sich keine Importverordnungen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Takeda GmbH
Byk-Gulden Str. 2
78467 Konstanz
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für die Präparate Octocog alfa (Handelsname: ADVATE®), ATC B02BD15, Octocog alfa (Handelsname: RECOMBINATE®), ATC B02BD15, Nonacog gamma (Handelsname: RIXUBIS®), ATC B02BD29, Vonicog alfa (Handelsname: VEYVONDI®), ATC B02BD40 und Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 besteht Patentschutz. Die Präparate Von Willebrand-Faktor | Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Handelsname: IMMUNATE®), ATC B02BD06, Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Handelsname: IMMUNINE®), ATC B02BD04, Blutgerinnungsfaktor VII (human) (Handelsname: IMMUSEVEN®), ATC B02BD05 und Gesamt-Plasmaprotein (human) F II, VII, IX, X (Handelsname: FEIBA®), ATC B02BD03 besitzen aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Blutplasma Alleinstellungsmerkmal und sind nicht gegen andere Präparate austauschbar. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert, dies trifft auf das Präparat Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 zu. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. In den Abrechnungsdaten finden sich keine Importverordnungen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Takeda GmbH
Byk-Gulden Str. 2
78467 Konstanz
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-400
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.