Erweiterungsbau West und Umbau Bestand - Technische Anlagen in Außenanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: Benedictus Krankenhaus Tutzing_BKT_W_01_024
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstraße 5
Ort: Tutzing
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82327
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8158-230
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.krankenhaus-tutzing.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterungsbau West und Umbau Bestand - Technische Anlagen in Außenanlagen
Die Erweiterung umfasst 5 Geschosse, die terrassenförmig nach Westen abgetreppt sind: UG bis 3.OG.
Mit der Erweiterung wird ein Wirtschafthof im UG, eine Liegendkrankenvorfahrt im EG und eine Durchfahrt entlang der Westseite im UG angelegt.
Der bestehende Bauteil West wurde 1972 bis 1990 in 2 Bauabschnitten errichtet und bis heute mehrmals geringfügig umgebaut.
Für weitergehende Informationen wird verwiesen auf die Anlage BKT_W__LV_Vorbem z LV_Allgemein_220109_a.
Benedictus Krankenhaus Tutzing GmbH & Co.KG Bahnhofstraße 5 82327 Tutzing Lage:
Tutzing am Starnberger See
Das Krankenhaus wird flankiert von den damit verbundenen Gebäuden:
Kloster der Missionsbenediktinerinnen von Tutzing im Osten und
Dialysestation Tutzing im Süden
Baustelle:
Die Baustelle befindet sich westlich des Krankenhauses zwischen derzeitigem Westflügel und Nachbargrenze
Die Erweiterung umfasst 5 Geschosse, die terrassenförmig nach Westen abgetreppt sind: UG bis 3.OG.
Mit der Erweiterung wird ein Wirtschafthof im UG, eine Liegendkrankenvorfahrt im EG und eine Durchfahrt entlang der Westseite im UG angelegt.
Der bestehende Bauteil West wurde 1972 bis 1990 in 2 Bauabschnitten errichtet und bis heute mehrmals geringfügig umgebaut.
Für weitergehende Informationen wird verwiesen auf die Anlage BKT_W__LV_Vorbem z LV_Allgemein_220109_a.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Lichtenaustraße 5a
Ort: Raisting
NUTS-Code: DE21N Weilheim-Schongau
Postleitzahl: 82399
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 88079499-207
Fax: +49 88079499-208
Internet-Adresse: www.huttner-tiefbau.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A67KR
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.