Rahmenvereinbarung IT-Arbeitsplatz Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z42-2023-0006
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 110-345457)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Agnes-Pockels-Bogen 21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung IT-Arbeitsplatz
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung von Desktops-PCs, Monitoren und mobilen PCs sowie begleitende Instandhaltungs-, Dienst-, Entsorgungs- und Wiederverwertungsleistungen durch den Auftragnehmer auf Abruf, als auch die Erbringung von Leistungen zur Integration der neuen Hardware in das IT-Gesamtsystem des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.****Bieterfragen:Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 12.07.2023 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist unter I.1) "Internet-Adresse(n) - Hauptadresse" angegeben.Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.****Unterstützung des Auftraggebers:Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.10 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.****Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:Insbesondere aufgrund der hochgradigen Komplexität eines jeden IT-Arbeitsplatzes und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsbestandteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des geeigneten und qualifizierten Auftragnehmers bzw. Technologiepartners erforderlich. Die LHM benötigt einen kompetenten Technologiepartner, der in der Lage ist, sich schnell und fachlich hochqualifiziert einen Gesamtüberblick über das IT-System der LHM zu verschaffen, seine Struktur und seine Ziele zu verstehen, Schnittstellen zu definieren, Herausforderungen zu bewältigen, Technologiefortschritte umzusetzen, Produktzyklen abzuwickeln, Interoperabilität herzustellen, auftretende Probleme zu lösen und dabei der LHM sowohl kaufmännisch wie technisch auch in ungeplanten Sonder- und Krisensituationen umfassend zur Seite zu stehen. Vorliegend geht es um die unabdingbaren Voraussetzungen zur Erreichung definierter und (sicherheits-)technisch, lizenz- und urheberrechtlich, kaufmännisch, politisch und logistisch unabdingbarer Ziele.Dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt und nur mit einer Gesamtvergabe zu verwirklichen. Nach Abwägung aller für und gegen eine Losaufteilung sprechenden Argumente überwiegen aus Sicht der LHM klar die Argumente gegen eine Aufteilung nach Losen, weil eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen und technischen Gründen erforderlich ist (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).****Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:Es muss ausnahmsweise vom Gebot der Herstellerneutralität abgewichen werden, um die Leistungserbringung gemäß dem beschriebenen Beschaffungsziel zu sichern.Die Abweichung bezieht sich ausschließlich auf Bereiche der Lieferleistungen. Der Auftraggeber muss eine dauerhafte Versorgungssicherheit für die Nutzer*innen garantieren. Nötigenfalls ist damit ein schneller Wechsel zwischen den Produkten verschiedener Hersteller für den Auftraggeber unabdingbar. Dabei müssen während der Vertragslaufzeit technische Interoperabilitäten ausgeschlossen bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Mithin hat sich der Auftraggeber entschieden bestimmte Hersteller mit vergleichbaren Systemeigenschaften vorzugeben. Nur unter Verzicht der Herstellerneutralität lassen sich die zu verwirklichenden Ziele der Versorgungssicherheit, Flexibilität sowie der schnellen Reaktionsfähigkeit umfassend sicherstellen. Die Vorgabe ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.****Rahmenvereinbarung:Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: [Betrag gelöscht] EUR (netto)Schätzwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: [Betrag gelöscht] EUR (netto)Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer.Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand.
Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.****Bieterfragen:Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 25.07.2023 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist unter I.1) "Internet-Adresse(n) - Hauptadresse" angegeben.Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.****Unterstützung des Auftraggebers:Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.10 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.****Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:Insbesondere aufgrund der hochgradigen Komplexität eines jeden IT-Arbeitsplatzes und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsbestandteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des geeigneten und qualifizierten Auftragnehmers bzw. Technologiepartners erforderlich. Die LHM benötigt einen kompetenten Technologiepartner, der in der Lage ist, sich schnell und fachlich hochqualifiziert einen Gesamtüberblick über das IT-System der LHM zu verschaffen, seine Struktur und seine Ziele zu verstehen, Schnittstellen zu definieren, Herausforderungen zu bewältigen, Technologiefortschritte umzusetzen, Produktzyklen abzuwickeln, Interoperabilität herzustellen, auftretende Probleme zu lösen und dabei der LHM sowohl kaufmännisch wie technisch auch in ungeplanten Sonder- und Krisensituationen umfassend zur Seite zu stehen. Vorliegend geht es um die unabdingbaren Voraussetzungen zur Erreichung definierter und (sicherheits-)technisch, lizenz- und urheberrechtlich, kaufmännisch, politisch und logistisch unabdingbarer Ziele.Dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt und nur mit einer Gesamtvergabe zu verwirklichen. Nach Abwägung aller für und gegen eine Losaufteilung sprechenden Argumente überwiegen aus Sicht der LHM klar die Argumente gegen eine Aufteilung nach Losen, weil eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen und technischen Gründen erforderlich ist (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).****Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:Es muss ausnahmsweise vom Gebot der Herstellerneutralität abgewichen werden, um die Leistungserbringung gemäß dem beschriebenen Beschaffungsziel zu sichern.Die Abweichung bezieht sich ausschließlich auf Bereiche der Lieferleistungen. Der Auftraggeber muss eine dauerhafte Versorgungssicherheit für die Nutzer*innen garantieren. Nötigenfalls ist damit ein schneller Wechsel zwischen den Produkten verschiedener Hersteller für den Auftraggeber unabdingbar. Dabei müssen während der Vertragslaufzeit technische Interoperabilitäten ausgeschlossen bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Mithin hat sich der Auftraggeber entschieden bestimmte Hersteller mit vergleichbaren Systemeigenschaften vorzugeben. Nur unter Verzicht der Herstellerneutralität lassen sich die zu verwirklichenden Ziele der Versorgungssicherheit, Flexibilität sowie der schnellen Reaktionsfähigkeit umfassend sicherstellen. Die Vorgabe ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.****Rahmenvereinbarung:Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: [Betrag gelöscht] EUR (netto)Schätzwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: [Betrag gelöscht] EUR (netto)Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer.Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand.