Vertragsschluss nach 130c SGB V Simoctocog alfa (Handelsname: Vihuma®), ATC B02BD17
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
E-Mail:
Fax: +49 8962730650151
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsschluss nach 130c SGB V Simoctocog alfa (Handelsname: Vihuma®), ATC B02BD17
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels Simoctocog alfa (Handelsname: Vihuma®), ATC B02BD17 einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels Simoctocog alfa (Handelsname: Vihuma®), ATC B02BD17, einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet, kein Wettbewerb durch Reimporteure besteht und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Biotest AG
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels Simoctocog alfa (Handelsname: Vihuma®), ATC B02BD17, einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet, kein Wettbewerb durch Reimporteure besteht und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Biotest AG
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-400
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.